FlurbG:§ 19 Abs. 2/5: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr


Flurbereinigungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2010 - 70 A 3.09 (Lieferung 2011)

Aktenzeichen 70 A 3.09 Entscheidung Urteil Datum 25.02.2010
Gericht Flurbereinigungsgericht Berlin-Brandenburg Veröffentlichungen Lieferung 2011

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Erst eine gezielte, für die Entscheidung zur Schaffung der Anlage (bzw. für deren Erstellung in einer besonderes aufwendigen Art und Weise) maßgebliche "Bedingung" besonderer, enger begrenzter Interessen unmittelbar betroffener Teilnehmer begründet die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 FlurbG. Dient eine nicht von vorneherein zwingend notwendige Anlage, durch die außergewöhnlich hohe Aufwendungen entstehen, sowohl gemeinschaftlichen als auch besonderen privaten Zwecken, so hängt die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 FlurbG maßgeblich von einer nachvollziehbaren Ermittlung, Gewichtung und Abwägung einerseits der gemeinschaftlichen Interessen und Belange der Teilnehmer und der etwaigen Sonderinteressen der besonders betroffenen Teilnehmer andererseits ab.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 39 FlurbG.