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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr
Landgericht Mannheim, Beschluss vom 23.10.2006 - 6 T 46/06 (Lieferung 2008)
Aktenzeichen | 6 T 46/06 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 23.10.2006 |
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Gericht | Landgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | 2008 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Beim Grundbuchberichtigungsersuchen ist die Flurbereinigungsbehörde nicht verpflichtet, einen Grundschuldbrief vorzulegen. |
2. | Der Grundschuldbrief gehört nicht zu den erforderlichen Unterlagen nach § 80 FlurbG. |
3. | Eine Vorlage hat auch nicht nach §§ 40, 41 Grundbuchordnung zu erfolgen, da keine Eintragung "bei einer Grundschuld" durchzuführen ist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 80 FlurbG.