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1. Zwar weisen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend darauf hin, dass der Änderungsbeschluss Nr. 2 nicht ordnungsgemäß im Sinne des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 4 Halbs. 2 FlurbG i. V. m. den §[[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 2, [[FlurbG#110|§ 110]] FlurbG öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nach [[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 2 FlurbG ist der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung hat nach [[FlurbG#110|§ 110]] Satz 1 FlurbG in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der jeweiligen Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften zu erfolgen. Danach war hier die Hauptsatzung der Stadt A-Stadt - als Wohnsitzgemeinde des Klägers - vom 29. September 2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 2. Juli 2009 zu beachten, die in § 17 Abs. 1 bestimmt, dass die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme öffentlicher Zustellungen nach § 1 Absatz 1 VwZG LSA i. V. m. § 15 VwZG im Amtsblatt für den Landkreis Börde in der Zeitung "Landkreis Börde - | 1. Zwar weisen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend darauf hin, dass der Änderungsbeschluss Nr. 2 nicht ordnungsgemäß im Sinne des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 4 Halbs. 2 FlurbG i. V. m. den §[[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 2, [[FlurbG#110|§ 110]] FlurbG öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nach [[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 2 FlurbG ist der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung hat nach [[FlurbG#110|§ 110]] Satz 1 FlurbG in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der jeweiligen Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften zu erfolgen. Danach war hier die Hauptsatzung der Stadt A-Stadt - als Wohnsitzgemeinde des Klägers - vom 29. September 2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 2. Juli 2009 zu beachten, die in § 17 Abs. 1 bestimmt, dass die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme öffentlicher Zustellungen nach § 1 Absatz 1 VwZG LSA i. V. m. § 15 VwZG im Amtsblatt für den Landkreis Börde in der Zeitung "Landkreis Börde - Generalanzeiger", Ausgabe Haldensleben, A-Stadt und der Ausgabe Oschersleben, Wanzleben, erfolgen, soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen. Diese Form der öffentlichen Bekanntmachung hat das zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten allerdings auch nach den Angaben des Beklagten nicht gewählt, sondern entgegen § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung - und damit fehlerhaft - den Änderungsbeschluss Nr. 2 durch Aushang veröffentlicht. | ||
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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, bei den von ihm in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Flurstücken 101/31, 102/31 und 33/1 handele es sich nicht um ländliche Grundstücke im Sinne des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG, so dass diese von vornherein nicht an der Unternehmensflurbereinigung teilnehmen könnten. Der Begriff "ländliche | Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, bei den von ihm in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Flurstücken 101/31, 102/31 und 33/1 handele es sich nicht um ländliche Grundstücke im Sinne des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG, so dass diese von vornherein nicht an der Unternehmensflurbereinigung teilnehmen könnten. Der Begriff "ländliche Grundstücke" wird in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG nämlich im Gegensatz zu "städtischen Grundstücken" gebraucht und soll nur zum Ausdruck bringen, dass die Grundstücke im ländlichen und nicht in ganz oder vorherrschend städtisch geprägten Bereichen liegen müssen (VGH BW, Urt. v. 24.02.1986 - 7 S 2845/85 -, = [[FlurbG:§ 7 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG]]). Damit unterfallen auch nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, z. B. Bau- und Industriegrundstücke, dem Anwendungsbereich des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG, wenn sie - wie hier - im ländlich geprägten Bereich liegen (Schwantag/Wingerter, Kommentar zum FlurbG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 6). | ||
Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr
Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 14.03.2012 - 8 K 2/10 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 8 K 2/10 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.03.2012 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts. |
2. | Voraussetzung für eine Bezugnahme auf eine frühere, im Zusammenhang mit der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgte Anhörung gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG ist allein, dass es sich in den wesentlichen, das Flurbereinigungsverfahren bestimmenden Eckpunkten, wie die Abgrenzung des Verfahrensgebiets, die Verfahrenszielsetzung usw., um identische Verfahren handelt. |
3. | Ein Anhörungsmangel kann mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden, wenn in dem Widerspruchsbescheid sämtliche Einwendungen des Widerspruchsführers gewürdigt worden sind. |
4. | § 2 AG FlurbG (juris: FlurbGAG ST) gewährt keine Kostenfreiheit für die nach § 147 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 FlurbG erhobene Auslagenpauschale. |
5. | Der Begriff "ländliche Grundstücke" wird in § 87 Abs. 1 FlurbG im Gegensatz zu "städtischen Grundstücken" gebraucht und soll nur zum Ausdruck bringen, dass die Grundstücke im ländlichen und nicht in ganz oder vorherrschend städtisch geprägten Bereichen liegen müssen. |
Aus den Gründen
1. Zwar weisen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend darauf hin, dass der Änderungsbeschluss Nr. 2 nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 87 Abs. 4 Halbs. 2 FlurbG i. V. m. den §§ 6 Abs. 2, § 110 FlurbG öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nach § 6 Abs. 2 FlurbG ist der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung hat nach § 110 Satz 1 FlurbG in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der jeweiligen Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften zu erfolgen. Danach war hier die Hauptsatzung der Stadt A-Stadt - als Wohnsitzgemeinde des Klägers - vom 29. September 2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 2. Juli 2009 zu beachten, die in § 17 Abs. 1 bestimmt, dass die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme öffentlicher Zustellungen nach § 1 Absatz 1 VwZG LSA i. V. m. § 15 VwZG im Amtsblatt für den Landkreis Börde in der Zeitung "Landkreis Börde - Generalanzeiger", Ausgabe Haldensleben, A-Stadt und der Ausgabe Oschersleben, Wanzleben, erfolgen, soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen. Diese Form der öffentlichen Bekanntmachung hat das zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten allerdings auch nach den Angaben des Beklagten nicht gewählt, sondern entgegen § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung - und damit fehlerhaft - den Änderungsbeschluss Nr. 2 durch Aushang veröffentlicht.
Indes ist die ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts - wie etwa die der Verkündung einer Rechtsnorm -. Während die Verlautbarung von Rechtsnormen eine den Betroffenen zugängliche und erkennbare Verkündung erfordert, die dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen (BVerfG, Entscheidung vom 02.04.1963 - 2 BvL 22/60 -, BVerfGE 16, 6 <17>; BVerwG, Urt. v. 28.11.1963 - BVerwG I C 74.61 -, BVerwGE 17, 192 <193>), hat die unvollständige oder nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses in einer Flurbereinigungsgemeinde nur zur Folge, dass der Flurbereinigungsbeschluss den (potentiellen) Teilnehmern dieser Gemeinde, in denen beteiligte Grundstücke liegen, nicht wirksam bekannt gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 - BVerwG 5 C 46.81 -, zit. nach juris). Wird ein Verwaltungsakt aber einem (potentiell) davon Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, dann wird er diesem gegenüber nicht wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass wegen der nicht ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses Nr. 2 dieser dem Kläger gegenüber zwar nicht wirksam bekanntgegeben worden ist. Allerdings kann sich der Kläger auf die fehlerhafte Bekanntgabe nicht berufen, weil er - wie er selbst vorträgt - am 1. Dezember 2009 anlässlich eines Gesprächs im Justiziariat des Beklagten auf andere Weise sichere Kenntnis vom Ergehen des Änderungsbeschlusses und seines Betroffenseins hiervon erlangt hat, d. h. er muss sich so behandeln lassen, als sei der Änderungsbeschluss Nr. 2 wirksam öffentlich bekannt gemacht worden (BVerwG, Urt. v. 28.10.1982, a. a. O.).
2. Ohne Erfolg weist der Kläger darauf hin, dass er vor Erlass des angefochtenen Änderungsbeschlusses Nr. 2 nicht erneut gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG angehört worden sei; denn der Beklagte kann sich zu Recht auf die bereits am 14. September 2006 durchgeführte Anhörung der Grundstückseigentümer berufen.
Voraussetzung für eine Bezugnahme auf eine frühere, im Zusammenhang mit der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgte Anhörung gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG ist allein, dass es sich in den wesentlichen, das Flurbereinigungsverfahren bestimmenden Eckpunkten, wie die Abgrenzung des Verfahrensgebiets, die Verfahrenszielsetzung usw., um identische Verfahren handelt, weil nur dadurch gewährleistet ist, dass dem in § 87 Abs. 3 FlurbG i. V. m. § 5 Abs. 1 FlurbG verankerten Informationsanspruch der betroffenen Grundstückseigentümer ausreichend Rechnung getragen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; insbesondere ist das Flurbereinigungsgebiet entgegen der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Abgrenzung und der Verfahrensgebietsfläche, d.h. der einbezogenen Grundstücke, mit dem am 29. Dezember 2006 eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren nahezu identisch. Zwar gehören zum fortgeführten Flurbereinigungsverfahren inzwischen 1781 statt vorher 1768 Flurstücke. Diese Erweiterung geht nach dem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und von dem Kläger nicht bestrittenen Änderungsnachweis aber zurück auf die Zerlegung bzw. Teilung von Grundstücken, die bereits vorher Bestandteil des Flurbereinigungsverfahrens waren, so dass von einer Veränderung des Zuschnitts des Verfahrensgebiets nicht auszugehen ist. Darüber hinaus ist das Verfahrensgebiet nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten aufgrund von Messdifferenzen durch den 2. Änderungsbeschlusses vom 13. August 2009 von 1941,555 ha (vgl. 1. Änderungsbeschluss vom 2. Mai 2007) um lediglich 0,1762 ha auf nunmehr 1941,7312 ha geändert worden. Dies entspricht einer Erweiterung des Verfahrensgebiets um 0,0091%, so dass auch insoweit die Identität des Verfahrensgebiets nicht in Frage gestellt werden kann.
Im Übrigen würde selbst eine entgegen § 5 FlurbG unterbliebene Anhörung des Klägers nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Änderungsbeschlusses Nr. 2 führen; denn der Anhörungsmangel ist mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens (vgl. Widerspruchsbescheid vom 12.03.2010) und der damit verbundenen Nachholung der Anhörung entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden (BVerwG, Beschl. v. 03.03.1988 - BVerwG 5 B 125/86 -, zit. nach JURIS), weil der Kläger nach Ergehen des Änderungsbeschlusses ausreichend Gelegenheit gehabt hat, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Anhörungsmangel wird zwar noch nicht allein dadurch geheilt, dass der Betroffene seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs geltend machen kann. Die Anhörungspflicht schließt vielmehr ein, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Der Verfahrensmangel wird deshalb durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides nur dann behoben, wenn in ihm das Vorbringen des Klägers gewürdigt wird (BVerwG, Urt. v. 17.08.1982 - BVerwG 1 C 22.81 -, zit. nach JURIS). Dies ist hier der Fall; denn der Beklagte hat dem Kläger vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht nur einen Entwurf der beabsichtigten Entscheidung zugesandt, sondern im Widerspruchsbescheid vom 12. März 2010 sämtliche Einwendungen des Klägers beschieden; insbesondere hat der Beklagte den Vortrag des Klägers zur vermeintlich fehlerhaften Bewertung seiner eingebrachten Grundstücke als Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren C. BAB 14 gewertet und insoweit eine gesonderte Bescheidung angekündigt.
Da der Anhörungsmangel dem Kläger gegenüber mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt ist, kann er darüber hinaus Verfahrensfehler, die ihn nicht selbst betreffen, nicht erfolgreich rügen, da es nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht nur darauf ankommt, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, sondern der Kläger muss auch in seinen eigenen Rechten verletzt sein. Es ist kein Grund ersichtlich, in flurbereinigungsrechtlichen Verfahren von diesem, in verwaltungsgerichtlichen Verfahren allgemein geltenden Grundsatz der Unzulässigkeit von Popularklagen abzuweichen.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, bei den von ihm in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Flurstücken 101/31, 102/31 und 33/1 handele es sich nicht um ländliche Grundstücke im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG, so dass diese von vornherein nicht an der Unternehmensflurbereinigung teilnehmen könnten. Der Begriff "ländliche Grundstücke" wird in § 87 Abs. 1 FlurbG nämlich im Gegensatz zu "städtischen Grundstücken" gebraucht und soll nur zum Ausdruck bringen, dass die Grundstücke im ländlichen und nicht in ganz oder vorherrschend städtisch geprägten Bereichen liegen müssen (VGH BW, Urt. v. 24.02.1986 - 7 S 2845/85 -, = RzF - 18 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG). Damit unterfallen auch nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, z. B. Bau- und Industriegrundstücke, dem Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 FlurbG, wenn sie - wie hier - im ländlich geprägten Bereich liegen (Schwantag/Wingerter, Kommentar zum FlurbG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 6).
Anmerkung
Zu Leitsatz 1 und Leitsatz 3 vgl. Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 23.03.2010 - 8 R 12/09 - = RzF - 30 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.