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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 14.09.2010 - 13 A 09.566 = RdL 2011, 82-83 (red. Leitsatz und Gründe)= BayVBl 2011, 540-542 (red. Leitsatz und Gründe)= AUR 2011, 494-496 (red. Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2012)
Aktenzeichen | 13 A 09.566 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.09.2010 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 2011, 82-83 (red. Leitsatz und Gründe) = BayVBl 2011, 540-542 (red. Leitsatz und Gründe) = AUR 2011, 494-496 (red. Leitsatz und Gründe) | Lieferung | 2012 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Da die Fläche eines größtenteils mit einer einfachen Spritzdecke versehenen Privatwegs landwirtschaftlich nicht unmittelbar nutzbar ist, kann ihr kein "Nutzwert bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung" nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG beigemessen werden. Es ist deshalb ausreichend, den sog. Restwert von Wertzahl 1 anzusetzen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 54 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.