FlurbG:§ 28 Abs. 2/7: Unterschied zwischen den Versionen

K (Textersetzung - „„“ durch „"“)
K (Textersetzung - „““ durch „"“)
 
Zeile 12: Zeile 12:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Da die Fläche eines größtenteils mit einer einfachen Spritzdecke versehenen Privatwegs landwirtschaftlich nicht unmittelbar nutzbar ist, kann ihr kein "Nutzwert bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung“ nach [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG beigemessen werden. Es ist deshalb ausreichend, den sog. Restwert von Wertzahl 1 anzusetzen.
|text = Da die Fläche eines größtenteils mit einer einfachen Spritzdecke versehenen Privatwegs landwirtschaftlich nicht unmittelbar nutzbar ist, kann ihr kein "Nutzwert bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung" nach [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG beigemessen werden. Es ist deshalb ausreichend, den sog. Restwert von Wertzahl 1 anzusetzen.
}}
}}



Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 14.09.2010 - 13 A 09.566 = RdL 2011, 82-83 (red. Leitsatz und Gründe)= BayVBl 2011, 540-542 (red. Leitsatz und Gründe)= AUR 2011, 494-496 (red. Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2012)

Aktenzeichen 13 A 09.566 Entscheidung Urteil Datum 14.09.2010
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 2011, 82-83 (red. Leitsatz und Gründe) = BayVBl 2011, 540-542 (red. Leitsatz und Gründe) = AUR 2011, 494-496 (red. Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2012

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Da die Fläche eines größtenteils mit einer einfachen Spritzdecke versehenen Privatwegs landwirtschaftlich nicht unmittelbar nutzbar ist, kann ihr kein "Nutzwert bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung" nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG beigemessen werden. Es ist deshalb ausreichend, den sog. Restwert von Wertzahl 1 anzusetzen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 54 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.