FlurbG:§ 44 Abs. 1/102: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF/Leitsatz
|text = Eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle hat aber hinsichtlich der Frage zu erfolgen, ob die Abfindungsgestaltung "qualifizierte“ Planwünsche in Gestalt konkretisierter und verfestigter Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und deshalb für die Wertgleichheit der Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat. Der Planwunsch, durch Zuweisung geeigneter Flächen die Möglichkeit zur Realisierung einer Aussiedlungsabsicht zu erhalten, ist nur dann in diesem Sinne "qualifiziert“, wenn der Standort für das neue Gehöft genügend bestimmt und die Finanzierung gesichert ist.
|text = Eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle hat aber hinsichtlich der Frage zu erfolgen, ob die Abfindungsgestaltung "qualifizierte" Planwünsche in Gestalt konkretisierter und verfestigter Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und deshalb für die Wertgleichheit der Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat. Der Planwunsch, durch Zuweisung geeigneter Flächen die Möglichkeit zur Realisierung einer Aussiedlungsabsicht zu erhalten, ist nur dann in diesem Sinne "qualifiziert", wenn der Standort für das neue Gehöft genügend bestimmt und die Finanzierung gesichert ist.
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|text = Ein Teilnehmer, der lediglich einen "einfachen“ Planwunsch zur Gestaltung seiner Abfindung angemeldet hat (hier: Zuteilung einer orts- und betriebsnahen Fläche in der Lage des durch eine klassifizierte Straße erschlossenen Altbesitzes), kann im Abfindungsstreit über die Prüfung, ob er wertgleich abgefunden worden ist, hinaus keine auch den Abwägungsvorgang erfassende Abwägungskontrolle verlangen, wie sie Planbetroffenen im Bau- und Fachplanungsrecht mit dem Anspruch auf gerechte Abwägung zusteht.
|text = Ein Teilnehmer, der lediglich einen "einfachen" Planwunsch zur Gestaltung seiner Abfindung angemeldet hat (hier: Zuteilung einer orts- und betriebsnahen Fläche in der Lage des durch eine klassifizierte Straße erschlossenen Altbesitzes), kann im Abfindungsstreit über die Prüfung, ob er wertgleich abgefunden worden ist, hinaus keine auch den Abwägungsvorgang erfassende Abwägungskontrolle verlangen, wie sie Planbetroffenen im Bau- und Fachplanungsrecht mit dem Anspruch auf gerechte Abwägung zusteht.
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{{RzF/Grund
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3{{Tab}} Im Rahmen des Planwunschtermins äußerte der Kläger ausweislich des Terminprotokolls den Wunsch, alle nördlich des das Flurbereinigungsgebiet von Osten nach Westen durchschneidenden S.grabens gelegenen Einlagegrundstücke sollten "nördlich … in Block , alle südlich des Grabens gelegenen Einlagegrundstücke "in Block 11 …, ganz im Süden“ abgefunden werden. Der Flurbereinigungsplan weist eine Abfindung des Klägers in zwei nördlich bzw. südlich des Grabens gelegenen Wirtschaftsstücken aus, von denen das südliche (Neuparzelle Nr. 4601) gegenüber den Altparzellen Nr. 920/3 und 921 nach Osten verschoben am südlichen Rand von Block 10 liegt. Die Neuparzelle 4483, die sich zu einem großen Teil mit den Altparzellen 920/3 und 921 deckt, teilt der Flurbereinigungsplan dem als Winzer in einem Nachbarort ansässigen Beigeladenen zu 2 zu. Dieser hatte im Planwunschtermin unter Hinweis auf eine von ihm geplante Errichtung eines Kellereibetriebs den Wunsch nach einer Gesamtabfindung in Block 12 Ost oder Block 11 Süd geäußert.
3{{Tab}} Im Rahmen des Planwunschtermins äußerte der Kläger ausweislich des Terminprotokolls den Wunsch, alle nördlich des das Flurbereinigungsgebiet von Osten nach Westen durchschneidenden S.grabens gelegenen Einlagegrundstücke sollten "nördlich … in Block 2", alle südlich des Grabens gelegenen Einlagegrundstücke "in Block 11 …, ganz im Süden" abgefunden werden. Der Flurbereinigungsplan weist eine Abfindung des Klägers in zwei nördlich bzw. südlich des Grabens gelegenen Wirtschaftsstücken aus, von denen das südliche (Neuparzelle Nr. 4601) gegenüber den Altparzellen Nr. 920/3 und 921 nach Osten verschoben am südlichen Rand von Block 10 liegt. Die Neuparzelle 4483, die sich zu einem großen Teil mit den Altparzellen 920/3 und 921 deckt, teilt der Flurbereinigungsplan dem als Winzer in einem Nachbarort ansässigen Beigeladenen zu 2 zu. Dieser hatte im Planwunschtermin unter Hinweis auf eine von ihm geplante Errichtung eines Kellereibetriebs den Wunsch nach einer Gesamtabfindung in Block 12 Ost oder Block 11 Süd geäußert.




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6{{Tab}} Das Flurbereinigungsgericht hat die Sache unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Spruchstelle für Flurbereinigung zurückverwiesen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt (vgl. RdL 2005, 151): Die im Flurbereinigungsplan getroffene Abfindungsregelung verstoße zu Lasten des Klägers gegen das Abwägungsgebot gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG). Dass die Abfindung des Klägers dem Gebot einer nach Bemessung und Gestaltung wertgleichen Abfindung genüge, hindere ihn nicht, sich auf den Abwägungsmangel zu berufen. Im Rahmen dieses Gebots verbleibe der Flurbereinigungsbehörde ein Gestaltungsspielraum, der durch eine echte, den Regeln des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots folgende Planungsentscheidung auszufüllen sei. Das Abwägungsgebot vermittele dem Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens einen Anspruch auf fehlerfreie Berücksichtigung aller für die Abwägung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 FlurbG beachtlichen betriebswirtschaftlichen Belange. Dem trage die Zuteilungsentscheidung nicht ausreichend Rechnung. Der Beklagte habe zwar mangels entsprechender Hinweise im Planwunschtermin eine Aussiedlungsabsicht des Klägers nicht in die Abwägung einstellen müssen; insoweit werde an der Beweiswürdigung im Urteil über die vorläufige Besitzeinweisung festgehalten. Der Beklagte sei aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 2 seinerseits im Wunschtermin einen qualifizierten Planwunsch geäußert habe, der geeignet gewesen wäre, sich in der Abwägung ohne Weiteres gegenüber dem Interesse des Klägers durchzusetzen. Betrieblichen Entwicklungsperspektiven in Gestalt einer geplanten Aussiedlung könne gegenüber "einfachen“ Planwünschen erhöhtes Gewicht nur dann beigelegt werden, wenn es sich nicht bloß um vage Äußerungen über eine Aussiedlungsabsicht handele, sondern im Zeitpunkt des Wunschtermins zumindest der künftige Standort für die Betriebsgebäude feststehe. Grundsätzlich müsse noch hinzukommen, dass die Finanzierung eindeutig festgelegt und sichergestellt sei. Diesen Anforderungen genüge der protokollierte Planwunsch des Beigeladenen zu 2 nicht. Abgesehen davon, dass der Nachweis einer gesicherten Finanzierung weder dokumentiert sei noch vom Beigeladenen zu 2 behauptet werde, sei auch der Aussiedlungsstandort durch Angabe von zwei Alternativen nicht hinreichend konkretisiert worden. Der aufgezeigte Mangel führe im Ergebnis zu einer Abwägungsdisproportionalität. Denn es sei nicht ersichtlich, dass den betriebswirtschaftlichen Belangen des Beigeladenen zu 2 ohne Fehlgewichtung seines Aussiedlungswunsches im gleichen Maße Vorrang vor denen des Klägers eingeräumt worden wäre. Vielmehr stünden sich dann zwei "einfache“ Planwünsche gegenüber; der auch ohne geäußerte Aussiedlungsabsicht erkennbar betriebswirtschaftlich motivierte Planwunsch des Klägers, eine orts- und betriebsnahe Abfindung in der Lage des durch eine klassifizierte Straße erschlossenen Altbesitzes zu erlangen, konkurriere mit einem alternativ formulierten, mit vagen Aussiedlungsabsichten begründeten Planwunsch des nicht ortsansässigen Beigeladenen zu 2. Da eine Korrektur des Abwägungsfehlers umfangreiche Eingriffe in die Abfindung weiterer Teilnehmer erfordere, mache der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache zur Behebung des Mangels an die Spruchstelle für Flurbereinigung zurückzuverweisen.
6{{Tab}} Das Flurbereinigungsgericht hat die Sache unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Spruchstelle für Flurbereinigung zurückverwiesen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt (vgl. RdL 2005, 151): Die im Flurbereinigungsplan getroffene Abfindungsregelung verstoße zu Lasten des Klägers gegen das Abwägungsgebot gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG). Dass die Abfindung des Klägers dem Gebot einer nach Bemessung und Gestaltung wertgleichen Abfindung genüge, hindere ihn nicht, sich auf den Abwägungsmangel zu berufen. Im Rahmen dieses Gebots verbleibe der Flurbereinigungsbehörde ein Gestaltungsspielraum, der durch eine echte, den Regeln des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots folgende Planungsentscheidung auszufüllen sei. Das Abwägungsgebot vermittele dem Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens einen Anspruch auf fehlerfreie Berücksichtigung aller für die Abwägung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 FlurbG beachtlichen betriebswirtschaftlichen Belange. Dem trage die Zuteilungsentscheidung nicht ausreichend Rechnung. Der Beklagte habe zwar mangels entsprechender Hinweise im Planwunschtermin eine Aussiedlungsabsicht des Klägers nicht in die Abwägung einstellen müssen; insoweit werde an der Beweiswürdigung im Urteil über die vorläufige Besitzeinweisung festgehalten. Der Beklagte sei aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 2 seinerseits im Wunschtermin einen qualifizierten Planwunsch geäußert habe, der geeignet gewesen wäre, sich in der Abwägung ohne Weiteres gegenüber dem Interesse des Klägers durchzusetzen. Betrieblichen Entwicklungsperspektiven in Gestalt einer geplanten Aussiedlung könne gegenüber "einfachen" Planwünschen erhöhtes Gewicht nur dann beigelegt werden, wenn es sich nicht bloß um vage Äußerungen über eine Aussiedlungsabsicht handele, sondern im Zeitpunkt des Wunschtermins zumindest der künftige Standort für die Betriebsgebäude feststehe. Grundsätzlich müsse noch hinzukommen, dass die Finanzierung eindeutig festgelegt und sichergestellt sei. Diesen Anforderungen genüge der protokollierte Planwunsch des Beigeladenen zu 2 nicht. Abgesehen davon, dass der Nachweis einer gesicherten Finanzierung weder dokumentiert sei noch vom Beigeladenen zu 2 behauptet werde, sei auch der Aussiedlungsstandort durch Angabe von zwei Alternativen nicht hinreichend konkretisiert worden. Der aufgezeigte Mangel führe im Ergebnis zu einer Abwägungsdisproportionalität. Denn es sei nicht ersichtlich, dass den betriebswirtschaftlichen Belangen des Beigeladenen zu 2 ohne Fehlgewichtung seines Aussiedlungswunsches im gleichen Maße Vorrang vor denen des Klägers eingeräumt worden wäre. Vielmehr stünden sich dann zwei "einfache" Planwünsche gegenüber; der auch ohne geäußerte Aussiedlungsabsicht erkennbar betriebswirtschaftlich motivierte Planwunsch des Klägers, eine orts- und betriebsnahe Abfindung in der Lage des durch eine klassifizierte Straße erschlossenen Altbesitzes zu erlangen, konkurriere mit einem alternativ formulierten, mit vagen Aussiedlungsabsichten begründeten Planwunsch des nicht ortsansässigen Beigeladenen zu 2. Da eine Korrektur des Abwägungsfehlers umfangreiche Eingriffe in die Abfindung weiterer Teilnehmer erfordere, mache der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache zur Behebung des Mangels an die Spruchstelle für Flurbereinigung zurückzuverweisen.




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27{{Tab}} Nichts anderes gilt, wenn man daneben den so genannten "Anspruch … auf eine zweckmäßig gestaltete Abfindung“ (so Urteil vom 19. September 1989 BVerwG 5 C 3.87 BVerwGE 82, 313  <= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]>) betrachtet. Dieser ist in der Weise mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung untrennbar verbunden, dass es unzulässig wäre, den Planungsakt der Flurbereinigungsbehörde bezüglich der wertbestimmenden Faktoren einerseits in Anwendung von [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG einer Gleichwertigkeitskontrolle und andererseits in Anwendung von [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG einer Zweckmäßigkeitskontrolle zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1978 a.a.O. S. 193). Soweit der Teilnehmer nicht in den zuvor angeführten Ausnahmefällen einen "qualifizierten“ Planwunsch anmeldet, der mit einem Anspruch auf eine bestimmte Abfindungsgestaltung einhergeht, versagt ihm das Flurbereinigungsrecht auch unter dem Aspekt der zweckmäßigen Gestaltung seiner Abfindung einen subjektivrechtlichen Schutz, der über den strikten Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausreicht. "Einfache“ Planwünsche lösen somit keine Abwägungskontrolle nach dem Muster des Bau- und Fachplanungsrechts aus. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Flurbereinigungsrecht vom eigentumsrechtlichen "Postulat der Bestandssicherung“ (Urteil vom 10. Mai 1990 a.a.O. S. 134) mit der Folge geprägt ist, dass dem Teilnehmer, dem mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung ein zwingender Rechtssatz zur Seite steht, ein Recht auf weiterreichende Abwägungskontrolle versagt bleibt, soweit es um die Sicherung des Bestandes geht. Dementsprechend hat die Rechtsprechung stets betont, dass in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse die überhaupt mögliche Gleichbehandlung der Teilnehmer erreicht sei, wenn der Flurbereinigungsplan die dem jeweiligen Teilnehmer zustehende wertgleiche Abfindung gewährleiste (vgl. Beschlüsse vom 27. November 1961 a.a.O. S. 244 und vom 17. Dezember 1965 BVerwG 4 B 90.65 RdL 1966, 111  <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/24|RzF - 24 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Urteil vom 25. November 1970 BVerwG 4 C 80.66 RdL 1971, 97  <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>). Kein Teilnehmer hat hingegen einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke (vgl. Beschluss vom 27. November 1961 a.a.O. S. 244; Urteil vom 25. November 1970 a.a.O. S. 99). Durch welche Gestaltung erreicht wird, dass die Landabfindung dem Gebot der Wertgleichheit gerecht wird, ist mithin der außer durch das Willkürverbot nicht weiter gebundenen Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörden überantwortet. Diese einfachrechtliche Ausformung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots bleibt, auch was den Rechtsschutz des Teilnehmers angeht, nicht hinter den Anforderungen des Verfassungsrechts zurück.
27{{Tab}} Nichts anderes gilt, wenn man daneben den so genannten "Anspruch … auf eine zweckmäßig gestaltete Abfindung" (so Urteil vom 19. September 1989 BVerwG 5 C 3.87 BVerwGE 82, 313  <= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]>) betrachtet. Dieser ist in der Weise mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung untrennbar verbunden, dass es unzulässig wäre, den Planungsakt der Flurbereinigungsbehörde bezüglich der wertbestimmenden Faktoren einerseits in Anwendung von [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG einer Gleichwertigkeitskontrolle und andererseits in Anwendung von [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG einer Zweckmäßigkeitskontrolle zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1978 a.a.O. S. 193). Soweit der Teilnehmer nicht in den zuvor angeführten Ausnahmefällen einen "qualifizierten" Planwunsch anmeldet, der mit einem Anspruch auf eine bestimmte Abfindungsgestaltung einhergeht, versagt ihm das Flurbereinigungsrecht auch unter dem Aspekt der zweckmäßigen Gestaltung seiner Abfindung einen subjektivrechtlichen Schutz, der über den strikten Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausreicht. "Einfache" Planwünsche lösen somit keine Abwägungskontrolle nach dem Muster des Bau- und Fachplanungsrechts aus. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Flurbereinigungsrecht vom eigentumsrechtlichen "Postulat der Bestandssicherung" (Urteil vom 10. Mai 1990 a.a.O. S. 134) mit der Folge geprägt ist, dass dem Teilnehmer, dem mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung ein zwingender Rechtssatz zur Seite steht, ein Recht auf weiterreichende Abwägungskontrolle versagt bleibt, soweit es um die Sicherung des Bestandes geht. Dementsprechend hat die Rechtsprechung stets betont, dass in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse die überhaupt mögliche Gleichbehandlung der Teilnehmer erreicht sei, wenn der Flurbereinigungsplan die dem jeweiligen Teilnehmer zustehende wertgleiche Abfindung gewährleiste (vgl. Beschlüsse vom 27. November 1961 a.a.O. S. 244 und vom 17. Dezember 1965 BVerwG 4 B 90.65 RdL 1966, 111  <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/24|RzF - 24 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Urteil vom 25. November 1970 BVerwG 4 C 80.66 RdL 1971, 97  <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>). Kein Teilnehmer hat hingegen einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke (vgl. Beschluss vom 27. November 1961 a.a.O. S. 244; Urteil vom 25. November 1970 a.a.O. S. 99). Durch welche Gestaltung erreicht wird, dass die Landabfindung dem Gebot der Wertgleichheit gerecht wird, ist mithin der außer durch das Willkürverbot nicht weiter gebundenen Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörden überantwortet. Diese einfachrechtliche Ausformung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots bleibt, auch was den Rechtsschutz des Teilnehmers angeht, nicht hinter den Anforderungen des Verfassungsrechts zurück.




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30{{Tab}} Abwägungserheblich sind in einem Planwunsch des Teilnehmers Ausdruck findende Entwicklungsmöglichkeiten allerdings nur, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht; sie sind gehalten, im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten (Beschlüsse vom 19. Mai 1981 und 6. November 1987, jeweils a.a.O.). Nur derart "qualifizierte“ Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial.
30{{Tab}} Abwägungserheblich sind in einem Planwunsch des Teilnehmers Ausdruck findende Entwicklungsmöglichkeiten allerdings nur, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht; sie sind gehalten, im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten (Beschlüsse vom 19. Mai 1981 und 6. November 1987, jeweils a.a.O.). Nur derart "qualifizierte" Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial.




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34{{Tab}} Mit dem Flurbereinigungsgericht ist davon auszugehen, dass eine Aussiedlungsabsicht des Klägers nicht als "qualifizierter“ Planwunsch in die Abwägung einzustellen war. Aufgrund der Beweiskraft des Protokolls über den Planwunschtermin (§ 98 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO) und der nicht mit Gegenrügen angegriffenen Beweiswürdigung der Vorinstanz steht für das Revisionsverfahren bindend fest, dass der Kläger im Wunschtermin eine solche Absicht nicht geäußert hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Bindungswirkung entfaltet ebenso die Feststellung des Flurbereinigungsgerichts, es lägen keine anderen Umstände vor, aufgrund deren eine Aussiedlungsabsicht des Klägers für den Beklagten auch ohne Äußerung im Wunschtermin bei der Abfindungsgestaltung offenkundig gewesen wäre.
34{{Tab}} Mit dem Flurbereinigungsgericht ist davon auszugehen, dass eine Aussiedlungsabsicht des Klägers nicht als "qualifizierter" Planwunsch in die Abwägung einzustellen war. Aufgrund der Beweiskraft des Protokolls über den Planwunschtermin (§ 98 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO) und der nicht mit Gegenrügen angegriffenen Beweiswürdigung der Vorinstanz steht für das Revisionsverfahren bindend fest, dass der Kläger im Wunschtermin eine solche Absicht nicht geäußert hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Bindungswirkung entfaltet ebenso die Feststellung des Flurbereinigungsgerichts, es lägen keine anderen Umstände vor, aufgrund deren eine Aussiedlungsabsicht des Klägers für den Beklagten auch ohne Äußerung im Wunschtermin bei der Abfindungsgestaltung offenkundig gewesen wäre.




35{{Tab}} Das Flurbereinigungsgericht hat einen abwägungsbeachtlichen Belang indessen fehlsam in dem "einfachen“ Planwunsch des Klägers gesehen, in dem sein Interesse an einer orts- und betriebsnahen Abfindung in der Lage des durch eine klassifizierte Straße erschlossenen Altbesitzes Niederschlag gefunden habe; ergänzend hat es auf die durch die Abfindung verursachte Erhöhung des Rebflächenanteils in der Bodenklasse V und die damit verbundenen Nachteile für die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hingewiesen. Damit sind Belange, die trotz wertgleicher Abfindung einer gesonderten Abwägung bedürften, nicht benannt.
35{{Tab}} Das Flurbereinigungsgericht hat einen abwägungsbeachtlichen Belang indessen fehlsam in dem "einfachen" Planwunsch des Klägers gesehen, in dem sein Interesse an einer orts- und betriebsnahen Abfindung in der Lage des durch eine klassifizierte Straße erschlossenen Altbesitzes Niederschlag gefunden habe; ergänzend hat es auf die durch die Abfindung verursachte Erhöhung des Rebflächenanteils in der Bodenklasse V und die damit verbundenen Nachteile für die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hingewiesen. Damit sind Belange, die trotz wertgleicher Abfindung einer gesonderten Abwägung bedürften, nicht benannt.





Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr

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