FlurbG:§ 5 Abs. 1/24: Unterschied zwischen den Versionen

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25<br />Keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses bestehen auch im Hinblick auf den von [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG vorausgesetzten größeren Flächenbedarf. Die im vorliegenden Unternehmensverfahren aufgrund der Verkehrsflächenfestsetzungen im Bebauungsplan benötigte – zumeist landwirtschaftlich genutzte – Fläche beträgt ca. 11 ha. Damit liegt eine Inanspruchnahme von „ländlichen Grundstücken in großem Umfang“ vor, die die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG rechtfertigt (vgl. auch Hegele, a.a.O., RdNr. 7 zu § 87).
25<br />Keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses bestehen auch im Hinblick auf den von [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG vorausgesetzten größeren Flächenbedarf. Die im vorliegenden Unternehmensverfahren aufgrund der Verkehrsflächenfestsetzungen im Bebauungsplan benötigte – zumeist landwirtschaftlich genutzte – Fläche beträgt ca. 11 ha. Damit liegt eine Inanspruchnahme von "ländlichen Grundstücken in großem Umfang“ vor, die die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG rechtfertigt (vgl. auch Hegele, a.a.O., RdNr. 7 zu § 87).




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27<br />Im vorliegenden Fall soll die Enteignung mittels Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung des vom Markt A. erlassenen (Straßen-)Bebauungsplans „Nordumfahrung A.“ auf der Grundlage fachgesetzlicher Ermächtigung erfolgen. Im Unterschied zur Planfeststellung entfaltet ein Bebauungsplan jedoch keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen, d.h. die Zulässigkeit der Enteignung folgt nicht unmittelbar aus dem Bauleitplan (BVerwG vom 11.3.1998 NVwZ 1998, 845; BayVGH vom 24.5.2004 VGH n.F. 58, 155). Der Beginn der Enteignung durch eine Unternehmensflurbereinigung wird markiert durch deren Anordnung (BVerfG vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264, 282 – Boxberg). Diese besitzt Eingriffscharakter (BVerfG vom 22.5.2001 BVerfGE 104, 1, 10; vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264, 279; BGH vom 2.9.1999 NVwZ 2000, 230; BayVGH vom 18.9.2006 BayVBl 2007, 180 = RdL 2006, 334). Aufgrund dessen bedarf es bei der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung eines (Straßen-)Bebauungsplans zusätzlich zum Vorliegen einer allgemeinen gesetzlichen Enteignungsermächtigung der Prüfung der konkreten einzelfallbezogenen Enteignungszulässigkeit (BayVGH a.a.O.). Aus dem das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer unmittelbar berührenden Entscheidungsinhalt eines Anordnungsbeschlusses (auch im Regelflurbereinigungsverfahren) – der ihnen eine Widerspruchsbefugnis vermittelt – ergibt sich ohne Weiteres, dass er von den Teilnehmern als den Eigentümern der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke ([[FlurbG#10|§ 10]] Nr. 1 FlurbG) angefochten werden kann (so z.B. BVerwG vom 6.5.1991 a.a.O.). Enteignungsbetroffene der Unternehmensflurbereinigung aufgrund eines (Straßen-)Bebauungsplans können aber auch die Pächter von in der Trasse der geplanten Kreisstraße liegenden Grundstücken sein, da bei diesen Flächen (fach-)planungsrechtlich fest steht, dass eine unveränderte (Wieder-)Zuteilung an den Eigentümer und damit die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ([[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG) dort ausscheidet. Dies kann dazu führen, dass der Pächter einen – von den Ansprüchen des Grundstückseigentümers unabhängigen – eigenständigen Entschädigungsanspruch etwa nach [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 4 FlurbG erlangt (s. allg. zur Enteignungsentschädigung bei Pachtverhältnissen z.B. BGH vom 2.10.2003 NJW 2004, 281; Hegele, a.a.O., RdNrn. 25 und 26 zu § 88).
27<br />Im vorliegenden Fall soll die Enteignung mittels Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung des vom Markt A. erlassenen (Straßen-)Bebauungsplans "Nordumfahrung A.“ auf der Grundlage fachgesetzlicher Ermächtigung erfolgen. Im Unterschied zur Planfeststellung entfaltet ein Bebauungsplan jedoch keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen, d.h. die Zulässigkeit der Enteignung folgt nicht unmittelbar aus dem Bauleitplan (BVerwG vom 11.3.1998 NVwZ 1998, 845; BayVGH vom 24.5.2004 VGH n.F. 58, 155). Der Beginn der Enteignung durch eine Unternehmensflurbereinigung wird markiert durch deren Anordnung (BVerfG vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264, 282 – Boxberg). Diese besitzt Eingriffscharakter (BVerfG vom 22.5.2001 BVerfGE 104, 1, 10; vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264, 279; BGH vom 2.9.1999 NVwZ 2000, 230; BayVGH vom 18.9.2006 BayVBl 2007, 180 = RdL 2006, 334). Aufgrund dessen bedarf es bei der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung eines (Straßen-)Bebauungsplans zusätzlich zum Vorliegen einer allgemeinen gesetzlichen Enteignungsermächtigung der Prüfung der konkreten einzelfallbezogenen Enteignungszulässigkeit (BayVGH a.a.O.). Aus dem das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer unmittelbar berührenden Entscheidungsinhalt eines Anordnungsbeschlusses (auch im Regelflurbereinigungsverfahren) – der ihnen eine Widerspruchsbefugnis vermittelt – ergibt sich ohne Weiteres, dass er von den Teilnehmern als den Eigentümern der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke ([[FlurbG#10|§ 10]] Nr. 1 FlurbG) angefochten werden kann (so z.B. BVerwG vom 6.5.1991 a.a.O.). Enteignungsbetroffene der Unternehmensflurbereinigung aufgrund eines (Straßen-)Bebauungsplans können aber auch die Pächter von in der Trasse der geplanten Kreisstraße liegenden Grundstücken sein, da bei diesen Flächen (fach-)planungsrechtlich fest steht, dass eine unveränderte (Wieder-)Zuteilung an den Eigentümer und damit die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ([[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG) dort ausscheidet. Dies kann dazu führen, dass der Pächter einen – von den Ansprüchen des Grundstückseigentümers unabhängigen – eigenständigen Entschädigungsanspruch etwa nach [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 4 FlurbG erlangt (s. allg. zur Enteignungsentschädigung bei Pachtverhältnissen z.B. BGH vom 2.10.2003 NJW 2004, 281; Hegele, a.a.O., RdNrn. 25 und 26 zu § 88).





Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr

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