FlurbG:§ 31/1: Unterschied zwischen den Versionen

K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
K (Textersetzung - „„“ durch „"“)
 
Zeile 14: Zeile 14:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Die bloße Behauptung, dass „mindestens ein Teilnehmer" des Flurbereinigungsverfahrens mit einem zur Wertermittlung berufenen landwirtschaftlichen Sachverständigen sehr gut befreundet sei, reicht noch nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit dieses Sachverständigen zu begründen. Dargelegt werden muss zumindest, in welchen nachprüfbaren Tatsachen die behauptete Freundschaft ihren Ausdruck findet.
|text = Die bloße Behauptung, dass "mindestens ein Teilnehmer" des Flurbereinigungsverfahrens mit einem zur Wertermittlung berufenen landwirtschaftlichen Sachverständigen sehr gut befreundet sei, reicht noch nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit dieses Sachverständigen zu begründen. Dargelegt werden muss zumindest, in welchen nachprüfbaren Tatsachen die behauptete Freundschaft ihren Ausdruck findet.
}}
}}



Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr


VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2010 - 7 S 3291/08 = DÖV 2011, 328 (Leitsatz) (Lieferung 2012)

Aktenzeichen 7 S 3291/08 Entscheidung Urteil Datum 09.12.2010
Gericht VGH Baden-Württemberg Veröffentlichungen DÖV 2011, 328 (Leitsatz)  Lieferung 2012

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens, die nach den Vorgaben und unter der Kontrolle der landwirtschaftlichen Sachverständigen als deren Gehilfen im Wertermittlungsverfahren Bodenproben ziehen, werden regelmäßig nicht entscheidungsbezogen und damit unzulässig i.S.v. § 20 Abs. 1 LVwVfG tätig.
2. Die bloße Behauptung, dass "mindestens ein Teilnehmer" des Flurbereinigungsverfahrens mit einem zur Wertermittlung berufenen landwirtschaftlichen Sachverständigen sehr gut befreundet sei, reicht noch nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit dieses Sachverständigen zu begründen. Dargelegt werden muss zumindest, in welchen nachprüfbaren Tatsachen die behauptete Freundschaft ihren Ausdruck findet.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 55 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.