FlurbG:§ 60 Abs. 1/26: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG „andere“ - d.h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, ist zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG.
|text = Die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG "andere“ - d.h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, ist zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG.
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|text = Nach dem „Erlass“ bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung kommt eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG in Betracht.
|text = Nach dem "Erlass“ bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung kommt eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG in Betracht.
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a) Die Beschwerde möchte als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob eine Jagdgenossenschaft sich auch dann gegen „flurbereinigungsveranlasste“ Veränderungen ihres Jagdbezirkes wehren kann, wenn diese im Nachbarrevier anfallen und sich nur aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Mindestfläche auf das eigene Revier auswirken. Denn in diesem Fall richte sich das Interesse der Jagdgenossenschaft unmittelbar gegen das Jagdrecht und nicht gegen die flurbereinigungsrechtliche Maßnahme. Diese Grundsatzrüge geht fehl. Die Beschwerde übersieht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 9 B 97.10 - (Buchholz 424.01 [[FlurbG#10|§ 10]] FlurbG Nr. 3 <= [[FlurbG:§ 10 Nr. 2 b/1|RzF - 1 - zu § 10 Nr. 2 b FlurbG]]>) zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf das eigentumsrechtlich geschützte Jagdausübungsrecht von Jagdgenossenschaften deren Befugnis zur Klage auch gegen solche flurbereinigungsrechtlichen Maßnahmen zur Änderung der Eigentumsverhältnisse bejaht hat, die - wie hier wegen der Bildung eines neuen Eigenjagdbezirks - bewirken, dass die Jagdgenossenschaft wegfällt, weil die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfläche nicht mehr erreicht wird. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht ansatzweise erkennen, dass insoweit noch Klärungsbedarf bestehen könnte.
a) Die Beschwerde möchte als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob eine Jagdgenossenschaft sich auch dann gegen "flurbereinigungsveranlasste“ Veränderungen ihres Jagdbezirkes wehren kann, wenn diese im Nachbarrevier anfallen und sich nur aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Mindestfläche auf das eigene Revier auswirken. Denn in diesem Fall richte sich das Interesse der Jagdgenossenschaft unmittelbar gegen das Jagdrecht und nicht gegen die flurbereinigungsrechtliche Maßnahme. Diese Grundsatzrüge geht fehl. Die Beschwerde übersieht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 9 B 97.10 - (Buchholz 424.01 [[FlurbG#10|§ 10]] FlurbG Nr. 3 <= [[FlurbG:§ 10 Nr. 2 b/1|RzF - 1 - zu § 10 Nr. 2 b FlurbG]]>) zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf das eigentumsrechtlich geschützte Jagdausübungsrecht von Jagdgenossenschaften deren Befugnis zur Klage auch gegen solche flurbereinigungsrechtlichen Maßnahmen zur Änderung der Eigentumsverhältnisse bejaht hat, die - wie hier wegen der Bildung eines neuen Eigenjagdbezirks - bewirken, dass die Jagdgenossenschaft wegfällt, weil die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfläche nicht mehr erreicht wird. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht ansatzweise erkennen, dass insoweit noch Klärungsbedarf bestehen könnte.




b) Die Frage, „ob es, wie das Oberverwaltungsgericht meint ... nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung der Spruchstelle bei Hinzuziehung eines Forstwirts anders ausgefallen wäre, oder ob nicht mindestens positive Hinweise darauf vorliegen müssen, oder sogar darüber hinausgehend sogar die Gewissheit gegeben sein muss, dass die Entscheidung der Spruchstelle anders ausgefallen wäre, wenn ein Forstwirt hinzugezogen worden wäre“, kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Schon die auf den Einzelfall bezogene Formulierung der Frage macht deutlich, dass die Beschwerde im Gewande einer Grundsatzrüge lediglich nach Art einer Berufungsbegründung ihre abweichende Einschätzung der Ergebnisrelevanz des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Verfahrensfehlers vorbringen will. Sie zeigt nicht in Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem - § 115 LVwGSH entsprechenden - § 46 VwVfG (vgl. etwa Urteil vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 6 C 38.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2 Rn. 42 und vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 Rn. 40 f.) auf, weshalb der vorliegende Rechtsstreit Gelegenheit zur Fortentwicklung derselben geben könnte. Sollte die Beschwerde geklärt wissen wollen, ob für die hier in Rede stehende Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 4 Satz 2 des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz Besonderheiten hinsichtlich der Fehlerfolgen gelten, beträfe dies die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
b) Die Frage, "ob es, wie das Oberverwaltungsgericht meint ... nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung der Spruchstelle bei Hinzuziehung eines Forstwirts anders ausgefallen wäre, oder ob nicht mindestens positive Hinweise darauf vorliegen müssen, oder sogar darüber hinausgehend sogar die Gewissheit gegeben sein muss, dass die Entscheidung der Spruchstelle anders ausgefallen wäre, wenn ein Forstwirt hinzugezogen worden wäre“, kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Schon die auf den Einzelfall bezogene Formulierung der Frage macht deutlich, dass die Beschwerde im Gewande einer Grundsatzrüge lediglich nach Art einer Berufungsbegründung ihre abweichende Einschätzung der Ergebnisrelevanz des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Verfahrensfehlers vorbringen will. Sie zeigt nicht in Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem - § 115 LVwGSH entsprechenden - § 46 VwVfG (vgl. etwa Urteil vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 6 C 38.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2 Rn. 42 und vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 Rn. 40 f.) auf, weshalb der vorliegende Rechtsstreit Gelegenheit zur Fortentwicklung derselben geben könnte. Sollte die Beschwerde geklärt wissen wollen, ob für die hier in Rede stehende Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 4 Satz 2 des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz Besonderheiten hinsichtlich der Fehlerfolgen gelten, beträfe dies die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).




c) Die Frage, ob [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG mit den Worten „nach der Ausführungsanordnung“ auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausführungsanordnung bzw. des Eintritts des neuen Rechtszustandes abstellt oder an die Bestandskraft der Ausführungsanordnung (Monatsfrist) oder gar erst an den Ablauf der Frist für Anträge nach [[FlurbG#71|§ 71]] Satz 3 FlurbG (Dreimonatsfrist) anknüpft, verhilft der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg. Die Frage lässt sich beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
c) Die Frage, ob [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG mit den Worten "nach der Ausführungsanordnung“ auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausführungsanordnung bzw. des Eintritts des neuen Rechtszustandes abstellt oder an die Bestandskraft der Ausführungsanordnung (Monatsfrist) oder gar erst an den Ablauf der Frist für Anträge nach [[FlurbG#71|§ 71]] Satz 3 FlurbG (Dreimonatsfrist) anknüpft, verhilft der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg. Die Frage lässt sich beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.




Schon der Wortlaut des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG deutet darauf hin, dass der Erlass der Ausführungsanordnung den maßgeblichen Bezugszeitpunkt bildet. Gesichtspunkte der Gesetzessystematik und des Normzwecks bestätigen diese Auslegung. So ist die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG „andere“ - d.h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG (Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 44.75 - BVerwGE 49, 176  <181 f.>  <= [[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]>). Während die Flurbereinigungsbehörde bis zur Ausführungsanordnung zu denjenigen Änderungen des Flurbereinigungsplans befugt ist, die sie für erforderlich hält, besteht in dem Zeitraum zwischen der Ausführungsanordnung und der Schlussfeststellung im Interesse der Rechtssicherheit eine engere Bindung an die eigene Planung (Urteil vom 10. November 1993 - BVerwG 11 C 21.92 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG Nr. 7 S. 7  <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>). Übereinstimmend damit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass (schon) nach dem „Erlass“ bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG in Betracht kommt (Beschluss vom 31. Januar 1979 - BVerwG 5 B 72.77, 76.77 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#60|§ 60]] FlurbG Nr. 3 S. 3;  <= [[FlurbG:§ 32/10|RzF - 10 - zu § 32 FlurbG]]> Urteile vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 67.79 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG Nr. 4 S. 4  <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/6|RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]> und vom 14. April 1983 - BVerwG 5 C 60.80 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG Nr. 14 S. 4).
Schon der Wortlaut des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG deutet darauf hin, dass der Erlass der Ausführungsanordnung den maßgeblichen Bezugszeitpunkt bildet. Gesichtspunkte der Gesetzessystematik und des Normzwecks bestätigen diese Auslegung. So ist die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG "andere“ - d.h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG (Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 44.75 - BVerwGE 49, 176  <181 f.>  <= [[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]>). Während die Flurbereinigungsbehörde bis zur Ausführungsanordnung zu denjenigen Änderungen des Flurbereinigungsplans befugt ist, die sie für erforderlich hält, besteht in dem Zeitraum zwischen der Ausführungsanordnung und der Schlussfeststellung im Interesse der Rechtssicherheit eine engere Bindung an die eigene Planung (Urteil vom 10. November 1993 - BVerwG 11 C 21.92 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG Nr. 7 S. 7  <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>). Übereinstimmend damit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass (schon) nach dem "Erlass“ bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG in Betracht kommt (Beschluss vom 31. Januar 1979 - BVerwG 5 B 72.77, 76.77 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#60|§ 60]] FlurbG Nr. 3 S. 3;  <= [[FlurbG:§ 32/10|RzF - 10 - zu § 32 FlurbG]]> Urteile vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 67.79 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG Nr. 4 S. 4  <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/6|RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]> und vom 14. April 1983 - BVerwG 5 C 60.80 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG Nr. 14 S. 4).




d) Ferner rechtfertigt die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „erfordern“ in [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG im Sinne von „unabweisbar notwendig“ zu verstehen ist oder ob es schon dann vorliegt, wenn vernünftige Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen und in der Abwägung überwiegen, die Zulassung der Revision nicht.
d) Ferner rechtfertigt die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal "erfordern“ in [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG im Sinne von "unabweisbar notwendig“ zu verstehen ist oder ob es schon dann vorliegt, wenn vernünftige Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen und in der Abwägung überwiegen, die Zulassung der Revision nicht.




Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Plankorrektur die Voraussetzungen der beiden ersten Alternativen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erfüllt, wenn als besonders wichtig anzusehende Interessen sie „unumgänglich“ erscheinen lassen (Urteile vom 16. September 1975  <= [[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]> und vom 26. März 1981  <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/6|RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>, jeweils a.a.O.), hat sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage dem Oberverwaltungsgericht nicht in einer für die Entscheidung erheblichen Weise gestellt. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (Beschlüsse vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3 und vom 6. Mai 2010 - BVerwG 6 B 73.09 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 24 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133  <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Hier hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG - jeweils selbstständig tragend - deshalb als nicht erfüllt angesehen, weil (erstens) nicht erkennbar sei, dass das Interesse der Klägerin überhaupt in die erforderliche Interessenabwägung eingestellt worden sei, (zweitens) nicht ersichtlich sei, wie der Beklagte gegebenenfalls dieses Interesse gewichtet habe, und (drittens)  „unabhängig von den vorangehenden Ausführungen“ keine hinreichenden Anhaltspunkte für die unumgängliche Notwendigkeit der Plankorrektur sprächen.
Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Plankorrektur die Voraussetzungen der beiden ersten Alternativen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erfüllt, wenn als besonders wichtig anzusehende Interessen sie "unumgänglich“ erscheinen lassen (Urteile vom 16. September 1975  <= [[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]> und vom 26. März 1981  <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/6|RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>, jeweils a.a.O.), hat sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage dem Oberverwaltungsgericht nicht in einer für die Entscheidung erheblichen Weise gestellt. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (Beschlüsse vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3 und vom 6. Mai 2010 - BVerwG 6 B 73.09 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 24 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133  <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Hier hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG - jeweils selbstständig tragend - deshalb als nicht erfüllt angesehen, weil (erstens) nicht erkennbar sei, dass das Interesse der Klägerin überhaupt in die erforderliche Interessenabwägung eingestellt worden sei, (zweitens) nicht ersichtlich sei, wie der Beklagte gegebenenfalls dieses Interesse gewichtet habe, und (drittens)  "unabhängig von den vorangehenden Ausführungen“ keine hinreichenden Anhaltspunkte für die unumgängliche Notwendigkeit der Plankorrektur sprächen.




3. Schließlich ist die Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14). Daran fehlt es hier. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 16. September 1975 (a.a.O.  <= [[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]>) keineswegs „im Rahmen von [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG eine bloße Interessenabwägung“ genügen lassen. Vielmehr hat es, wie bereits erwähnt, ausdrücklich hervorgehoben, dass bei den beiden erstgenannten Alternativen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG eine nachträgliche Plankorrektur dergestalt geboten sein muss, dass als besonders wichtig anzusehende Interessen eine Planänderung bzw. Ergänzung unumgänglich erscheinen lassen, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Einen diesem Rechtssatz widersprechenden Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
3. Schließlich ist die Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14). Daran fehlt es hier. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 16. September 1975 (a.a.O.  <= [[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]>) keineswegs "im Rahmen von [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG eine bloße Interessenabwägung“ genügen lassen. Vielmehr hat es, wie bereits erwähnt, ausdrücklich hervorgehoben, dass bei den beiden erstgenannten Alternativen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG eine nachträgliche Plankorrektur dergestalt geboten sein muss, dass als besonders wichtig anzusehende Interessen eine Planänderung bzw. Ergänzung unumgänglich erscheinen lassen, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Einen diesem Rechtssatz widersprechenden Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr

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