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2.1. Zwar weisen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend darauf hin, dass der Änderungsbeschluss Nr. 2 nicht ordnungsgemäß im Sinne des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 4 Halbs. 2 FlurbG i. V. m. den §[[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 2, [[FlurbG#110|§ 110]] FlurbG öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nach [[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 2 FlurbG ist der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung hat nach [[FlurbG#110|§ 110]] Satz 1 FlurbG in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der jeweiligen Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften zu erfolgen. Danach war hier die Hauptsatzung der Stadt A-Stadt - als Wohnsitzgemeinde des Antragstellers - vom 29. September 2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 2. Juli 2009 zu beachten, die in § 17 Abs. 1 bestimmt, dass die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme öffentlicher Zustellungen nach § 1 Absatz 1 i. V. m. § 15 Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG LSA) im Amtsblatt für den Landkreis Börde in der Zeitung | 2.1. Zwar weisen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend darauf hin, dass der Änderungsbeschluss Nr. 2 nicht ordnungsgemäß im Sinne des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 4 Halbs. 2 FlurbG i. V. m. den §[[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 2, [[FlurbG#110|§ 110]] FlurbG öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nach [[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 2 FlurbG ist der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung hat nach [[FlurbG#110|§ 110]] Satz 1 FlurbG in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der jeweiligen Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften zu erfolgen. Danach war hier die Hauptsatzung der Stadt A-Stadt - als Wohnsitzgemeinde des Antragstellers - vom 29. September 2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 2. Juli 2009 zu beachten, die in § 17 Abs. 1 bestimmt, dass die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme öffentlicher Zustellungen nach § 1 Absatz 1 i. V. m. § 15 Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG LSA) im Amtsblatt für den Landkreis Börde in der Zeitung "Landkreis Börde - Generalanzeiger, Ausgabe H., A-Stadt und der Ausgabe O., W., erfolgen, soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen. Diese Form der öffentlichen Bekanntmachung hat das zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten allerdings auch nach den Angaben des Antragsgegners nicht gewählt, sondern entgegen § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung - und damit fehlerhaft - den Änderungsbeschluss durch Aushang veröffentlicht. | ||
Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr
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