K (Textersetzung - „ “ durch „ “) |
K (Textersetzung - „“ durch „"“) |
||
Zeile 22: | Zeile 22: | ||
"... | |||
Zeile 28: | Zeile 28: | ||
Danach liegt ein Abwägungsfehler hier nicht vor. Eine Abwägung hat stattgefunden. Die Flurbereinigungsbehörde hat die abwägungserheblichen Belange des Klägers, nämlich die Bedeutung von Flächen im Bereich | Danach liegt ein Abwägungsfehler hier nicht vor. Eine Abwägung hat stattgefunden. Die Flurbereinigungsbehörde hat die abwägungserheblichen Belange des Klägers, nämlich die Bedeutung von Flächen im Bereich "S. als hofnahe Weide und zur Verbesserung des Viehtriebes insbesondere im Hinblick auf die geplante Betriebserweiterung berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Klägers hat sie aber die entgegenstehenden Belange der Teilnehmer H. nicht falsch gewichtet. Zu Recht ist der Beklagte von einem Sonderwert der vom Kläger begehrten Fläche ausgegangen, der die Zuteilung an die Alteigentümer H. begründet. Zwar handelt es sich nach den Ergebnissen der Wertermittlung um landwirtschaftliche Nutzflächen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Rahmen der Abfindungsgestaltung gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 FlurbG Umstände zu berücksichtigen sind, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Solche Umstände sind hier die besondere Ortsnähe, die Darstellung im Flächennutzungsplan als alternative Wohnbaufläche sowie der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes. Bereits die Ortsnähe ist bei der Gestaltung der Abfindung besonders zu berücksichtigen, zumal die Wertermittlung für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nach [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage zu ermitteln ist. Darüber hinaus waren auch die Darstellung als alternative Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sowie der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes zu berücksichtigen. Denn die bloße Existenz dieser Planungen ist geeignet, sich auf die Verwertung der Grundstücke auszuwirken. Dies gilt unabhängig von der vom Kläger bestrittenen Rechtmäßigkeit der Beschlüsse, die von der Flurbereinigungsbehörde mangels Normverwerfungskompetenz ohnehin nicht in Frage gestellt werden darf. Für die Berücksichtigung der gemeindlichen Planungen im Rahmen der Flurbereinigung spricht zudem, dass die Kommunalaufsichtsbehörde ebenfalls von deren Gültigkeit ausgegangen ist. | ||
}} | }} |
Du siehst gerade eine alte Version dieser Seite. Zurück zur letzten Version.
Dies ist die Version von 10. August 2021, 17:13 von Administrator (LS)