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7{{Tab}}<br />Da das Ersuchen den Eintragungsantrag und die Eintragungsbewilligung ersetze, müsse es den allgemeinen Vorschriften für diese entsprechen. Der Tauschplan nebst der jeweils den Eigentumsübergang herbeiführenden Ausführungsanordnung diene darüber hinaus als urkundlicher Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO. Dem Ersuchen seien eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustands und ein beglaubigter Auszug aus dem Tauschplan beizufügen, der u.a. die zu löschenden, auf die neuen Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte nachweisen müsse. Nach Ziff. 5 der Gemeinsamen Bekanntmachung | 7{{Tab}}<br />Da das Ersuchen den Eintragungsantrag und die Eintragungsbewilligung ersetze, müsse es den allgemeinen Vorschriften für diese entsprechen. Der Tauschplan nebst der jeweils den Eigentumsübergang herbeiführenden Ausführungsanordnung diene darüber hinaus als urkundlicher Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO. Dem Ersuchen seien eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustands und ein beglaubigter Auszug aus dem Tauschplan beizufügen, der u.a. die zu löschenden, auf die neuen Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte nachweisen müsse. Nach Ziff. 5 der Gemeinsamen Bekanntmachung "Flurbereinigung und Grundbuchverfahren der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Landwirtschaft und Forsten vom 23.6.2003 (JMBl S. 124) sei dem Ersuchen u.a. der Belastungsnachweis beizufügen. Dieser habe die Rangverhältnisse zu enthalten, da der Rang eines Rechts im weiteren Sinn zum Inhalt des Rechts gehöre. Er habe Bedeutung für dessen Wert und Sicherheit und bestimme Berücksichtigung und Befriedigungsaussichten des Rechts bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Ein Rechtsinhaber werde nicht nur dann schlechter gestellt, wenn ein anderes Recht vorrangig eingetragen, sondern auch dann, wenn ein anderes Recht nun gleichrangig zu seinem Recht eingetragen würde. | ||
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12{{Tab}}<br />Die Eintragung hat anhand der in [[FlurbG#80|§ 80]] FlurbG und Ziff. 5 der Gemeinsamen Bekanntmachung | 12{{Tab}}<br />Die Eintragung hat anhand der in [[FlurbG#80|§ 80]] FlurbG und Ziff. 5 der Gemeinsamen Bekanntmachung "Flurbereinigung und Grundbuchverfahren genannten Unterlagen zu erfolgen. Es ist dabei allgemeine Amtspflicht des Grundbuchamts, in der Form des § 18 GBO die ersuchende Behörde auf erkannte Versehen, z.B. auf innere Widersprüche und nicht eindeutige Festsetzungen hinzuweisen. Auch wenn die Befugnisse des Grundbuchamts beschränkt sind, muss es doch prüfen, ob das Ersuchen nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht (vgl. BayObLGZ 1985, 372/374; Schwantag/Wingerter Flurbereinigungsgesetz 8. Aufl. § 79 Rn. 5, 5a). | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 17:13 von Administrator (LS)