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28{{Tab}} Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Soweit die Kläger rügen, das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008 auf sie durch die Verweigerung weiterer Bedenkzeit unzulässigen Druck ausgeübt und sie | 28{{Tab}} Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Soweit die Kläger rügen, das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008 auf sie durch die Verweigerung weiterer Bedenkzeit unzulässigen Druck ausgeübt und sie "überrumpelt, lässt sich hieraus kein Widerrufsrecht ableiten. Die Voraussetzungen für die Einräumung einer weiteren Bedenkzeit in der Form einer Vertagung gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO oder der Gewährung einer Schriftsatzfrist (§ 173 Satz 1 VwGO, § 283 ZPO) lagen nicht vor. Da der Sachverhalt nach der unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung erfolgten Durchführung eines Augenscheins geklärt war, lag Entscheidungsreife vor. In der mündlichen Verhandlung wurden auch keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgebracht bzw. erörtert, zu denen sich die Kläger nicht hätten sofort äußern können (s. Geiger in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 18 zu § 103). Im Übrigen hatten die Parteien während der fast zwanzigmonatigen Dauer des Verfahrens ausreichend Gelegenheit, sich mit dem Prozessstoff vertraut zu machen, hierzu Stellung zu nehmen und (Prozess-) Handlungsoptionen zu prüfen (z.B. in Hinblick auf die Höhe möglicherweise anfallender Prozesskosten). Damit bestand für ein weiteres Zuwarten keine Veranlassung, zumal das Gericht nach § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO prozessrechtlich gehalten ist, das Verfahren zügig durchzuführen und den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (s. hierzu z.B. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 1 zu § 87). | ||
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30{{Tab}} Da folglich der Hauptsacheerledigungserklärung der Kläger keine Ausübung unzulässigen Drucks bzw. eine | 30{{Tab}} Da folglich der Hauptsacheerledigungserklärung der Kläger keine Ausübung unzulässigen Drucks bzw. eine "Überrumpelung zugrunde lag, scheidet der Widerruf der prozessualen Erklärung vom 17. Juni 2008 aus. Sie bleibt wirksam und für die Kläger bindend. Das Gericht ist in diesem Fall lediglich gehalten festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (BVerwG vom 14.10.1988 NVwZ-RR 1989, 110; vom 12.11.1993 NVwZ-RR 1994, 362; vom 7.8.1998 NVwZ-RR 1999, 408). | ||
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