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Der Einwand der Antragstellerin, Profiteure der Wegebaumaßnahmen seien im Wesentlichen die Gemeinde, die bei einem Wegeausbau im Rahmen der Flurbereinigung erhebliche Eigenmittel erspare, und wenige Wegeanlieger, die durch die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens von hohen Ausbaukosten verschont blieben, greift nicht durch. Insoweit ist ein Widerspruch zu [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG nicht anzunehmen (vgl. zu den Anforderungen Senatsbeschluss vom 5. Februar 2008 - 15 MF 6/07 -). Durch die Verbesserung der Tragfähigkeit der Wirtschaftswege, deren Ausbau sowie durch die Erweiterung des Wegenetzes werden die Bewirtschaftungsbedingungen zugunsten der wirtschaftenden Landwirte geändert. Denn die in der Karte der Neugestaltungsgrundsätze dargestellten Wege dienen in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftswege im Wesentlichen der Erschließung der im Verfahrensgebiet gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen und dem zwischen den Hofstellen und den Feldern stattfindenden Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen. Ihr Ausbau verbessert die Möglichkeiten, die landwirtschaftlichen Flächen zügig und leicht zu erreichen und die Wege mit größeren und schwereren Fahrzeugen zu befahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht entscheidungserheblich, wenn zur Finanzierung der Wegebaumaßnahmen neben den Beiträgen der Teilnehmer Zuschüsse aus Mitteln der Europäischen Union oder andere Mittel herangezogen werden sollen, insbesondere um die Beitragslasten der Teilnehmer möglichst gering zu halten; denn an dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens, die wirtschaftlichen Interessen der Teilnehmer zu fördern, ändert das Finanzierungskonzept der Antragsgegnerin nichts (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2008, a.a.O.). Da sich die vorgesehenen Wegebaumaßnahmen entsprechend den von der Antragsgegnerin aufgestellten Neugestaltungsgrundsätzen gemäß [[FlurbG#38|§ 38]] FlurbG über das gesamte Verfahrensgebiet verteilen, beschränken sich die damit verbundenen Vorteile entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht auf | Der Einwand der Antragstellerin, Profiteure der Wegebaumaßnahmen seien im Wesentlichen die Gemeinde, die bei einem Wegeausbau im Rahmen der Flurbereinigung erhebliche Eigenmittel erspare, und wenige Wegeanlieger, die durch die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens von hohen Ausbaukosten verschont blieben, greift nicht durch. Insoweit ist ein Widerspruch zu [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG nicht anzunehmen (vgl. zu den Anforderungen Senatsbeschluss vom 5. Februar 2008 - 15 MF 6/07 -). Durch die Verbesserung der Tragfähigkeit der Wirtschaftswege, deren Ausbau sowie durch die Erweiterung des Wegenetzes werden die Bewirtschaftungsbedingungen zugunsten der wirtschaftenden Landwirte geändert. Denn die in der Karte der Neugestaltungsgrundsätze dargestellten Wege dienen in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftswege im Wesentlichen der Erschließung der im Verfahrensgebiet gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen und dem zwischen den Hofstellen und den Feldern stattfindenden Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen. Ihr Ausbau verbessert die Möglichkeiten, die landwirtschaftlichen Flächen zügig und leicht zu erreichen und die Wege mit größeren und schwereren Fahrzeugen zu befahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht entscheidungserheblich, wenn zur Finanzierung der Wegebaumaßnahmen neben den Beiträgen der Teilnehmer Zuschüsse aus Mitteln der Europäischen Union oder andere Mittel herangezogen werden sollen, insbesondere um die Beitragslasten der Teilnehmer möglichst gering zu halten; denn an dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens, die wirtschaftlichen Interessen der Teilnehmer zu fördern, ändert das Finanzierungskonzept der Antragsgegnerin nichts (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2008, a.a.O.). Da sich die vorgesehenen Wegebaumaßnahmen entsprechend den von der Antragsgegnerin aufgestellten Neugestaltungsgrundsätzen gemäß [[FlurbG#38|§ 38]] FlurbG über das gesamte Verfahrensgebiet verteilen, beschränken sich die damit verbundenen Vorteile entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht auf "sehr wenige Betriebe. | ||
Des Weiteren durfte die Antragsgegnerin die Flurbereinigung im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Flächenzusammenlegung zur Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben halten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18. Juni 1998 BVerwG 11 B 28.98 -, RdL 1998, 209, <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]> ; Urteil vom 8. September 1988 - BVerwG 5 C 8.85 , BVerwGE 80, 193, <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]> ; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5. Februar 2008, a.a.O. mit weiteren Nachweisen <Anm. d. Schriftleitung zu | Des Weiteren durfte die Antragsgegnerin die Flurbereinigung im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Flächenzusammenlegung zur Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben halten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18. Juni 1998 BVerwG 11 B 28.98 -, RdL 1998, 209, <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]> ; Urteil vom 8. September 1988 - BVerwG 5 C 8.85 , BVerwGE 80, 193, <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]> ; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5. Februar 2008, a.a.O. mit weiteren Nachweisen <Anm. d. Schriftleitung zu "a.a.O.: auch in der vollständigen Entscheidung ist keine Fundstelle angegeben> ) gehört zur Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne des [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG namentlich die "Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft" ([[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG) durch Zusammenlegung zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ([[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Voraussetzungen dafür liegen hier vor. | ||
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Diese Einwände greifen nicht durch. Aus der von der Antragsgegnerin mit ihrer Erwiderung vorgelegten Besitzstandskarte vom 4. Juni 2008 ist ohne weiteres eine erhebliche Besitzzersplitterung erkennbar, die die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens rechtfertigt. Sehr viele Eigentumsflächen liegen nicht zusammenhängend und über ein großes Gebiet verteilt. Die Karte lässt zudem erkennen, dass nur ein geringer Teil der Flächen als bereits arrondiert anzusehen ist; die Flächenverteilung lässt es auch unter Berücksichtigung notwendiger Veränderungen der Grabenverläufe durch eine - weitere - Zusammenlegung zu, die Bewirtschaftung der Flächen zu verbessern. Zudem findet sich im gesamten Verfahrensgebiet eine Vielzahl von Flächen mit einem ungünstigen Zuschnitt, die eine Bewirtschaftung erschweren. Insbesondere rechtfertigen zahlreiche schmal geschnittene Flurstücke mit erheblicher Länge (sogen. | Diese Einwände greifen nicht durch. Aus der von der Antragsgegnerin mit ihrer Erwiderung vorgelegten Besitzstandskarte vom 4. Juni 2008 ist ohne weiteres eine erhebliche Besitzzersplitterung erkennbar, die die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens rechtfertigt. Sehr viele Eigentumsflächen liegen nicht zusammenhängend und über ein großes Gebiet verteilt. Die Karte lässt zudem erkennen, dass nur ein geringer Teil der Flächen als bereits arrondiert anzusehen ist; die Flächenverteilung lässt es auch unter Berücksichtigung notwendiger Veränderungen der Grabenverläufe durch eine - weitere - Zusammenlegung zu, die Bewirtschaftung der Flächen zu verbessern. Zudem findet sich im gesamten Verfahrensgebiet eine Vielzahl von Flächen mit einem ungünstigen Zuschnitt, die eine Bewirtschaftung erschweren. Insbesondere rechtfertigen zahlreiche schmal geschnittene Flurstücke mit erheblicher Länge (sogen. "Handtuchgrundstücke) eine Flächenzusammenlegung. Deshalb kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen nicht erreichbar sei, weil die Grundstücke im Verfahrensgebiet günstig und groß geschnitten seien. So bestätigt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in ihrer Stellungnahme, dass sich in der betroffenen Region eine wirtschaftlich sehr leistungsfähige und wettbewerbsfähige Landwirtschaft gebildet habe, gleichwohl seien in einigen Bereichen noch Besitzzersplitterungen mit Flächengrößen von nur 1 bis 3 ha anzutreffen. Hiernach kann von optimalen agrarstrukturellen Verhältnissen im gesamten Verfahrensgebiet gerade nicht ausgegangen werden. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne oder mehrere Betriebe als gut arrondiert gelten. Denn es ist bei der Entscheidung über die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht auf die Verhältnisse einzelner Betroffener, sondern auf die Verhältnisse im gesamten Verfahrensgebiet abzustellen. Das Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung darf daher angenommen werden, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann. Das ist hier zu bejahen. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 17:13 von Administrator (LS)