FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/148: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF/Leitsatz
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|text = Das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft ist „gleichsam ein Stück abgespaltenen Eigentums der einzelnen Genossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt“.
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Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr

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