FlurbG:§ 144/21: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Flurbereinigungsgericht hat in seinem Urteil, das die Beklagte mit der auf Verfahrensrügen gestützten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angreift, unter Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids und Zurückverweisung in das Widerspruchsverfahren die streitgegenständliche Anordnung des Bodenordnungsverfahrens mit der Begründung für rechtswidrig erklärt, es fehle an der erforderlichen Antragstellung. Der Antrag der Agrargesellschaft „G. G.“ K. mbH, deren allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beigeladene zu 1 sei, könne nicht den Antrag des Gebäudeeigentümers ersetzen; dies sei mangels eines Gebäudegrundbuchblatts weiterhin die LPG (P) „F. R.“ Bresegard i.L. Der von der LPG i.L. während des Klageverfahrens gestellte Antrag sei unwirksam, weil die erforderliche Zustimmung des vierten Liquidators fehle. Dem Flurbereinigungsgericht war vor der mündlichen Verhandlung bekannt geworden, dass dieser schwer erkrankt im Krankenhaus lag.
Das Flurbereinigungsgericht hat in seinem Urteil, das die Beklagte mit der auf Verfahrensrügen gestützten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angreift, unter Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids und Zurückverweisung in das Widerspruchsverfahren die streitgegenständliche Anordnung des Bodenordnungsverfahrens mit der Begründung für rechtswidrig erklärt, es fehle an der erforderlichen Antragstellung. Der Antrag der Agrargesellschaft "G. G.“ K. mbH, deren allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beigeladene zu 1 sei, könne nicht den Antrag des Gebäudeeigentümers ersetzen; dies sei mangels eines Gebäudegrundbuchblatts weiterhin die LPG (P) "F. R.“ Bresegard i.L. Der von der LPG i.L. während des Klageverfahrens gestellte Antrag sei unwirksam, weil die erforderliche Zustimmung des vierten Liquidators fehle. Dem Flurbereinigungsgericht war vor der mündlichen Verhandlung bekannt geworden, dass dieser schwer erkrankt im Krankenhaus lag.




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Revisionsrechtlich begegnet es keinen Bedenken, wenn das Flurbereinigungsgericht davon ausgeht, dass der Antrag von der LPG i.L. auch im Widerspruchsverfahren mit heilender Wirkung gestellt werden kann. Nicht zu folgen wäre dem Flurbereinigungsgericht darin, falls es angenommen hat, die Vorschrift des [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 FlurbG komme unmittelbar zur Anwendung. Dem steht nämlich entgegen, dass hier für das Flurbereinigungsgericht nicht die Möglichkeit zur Wahl stand, „den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil [zu] ändern“. Aus diesem Grunde war die genannte Vorschrift auf die vorliegende Verfahrenskonstellation nur entsprechend oder aber ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar. Die sich daraus ergebenden Handlungsalternativen hat das Flurbereinigungsgericht nicht umfassend in den Blick genommen, wenn es sich für die Zurückverweisung entschieden hat, ohne erkennbar in Erwägung zu ziehen, dass es in Beachtung des Beschleunigungsgebots seine Pflicht gewesen wäre, der von ihm als Gebäudeeigentümer ermittelten LPG i.L. noch im Klageverfahren Gelegenheit zu geben, die Antragstellung nachzuholen. Diese Handlungsalternative hätte sich dem Flurbereinigungsgericht aufdrängen müssen, wenn es berücksichtigt hätte, dass aus dem Beschleunigungsgebot seine Verpflichtung folgt, alles Zumutbare zu tun, um das Verfahren selbst einer Sachentscheidung zuzuführen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Flurbereinigungsgericht nicht auf irgendeine Hilfestellung seitens der Widerspruchsbehörde angewiesen war, um kurzfristig eine Klärung der Frage herbeizuführen, ob auch der vierte Liquidator dem bereits namens der LPG i.L. gestellten Zusammenführungsantrag zustimmt. Nachdem das Flurbereinigungsgericht Kenntnis davon erlangt hatte, dass der vierte Liquidator schwer erkrankt im Krankenhaus lag, war nämlich die Vermutung naheliegend, dass einer nachträglichen Zustimmung keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen würden. So hat offenkundig auch das Flurbereinigungsgericht die Lage eingeschätzt; denn anderenfalls ist sein an die Widerspruchsbehörde gerichteter Hinweis, die Zustimmung könne mit heilender Wirkung nachträglich eingeholt werden, nicht verständlich. Es fehlt dann aber auch ein rechtfertigender Grund dafür, warum sich das Flurbereinigungsgericht nicht selbst um die Einholung dieser Zustimmung bemüht hat. Hierin erblickt der Senat angesichts des Beschleunigungsgebots einen Ermessensfehlgebrauch.
Revisionsrechtlich begegnet es keinen Bedenken, wenn das Flurbereinigungsgericht davon ausgeht, dass der Antrag von der LPG i.L. auch im Widerspruchsverfahren mit heilender Wirkung gestellt werden kann. Nicht zu folgen wäre dem Flurbereinigungsgericht darin, falls es angenommen hat, die Vorschrift des [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 FlurbG komme unmittelbar zur Anwendung. Dem steht nämlich entgegen, dass hier für das Flurbereinigungsgericht nicht die Möglichkeit zur Wahl stand, "den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil [zu] ändern“. Aus diesem Grunde war die genannte Vorschrift auf die vorliegende Verfahrenskonstellation nur entsprechend oder aber ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar. Die sich daraus ergebenden Handlungsalternativen hat das Flurbereinigungsgericht nicht umfassend in den Blick genommen, wenn es sich für die Zurückverweisung entschieden hat, ohne erkennbar in Erwägung zu ziehen, dass es in Beachtung des Beschleunigungsgebots seine Pflicht gewesen wäre, der von ihm als Gebäudeeigentümer ermittelten LPG i.L. noch im Klageverfahren Gelegenheit zu geben, die Antragstellung nachzuholen. Diese Handlungsalternative hätte sich dem Flurbereinigungsgericht aufdrängen müssen, wenn es berücksichtigt hätte, dass aus dem Beschleunigungsgebot seine Verpflichtung folgt, alles Zumutbare zu tun, um das Verfahren selbst einer Sachentscheidung zuzuführen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Flurbereinigungsgericht nicht auf irgendeine Hilfestellung seitens der Widerspruchsbehörde angewiesen war, um kurzfristig eine Klärung der Frage herbeizuführen, ob auch der vierte Liquidator dem bereits namens der LPG i.L. gestellten Zusammenführungsantrag zustimmt. Nachdem das Flurbereinigungsgericht Kenntnis davon erlangt hatte, dass der vierte Liquidator schwer erkrankt im Krankenhaus lag, war nämlich die Vermutung naheliegend, dass einer nachträglichen Zustimmung keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen würden. So hat offenkundig auch das Flurbereinigungsgericht die Lage eingeschätzt; denn anderenfalls ist sein an die Widerspruchsbehörde gerichteter Hinweis, die Zustimmung könne mit heilender Wirkung nachträglich eingeholt werden, nicht verständlich. Es fehlt dann aber auch ein rechtfertigender Grund dafür, warum sich das Flurbereinigungsgericht nicht selbst um die Einholung dieser Zustimmung bemüht hat. Hierin erblickt der Senat angesichts des Beschleunigungsgebots einen Ermessensfehlgebrauch.




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Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass es auch zu beanstanden sein dürfte, wenn das Flurbereinigungsgericht nicht die Agrargesellschaft „G. G.“ K. mbH beigeladen hat, obwohl dieser durch das angefochtene Urteil die von ihr beanspruchte Antragsbefugnis als Gebäudeeigentümer abgesprochen wird.
Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass es auch zu beanstanden sein dürfte, wenn das Flurbereinigungsgericht nicht die Agrargesellschaft "G. G.“ K. mbH beigeladen hat, obwohl dieser durch das angefochtene Urteil die von ihr beanspruchte Antragsbefugnis als Gebäudeeigentümer abgesprochen wird.
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Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr

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