FlurbG:§ 44 Abs. 2/120: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Absicht der Kläger, ihren Milchviehbetrieb zu erweitern, war nicht als „qualifizierter“ Planwunsch in die Abwägung einzustellen. Aufgrund der Beweiskraft des Protokolls über den Planwunschtermin (§ 98 VwGO i. V. m. § 415 Abs. 1 ZPO) steht fest, dass die Kläger im Wunschtermin ([[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG) eine solche Absicht nicht geäußert haben, und eine solche Erweiterungsabsicht war für den Beklagten auch nicht ohne ausdrückliche Äußerung im Wunschtermin offensichtlich. Insbesondere haben die Kläger im Planwunschtermin nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Fläche von mindestens 8 ha in der Nähe des Betriebsgebäudes benötigen, um die Zukunft ihres Milchviehbetriebes zu sichern bzw. ihn existenzsichernd zu erweitern. Das allgemeine unausgesprochene Interesse von Landwirten, sich die Möglichkeit einer Erweiterung des Betriebes offen zu halten, ist kein planungsrechtlich abwägungsrelevanter Belang (zu einem möglichen neuen Betriebszweig vgl. BVerwG, Beschl. vom 10. November 1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423/424).
Der Absicht der Kläger, ihren Milchviehbetrieb zu erweitern, war nicht als "qualifizierter“ Planwunsch in die Abwägung einzustellen. Aufgrund der Beweiskraft des Protokolls über den Planwunschtermin (§ 98 VwGO i. V. m. § 415 Abs. 1 ZPO) steht fest, dass die Kläger im Wunschtermin ([[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG) eine solche Absicht nicht geäußert haben, und eine solche Erweiterungsabsicht war für den Beklagten auch nicht ohne ausdrückliche Äußerung im Wunschtermin offensichtlich. Insbesondere haben die Kläger im Planwunschtermin nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Fläche von mindestens 8 ha in der Nähe des Betriebsgebäudes benötigen, um die Zukunft ihres Milchviehbetriebes zu sichern bzw. ihn existenzsichernd zu erweitern. Das allgemeine unausgesprochene Interesse von Landwirten, sich die Möglichkeit einer Erweiterung des Betriebes offen zu halten, ist kein planungsrechtlich abwägungsrelevanter Belang (zu einem möglichen neuen Betriebszweig vgl. BVerwG, Beschl. vom 10. November 1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423/424).




Das Interesse der Kläger an einer orts- und betriebsnahen Abfindung in der Lage der Hofstelle 1, stellt nur einen „einfachen Planwunsch“ dar. Damit haben sie Belange, die trotz wertgleicher Abfindung einer gesonderten Abwägung bedürften, nicht benannt.
Das Interesse der Kläger an einer orts- und betriebsnahen Abfindung in der Lage der Hofstelle 1, stellt nur einen "einfachen Planwunsch“ dar. Damit haben sie Belange, die trotz wertgleicher Abfindung einer gesonderten Abwägung bedürften, nicht benannt.





Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr

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