FlurbG:§ 19 Abs. 2/5: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Erst eine gezielte, für die Entscheidung zur Schaffung der Anlage (bzw. für deren Erstellung in einer besonderes aufwendigen Art und Weise) maßgebliche „Bedingung“ besonderer, enger begrenzter Interessen unmittelbar betroffener Teilnehmer begründet die Anwendbarkeit des [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 2 FlurbG. Dient eine nicht von vorneherein zwingend notwendige Anlage, durch die außergewöhnlich hohe Aufwendungen entstehen, sowohl gemeinschaftlichen als auch besonderen privaten Zwecken, so hängt die Anwendbarkeit des [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 2 FlurbG maßgeblich von einer nachvollziehbaren Ermittlung, Gewichtung und Abwägung einerseits der gemeinschaftlichen Interessen und Belange der Teilnehmer und der etwaigen Sonderinteressen der besonders betroffenen Teilnehmer andererseits ab.
|text = Erst eine gezielte, für die Entscheidung zur Schaffung der Anlage (bzw. für deren Erstellung in einer besonderes aufwendigen Art und Weise) maßgebliche "Bedingung“ besonderer, enger begrenzter Interessen unmittelbar betroffener Teilnehmer begründet die Anwendbarkeit des [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 2 FlurbG. Dient eine nicht von vorneherein zwingend notwendige Anlage, durch die außergewöhnlich hohe Aufwendungen entstehen, sowohl gemeinschaftlichen als auch besonderen privaten Zwecken, so hängt die Anwendbarkeit des [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 2 FlurbG maßgeblich von einer nachvollziehbaren Ermittlung, Gewichtung und Abwägung einerseits der gemeinschaftlichen Interessen und Belange der Teilnehmer und der etwaigen Sonderinteressen der besonders betroffenen Teilnehmer andererseits ab.
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Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr

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