FlurbG:§ 29 Abs. 1/8: Unterschied zwischen den Versionen

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4. Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gründe sich ferner darauf, dass das nunmehrige Abfindungsflurstück 417 nicht - wie das Einlageflurstück - über zwei Zuwegungen verfüge. Unabhängig davon, dass es sich bei der behaupteten nördlichen „Zuwegung“ nicht - wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - um einen landwirtschaftlichen Weg, sondern lediglich um eine Bewirtschaftungsschneise gehandelt hat, ist die Zuteilungsentscheidung des Landesverwaltungsamtes auch insoweit nicht rechtsfehlerhaft. Das Begehren der Klägerin nach einer weiteren Zuwegung findet in [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG keine Stütze. Danach müssen die in der Flurbereinigung neu ausgewiesenen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Diesen Anforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1958 - BVerwG 1 CB 43.58 -, RdL 1959, 27  <28> und v. 08.07.1968 - BVerwG 4 B 134.67 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 12 S. 26). Ist ein solcher Anschluss durch eine Zuwegung - wie hier - gewährleistet, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973 - BVerwG V C 37.72 -, zit. nach juris).
4. Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gründe sich ferner darauf, dass das nunmehrige Abfindungsflurstück 417 nicht - wie das Einlageflurstück - über zwei Zuwegungen verfüge. Unabhängig davon, dass es sich bei der behaupteten nördlichen "Zuwegung“ nicht - wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - um einen landwirtschaftlichen Weg, sondern lediglich um eine Bewirtschaftungsschneise gehandelt hat, ist die Zuteilungsentscheidung des Landesverwaltungsamtes auch insoweit nicht rechtsfehlerhaft. Das Begehren der Klägerin nach einer weiteren Zuwegung findet in [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG keine Stütze. Danach müssen die in der Flurbereinigung neu ausgewiesenen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Diesen Anforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1958 - BVerwG 1 CB 43.58 -, RdL 1959, 27  <28> und v. 08.07.1968 - BVerwG 4 B 134.67 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 12 S. 26). Ist ein solcher Anschluss durch eine Zuwegung - wie hier - gewährleistet, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973 - BVerwG V C 37.72 -, zit. nach juris).




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„Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, daß die Landwirte, die sich an das Flurbereinigungsgericht wenden, im Falle ihres Unterliegens ohne weiteres mit den gerichtlichen Gebühren belastet werden, die der unterliegenden Partei in anderen Verfahren in der Regel ohne weiteres kraft Gesetzes auferlegt werden müssen. Vielmehr soll das Gericht hierüber von Fall zu Fall entscheiden.
"Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, daß die Landwirte, die sich an das Flurbereinigungsgericht wenden, im Falle ihres Unterliegens ohne weiteres mit den gerichtlichen Gebühren belastet werden, die der unterliegenden Partei in anderen Verfahren in der Regel ohne weiteres kraft Gesetzes auferlegt werden müssen. Vielmehr soll das Gericht hierüber von Fall zu Fall entscheiden.





Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr

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