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33{{Tab}}Den vorliegenden Unterlagen kann bei der gebotenen summarischen Prüfung hinreichend eindeutig entnommen werden, dass die genannten Voraussetzungen für eine Enteignung vorliegen. Das ALE hat sich im Flurbereinigungsbeschluss auf die Ausführungen der Enteignungsbehörde bezogen und sich deren Erwägungen zu Eigen gemacht. Die Enteignung hat zum Ziel, die durch den Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche für die Umgehungsstraße schaffen zu können. Damit wird gerade der in § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Zweck verfolgt. Bei dem Unternehmen, dessen Umsetzung die Durchführung der angeordneten Unternehmensflurbereinigung dient, handelt es sich um ein Straßenbauvorhaben zur Entlastung des Markts R. vom hohen Durchgangsverkehr und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Eine Enteignung für dieses Vorhaben ist erforderlich, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 7.7.1978 – IV C 79.76 – BVerwGE 56, 110; BayVGH, U.v. 10.4.1984 – 8 B 82 A.954, 955, 956 – BayVBl 1984, 627; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 87 Rn. 22). Dabei ist eine spezifisch enteignungsrechtliche Abwägung vorzunehmen, die verlangt, den Eigentümerinteressen an uneingeschränktem Erhalt und Nutzung des Eigentums das Gemeinwohlinteresse an dessen Entzug im Wege der Enteignung gegenüber zu stellen und beide Positionen zu gewichten (Runkel, a.a.O., § 87 Rn. 23 ff.). Dies kann nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bejaht werden, da die mit dem Unternehmen verfolgte Verbesserung der Verkehrssituation und insbesondere der Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall den Eingriff in das Eigentum an den größtenteils landwirtschaftlich genutzten Flächen rechtfertigt (zur städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplan | 33{{Tab}}Den vorliegenden Unterlagen kann bei der gebotenen summarischen Prüfung hinreichend eindeutig entnommen werden, dass die genannten Voraussetzungen für eine Enteignung vorliegen. Das ALE hat sich im Flurbereinigungsbeschluss auf die Ausführungen der Enteignungsbehörde bezogen und sich deren Erwägungen zu Eigen gemacht. Die Enteignung hat zum Ziel, die durch den Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche für die Umgehungsstraße schaffen zu können. Damit wird gerade der in § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Zweck verfolgt. Bei dem Unternehmen, dessen Umsetzung die Durchführung der angeordneten Unternehmensflurbereinigung dient, handelt es sich um ein Straßenbauvorhaben zur Entlastung des Markts R. vom hohen Durchgangsverkehr und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Eine Enteignung für dieses Vorhaben ist erforderlich, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 7.7.1978 – IV C 79.76 – BVerwGE 56, 110; BayVGH, U.v. 10.4.1984 – 8 B 82 A.954, 955, 956 – BayVBl 1984, 627; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 87 Rn. 22). Dabei ist eine spezifisch enteignungsrechtliche Abwägung vorzunehmen, die verlangt, den Eigentümerinteressen an uneingeschränktem Erhalt und Nutzung des Eigentums das Gemeinwohlinteresse an dessen Entzug im Wege der Enteignung gegenüber zu stellen und beide Positionen zu gewichten (Runkel, a.a.O., § 87 Rn. 23 ff.). Dies kann nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bejaht werden, da die mit dem Unternehmen verfolgte Verbesserung der Verkehrssituation und insbesondere der Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall den Eingriff in das Eigentum an den größtenteils landwirtschaftlich genutzten Flächen rechtfertigt (zur städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplan "Ortsumgehung R. s. BayVGH, U.v. 31.05.2012 – 8 N 11.2501 u.a. – juris). Der Eigentumsentzug verstößt nicht gegen das Übermaßverbot. Dies wird vor allem durch die Durchführung der Unternehmensflurbereinigung gewährleistet, die es hier voraussichtlich ermöglicht, den betroffenen Eigentümern wertgleiche Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind Eigentümerinteressen, die die Enteignung unzumutbar erscheinen lassen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Enteignung ist wegen der dargelegten konkreten Bauabsichten des Beigeladenen zu 1, die durch die Ausweisung der erforderlichen Finanzmittel im Haushalt weiter belegt werden, auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt notwendig. | ||
34{{Tab}}d) Soweit der Antragsteller vorträgt, eine Enteignung setze voraus, dass der Beigeladene sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht habe, ist dies zwar zutreffend. Allerdings ist das nicht Voraussetzung einer Anordnung der Flurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Für die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung ist der Nachweis des Enteignungsbegünstigten, dass er sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der für das Unternehmen benötigten Flächen bemüht habe, noch nicht erforderlich. Der Versuch des freihändigen Erwerbs der benötigten Fläche kann bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder bis zu einer vorläufigen Besitzeinweisung unternommen werden. Das Verhältnismäßigkeitsgebot verlangt nicht, dass Verhandlungen über einen Erwerb der benötigten Grundstücke vor Anordnung der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG durchzuführen sind (BVerwG, U.v. 21.10.2009 – 9 C 9.08 – BVerwGE 135, 110 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>; nochmals bestätigt im B.v. 19.12.2012 – 9 B 28.12 – juris; insoweit noch anders BayVGH, B.v. 6.6.2008 – 13 AS 08.688 – RdL 2008, 355 <= [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]>; wie BVerwG Wingerter, a.a.O, vor § 87 Rn. 3 bzw. § 87 Rn. 5 m.w.N.). Auf die Frage, ob die unterbreiteten Angebote dem aktuellen Verkehrswert entsprechen, kommt es damit bei der Anordnung der Flurbereinigung (noch) nicht an. | 34{{Tab}}d) Soweit der Antragsteller vorträgt, eine Enteignung setze voraus, dass der Beigeladene sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht habe, ist dies zwar zutreffend. Allerdings ist das nicht Voraussetzung einer Anordnung der Flurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Für die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung ist der Nachweis des Enteignungsbegünstigten, dass er sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der für das Unternehmen benötigten Flächen bemüht habe, noch nicht erforderlich. Der Versuch des freihändigen Erwerbs der benötigten Fläche kann bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder bis zu einer vorläufigen Besitzeinweisung unternommen werden. Das Verhältnismäßigkeitsgebot verlangt nicht, dass Verhandlungen über einen Erwerb der benötigten Grundstücke vor Anordnung der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG durchzuführen sind (BVerwG, U.v. 21.10.2009 – 9 C 9.08 – BVerwGE 135, 110 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>; nochmals bestätigt im B.v. 19.12.2012 – 9 B 28.12 – juris; insoweit noch anders BayVGH, B.v. 6.6.2008 – 13 AS 08.688 – RdL 2008, 355 <= [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]>; wie BVerwG Wingerter, a.a.O, vor § 87 Rn. 3 bzw. § 87 Rn. 5 m.w.N.). Auf die Frage, ob die unterbreiteten Angebote dem aktuellen Verkehrswert entsprechen, kommt es damit bei der Anordnung der Flurbereinigung (noch) nicht an. | ||
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