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|text = Eine Beweissicherung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 2 FlurbG stellt keine Voraussetzung für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 FlurbG dar. Eine im Hinblick auf die vorgesehene Umgestaltung erforderliche Wertfeststellung ist vielmehr auch dann noch | |text = Eine Beweissicherung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 2 FlurbG stellt keine Voraussetzung für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 FlurbG dar. Eine im Hinblick auf die vorgesehene Umgestaltung erforderliche Wertfeststellung ist vielmehr auch dann noch "rechtzeitig" i. S. dieser Vorschrift, wenn sie jedenfalls noch vor einem Vollzug der in der vorläufigen Anordnung geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse getroffen wird. | ||
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Soweit die Klägerin auf den nach ihrer Auffassung zu kleinen Maßstab der Besitzregelungskarte von 1:5.000 verweist, geht dies freilich fehl. Insbesondere lässt sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 03.11.1997 - 7 S 2473/97 - <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/65|RzF - 65 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]> nicht im Umkehrschluss herleiten, dass ein kleinerer Maßstab als 1:1.500 zur mangelnden hinreichenden Bestimmtheit einer Besitzregelung führen müsste. Bedenken bestehen auch nicht deshalb, weil die Besitzregelungskarte in der Anordnung fälschlich mit dem Datum | Soweit die Klägerin auf den nach ihrer Auffassung zu kleinen Maßstab der Besitzregelungskarte von 1:5.000 verweist, geht dies freilich fehl. Insbesondere lässt sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 03.11.1997 - 7 S 2473/97 - <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/65|RzF - 65 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]> nicht im Umkehrschluss herleiten, dass ein kleinerer Maßstab als 1:1.500 zur mangelnden hinreichenden Bestimmtheit einer Besitzregelung führen müsste. Bedenken bestehen auch nicht deshalb, weil die Besitzregelungskarte in der Anordnung fälschlich mit dem Datum "18.01.2009" bezeichnet wurde; insofern handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Davon, dass diese seinerzeit nicht ausgelegt und damit nicht bekannt gemacht worden wäre, kann aufgrund der Bescheinigung der Gemeinde L. nicht ausgegangen werden. Aufgrund der roten Markierung in der Besitzregelungskarte ist ungeachtet ihres Maßstabs auch zu entnehmen, dass die Wegegrundstücke Flst. Nr. 223/2 und 231/1, soweit sie von der Maßnahme Nr. 2011 betroffen sind, in vollem Umfang dauernd beansprucht werden sollen. Aufgrund des irreführenden Arbeitsbegriffs "3,5 m" ist jedoch für die Betroffenen, auch für die Klägerin, nicht hinreichend erkennbar, dass und inwieweit für die Maßnahmen Nrn. 2011 und 2030 im Hinblick auf die tatsächlich vorgesehene Wegbreite von 5,0 m auch noch an die Wegegrundstücke Flst. Nrn. 231/1 und 240/1 angrenzende Grünflächen ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 dauerhaft in Anspruch genommen werden sollen. Dies gilt umso mehr, als auch die Vertreterin des Beklagten in der Klageerwiderung vom 23.12.2010 irrtümlich davon ausging, dass der Weg (von 3,0 m) lediglich auf 3,5 m verbreitert werden solle (AS 123). Insofern ist aber auch nicht hinreichend erkennbar, wieweit sich die gelb markierten Arbeitsstreifen auf ihr Grundstück Flst. 231 erstrecken. | ||
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Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft der in Rede stehende Vorausbau durchaus eine gemeinschaftliche Anlage. Zwar dürfen Straßen und Wege nach [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG im Flurbereinigungsverfahren nur geschaffen werden, wenn sie einem gemeinschaftlichen Zweck dienen; lediglich öffentlichen Zwecken dienende Straßen und Wege dürfen demgegenüber nach Maßgabe der [[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 Satz 2, [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 1 FlurbG nicht geschaffen werden. Zwar steht mit der Maßnahme Nr. 2011 nur ein Ausbau, mithin die Änderung einer bereits vorhandenen Anlage in Rede (vgl. [[FlurbG#39|§ 39]] Abs. 2 FlurbG), doch muss auch einer solchen ein gemeinschaftlicher Zweck zugrunde liegen (vgl. Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. A. 2008, § 39 Rn. 12). Denn den Straßenbaulastträgern obliegende Wegeunterhaltungsmaßnahmen können nicht auf Kosten der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden; insoweit ist der Klägerin Recht zu geben. Anhaltspunkte dafür, dass letztlich nur die Gemeinde L. von der ihr obliegenden Unterhaltung einer Gemeindestraße entlastet werden sollte, lassen sich den Verwaltungsakten jedoch nicht entnehmen. Vielmehr stellt der vorhandene hervorgehobene Hauptwirtschaftsweg ungeachtet dessen, dass ihm auch die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße zukommt, auch eine gemeinschaftliche Anlage i. S. der [[FlurbG#39|§ 39]], [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.10.1962 - l C 212.58 -, BverwGE 15, 72; FlurbG München, Urt. v. 16.02.1968 - 79 VII 66, = [[FlurbG:§ 39/6|RzF - 6 - zu § 39 FlurbG]], Urt. v. 24.09.1981 - 13 A 80 A.818 -, RzF - 16 - zu § 39 FlurbG <Anm. d. Redaktion: Gemeint wohl = [[FlurbG:§ 19 Abs. 2/3|RzF - 3 - zu § 19 Abs. 2 FlurbG]]>, Beschl. v. 19.05.1995 - 13 AS 95. 1153 -, = [[FlurbG:§ 39/15|RzF - 15 - zu § 39 FlurbG]], Beschl. v. 07.08.1997 - 13 AS 97.2274 -, = [[FlurbG:§ 39/16|RzF - 16 - zu § 39 FlurbG]]; FlurbG Kassel, Urt. v. 18.07.1973 - III F 47/68 -, RdL 1974, 9), die als solche im Rahmen der Flurbereinigung auch instandgesetzt ( | Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft der in Rede stehende Vorausbau durchaus eine gemeinschaftliche Anlage. Zwar dürfen Straßen und Wege nach [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG im Flurbereinigungsverfahren nur geschaffen werden, wenn sie einem gemeinschaftlichen Zweck dienen; lediglich öffentlichen Zwecken dienende Straßen und Wege dürfen demgegenüber nach Maßgabe der [[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 Satz 2, [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 1 FlurbG nicht geschaffen werden. Zwar steht mit der Maßnahme Nr. 2011 nur ein Ausbau, mithin die Änderung einer bereits vorhandenen Anlage in Rede (vgl. [[FlurbG#39|§ 39]] Abs. 2 FlurbG), doch muss auch einer solchen ein gemeinschaftlicher Zweck zugrunde liegen (vgl. Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. A. 2008, § 39 Rn. 12). Denn den Straßenbaulastträgern obliegende Wegeunterhaltungsmaßnahmen können nicht auf Kosten der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden; insoweit ist der Klägerin Recht zu geben. Anhaltspunkte dafür, dass letztlich nur die Gemeinde L. von der ihr obliegenden Unterhaltung einer Gemeindestraße entlastet werden sollte, lassen sich den Verwaltungsakten jedoch nicht entnehmen. Vielmehr stellt der vorhandene hervorgehobene Hauptwirtschaftsweg ungeachtet dessen, dass ihm auch die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße zukommt, auch eine gemeinschaftliche Anlage i. S. der [[FlurbG#39|§ 39]], [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.10.1962 - l C 212.58 -, BverwGE 15, 72; FlurbG München, Urt. v. 16.02.1968 - 79 VII 66, = [[FlurbG:§ 39/6|RzF - 6 - zu § 39 FlurbG]], Urt. v. 24.09.1981 - 13 A 80 A.818 -, RzF - 16 - zu § 39 FlurbG <Anm. d. Redaktion: Gemeint wohl = [[FlurbG:§ 19 Abs. 2/3|RzF - 3 - zu § 19 Abs. 2 FlurbG]]>, Beschl. v. 19.05.1995 - 13 AS 95. 1153 -, = [[FlurbG:§ 39/15|RzF - 15 - zu § 39 FlurbG]], Beschl. v. 07.08.1997 - 13 AS 97.2274 -, = [[FlurbG:§ 39/16|RzF - 16 - zu § 39 FlurbG]]; FlurbG Kassel, Urt. v. 18.07.1973 - III F 47/68 -, RdL 1974, 9), die als solche im Rahmen der Flurbereinigung auch instandgesetzt ("geändert") werden kann (vgl. [[FlurbG#39|§ 39]] Abs. 2 FlurbG). | ||
Öffentliche Wege gehören zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG, wenn ihre Schaffung im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn durch den öffentlichen Weg die Feldmark erschlossen oder eine Auflockerung der Ortslage erreicht wird. Der Wegebau muss letztlich ein Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein und der Förderung der allgemeinen Landeskultur dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1962, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich der Fall. So wird im Erläuterungsbericht zum Wege- und Gewässerplan unter Nr. 3.2.4 n) ausgeführt, dass der u. a. aus der Maßnahme Nr. 2011 bestehende hervorgehobene Hauptweg in Nord-Süd-Richtung im westlichen Teil der Gemarkung H. die Wohnplätze und Hofstellen | Öffentliche Wege gehören zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG, wenn ihre Schaffung im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn durch den öffentlichen Weg die Feldmark erschlossen oder eine Auflockerung der Ortslage erreicht wird. Der Wegebau muss letztlich ein Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein und der Förderung der allgemeinen Landeskultur dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1962, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich der Fall. So wird im Erläuterungsbericht zum Wege- und Gewässerplan unter Nr. 3.2.4 n) ausgeführt, dass der u. a. aus der Maßnahme Nr. 2011 bestehende hervorgehobene Hauptweg in Nord-Süd-Richtung im westlichen Teil der Gemarkung H. die Wohnplätze und Hofstellen "W., "R., "B. und "G. untereinander und mit dem übergeordneten Straßennetz verbinde. Diese Hauptachse habe neben der Erschließungsfunktion und der Aufnahme des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs auch den Liefer- und Abholungsverkehr von land- und forstwirtwirtschaftlichen Produkten mit Großfahrzeugen aufzunehmen. Da die bislang vorhandenen Wege für einen solchen Verkehr weder die notwendige Breite noch die erforderliche Tragfähigkeit aufwiesen, sei deren grundlegender Neubau mit einem Regelquerschnitt nach Nr. 3.2.3 a) unerlässlich. Auf diese unzureichende, für die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft nachteilige wegemäßige Erschließung war bereits im Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 hingewiesen worden. Dass die Gemeinde L. insoweit von der ihr obliegenden Unterhaltung für eine Gemeindeverbindungsstraße entlastet wird, ist die Folge davon, dass deren Änderung im Hinblick auf die ihr zukommende Funktion als hervorgehobener Hauptwirtschaftsweg auch einem gemeinschaftlichen Zweck dient (vgl. [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG). | ||
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Die vorläufige Anordnung durfte auch vom Zeitpunkt her erlassen werden, da auch der Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 zum Flurbereinigungsbeschluss vom 03.12.2004 ersichtlich unanfechtbar geworden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 06.11.1975 VII 1246/75 -, RdL 1976, 96 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/65|RzF - 65 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Allerdings waren vor Erlass der vorläufigen Anordnung bzw. des sie bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 11.06.2010 die Ergebnisse der Wertermittlung nach [[FlurbG#32|§ 32]] FlurbG noch nicht festgestellt; dies war erst mit Beschluss vom 28.10.2010 der Fall (vgl. /1.6 der zum Verfahren 7 S 2354/11 vorgelegten Verwaltungsakten). Ob der Zustand der Grundstücke zumindest auf andere Weise hinreichend festgestellt war (vgl. [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 2 FlurbG), wofür manches spricht, kann dahinstehen, da ein etwaiger Mangel noch nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung führte. Denn eine Beweissicherung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 2 FlurbG stellt keine Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung dar (vgl. Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 88 Rn. 8). Eine im Hinblick auf die vorgesehene Umgestaltung erforderliche Wertfeststellung ist vielmehr auch dann noch | Die vorläufige Anordnung durfte auch vom Zeitpunkt her erlassen werden, da auch der Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 zum Flurbereinigungsbeschluss vom 03.12.2004 ersichtlich unanfechtbar geworden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 06.11.1975 VII 1246/75 -, RdL 1976, 96 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/65|RzF - 65 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Allerdings waren vor Erlass der vorläufigen Anordnung bzw. des sie bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 11.06.2010 die Ergebnisse der Wertermittlung nach [[FlurbG#32|§ 32]] FlurbG noch nicht festgestellt; dies war erst mit Beschluss vom 28.10.2010 der Fall (vgl. /1.6 der zum Verfahren 7 S 2354/11 vorgelegten Verwaltungsakten). Ob der Zustand der Grundstücke zumindest auf andere Weise hinreichend festgestellt war (vgl. [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 2 FlurbG), wofür manches spricht, kann dahinstehen, da ein etwaiger Mangel noch nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung führte. Denn eine Beweissicherung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 2 FlurbG stellt keine Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung dar (vgl. Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 88 Rn. 8). Eine im Hinblick auf die vorgesehene Umgestaltung erforderliche Wertfeststellung ist vielmehr auch dann noch "rechtzeitig" i. S. dieser Vorschrift, wenn sie jedenfalls noch vor einem Vollzug der in der vorläufigen Anordnung geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse getroffen wird (vgl. OVG NW, Beschl. v. 12.03.2003 - 9a B 487/03.G -; anders mglw. FlurbG Kassel, Beschl. v. 12.10.1984 - F R 2287/84 - <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 2/2|RzF - 2 - zu § 36 Abs. 2 FlurbG]]>). Denn eine Umgestaltung der zugewiesenen Flächen im Wege des Straßenbaus, mit der erst vollendete Tatsachen geschaffen würden, kommt frühestens in Betracht, wenn die vorläufige Anordnung sofort vollziehbar ist, woran es hier mangels einer entsprechenden Anordnung ersichtlich fehlt. | ||
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Die Beitragspflicht nach [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 1 FlurbG ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenneuordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundbesitzes führt; dabei geht es insoweit nur um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1986 - 5 C 33.84 -, BVerwGE 74, 196 <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/22|RzF - 22 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]]>). Gemäß [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG darf der Beitragsmaßstab nur einheitlich für alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens festgesetzt werden; die Erhebung der Beiträge nach einem differenzierten, auf die Vorteile des einzelnen Teilnehmers abstellenden Maßstab ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969 - 4 C 244.65 -, RdL 1969, 299 <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]]>). Die Berücksichtigung unterschiedlicher Vorteile der Teilnehmer ist vielmehr durch die Vorschriften der Absätze 2 und 3 des [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG gewährleistet. Nach dieser Bestimmung kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn Teilnehmer entweder überhaupt nicht oder nur in einem unverhältnismäßig geringen Umfange an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1970- IV C 80.66 -, RdL 1971, 97 <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>). Die Entscheidung, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ( | Die Beitragspflicht nach [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 1 FlurbG ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenneuordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundbesitzes führt; dabei geht es insoweit nur um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1986 - 5 C 33.84 -, BVerwGE 74, 196 <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/22|RzF - 22 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]]>). Gemäß [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG darf der Beitragsmaßstab nur einheitlich für alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens festgesetzt werden; die Erhebung der Beiträge nach einem differenzierten, auf die Vorteile des einzelnen Teilnehmers abstellenden Maßstab ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969 - 4 C 244.65 -, RdL 1969, 299 <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]]>). Die Berücksichtigung unterschiedlicher Vorteile der Teilnehmer ist vielmehr durch die Vorschriften der Absätze 2 und 3 des [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG gewährleistet. Nach dieser Bestimmung kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn Teilnehmer entweder überhaupt nicht oder nur in einem unverhältnismäßig geringen Umfange an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1970- IV C 80.66 -, RdL 1971, 97 <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>). Die Entscheidung, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ("offensichtliche und unbillige Härten) eine ganze oder teilweise Befreiung einzelner Teilnehmer von der Aufbringung der Beiträge zu Lasten der übrigen Teilnehmer zu gewähren ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969, a.a.O. <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]]>). Darüber, ob eine offensichtliche und unbillige Härte vorliegt, steht der Behörde indes kein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986 - 5 B 161.83 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG Nr. 13 <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/15|RzF - 15 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>). Die danach der Flurbereinigungsbehörde verbleibende Ermessensbetätigung bleibt auf die vom Ermächtigungszweck her abzugrenzenden Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986, a.a.O. <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/15|RzF - 15 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>). Dabei ist zu beachten, dass die vollständige oder teilweise Befreiung stets zu (erhöhten) Lasten der übrigen Teilnehmer geht, sich also als Wohltat auf Kosten anderer darstellt. Im Gegensatz zu einer endgültigen Befreiung von der Beitragspflicht dürfte eine Befreiung von der Vorschusspflicht regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei möglich sein, wenn bereits offensichtlich ist, dass ein Teilnehmer überhaupt keinen Vorteil aus der Flurbereinigung zu erwarten hat (vgl. Senatsurt., Urt. v. 15.03.1976, a.a.O. <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/13|RzF - 13 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; FlurbG Lüneburg, Urt. v. 17.07.1973 - F OVG A 11/71 -, = RzF - 8 - zu § 19 Abs. 3 <Anm. d. Redaktion: Gemeint wohl = [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/8|RzF - 8 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; FlurbG München, Urt. v. 19.02.1970 - 51 VII 69 -, = RzF - 5 - zu 19 Abs. 3 <Anm. d. Redaktion: Gemeint wohl = [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/5|RzF - 5 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>). | ||
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Zwar ließe sich im Anschluss an die | Zwar ließe sich im Anschluss an die "Festsetzung der vorläufigen Befreiungen von den Kostenbeiträgen gemäß [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 3 FlurbG (/<u>7.1</u>), wonach Grundstücke, die als öffentliche Anlagen genutzt werden (Nrn. 1 und 2), ganz von der Aufbringung von Kostenbeiträgen befreit würden, möglicherweise vertreten, dass hierunter auch entsprechende Teilflächen von Grundstücken fallen, die erst künftig als öffentliche Anlagen genutzt werden. Dem stünde jedoch derzeit schon der in [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG festgelegte Wertverhältnismaßstab entgegen, der objektgebunden an den gesamten Abfindungsgrundstücken auszurichten ist und es nicht erlaubt, Teile eines Betriebs von der Heranziehung zu Beiträgen deswegen auszunehmen, weil insoweit keine betriebswirtschaftlichen Vorteile zu erwarten seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1974, a.a.O.). Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn schon feststünde, dass die entsprechende, künftig als öffentliche Anlage zu nutzende Teilfläche als bereits bestimmbares selbständiges Grundstück ausgewiesen und die Klägerin hierfür nicht in Land abgefunden würde; hierfür lassen sich den Verwaltungsakten jedoch keine konkreten Hinweise entnehmen. | ||
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Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr
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