FlurbG:§ 19 Abs. 3/21: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF/Leitsatz
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|text = Ob die geplanten Flurbereinigungsmaßnahmen im Sinne von [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 1 Satz 1, 2. Hs FlurbG „dem Interesse der Teilnehmer dienen“ ist im Rahmen einer einheitlichen, d. h. auf die Gesamtheit aller Teilnehmer, also nicht auf persönliche Umstände des einzelnen Grundstückseigentümers abstellenden, mithin objektiven Betrachtung zu prüfen.
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Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr

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