FlurbG:§ 6 Abs. 3/3: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Die in [[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 3 FlurbG vorgeschriebene Auslegung des Flurbereinigungsbeschlusses mit Begründung „zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung“ zur Einsichtnahme für die Beteiligten hat zu erfolgen, sobald der Flurbereinigungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.
|text = Die in [[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 3 FlurbG vorgeschriebene Auslegung des Flurbereinigungsbeschlusses mit Begründung "zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung“ zur Einsichtnahme für die Beteiligten hat zu erfolgen, sobald der Flurbereinigungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.
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Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr

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