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16{{Tab}}Die Befugnis zur Änderung dürfte sich vorliegend bereits aus [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG ergeben, weil die Beklagte damit dem begründeten Widerspruch eines weiteren Teilnehmers abhelfen konnte. Grundsätzlich ist die Befugnis zur Planänderung nur insoweit eingeräumt, als der die Änderung auslösende Widerspruch zulässig und begründet ist (BayVGH vom 21.1.1999 = [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/22|RzF - 22 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]. Deshalb umfasst das Rügerecht des von der Änderung betroffenen Dritten (des Klägers) auch die Frage, ob der die Abhilfe auslösende Widerspruch zu Recht als zulässig und begründet angesehen wurde. Hier ist die Einlegung des Widerspruchs am 30. März 2007 fristgerecht erfolgt, nachdem am 21. März 2007 der Anhörungstermin stattgefunden hatte ([[FlurbG#59|§ 59]] Abs. 5 FlurbG, Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG). Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruch nicht | 16{{Tab}}Die Befugnis zur Änderung dürfte sich vorliegend bereits aus [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG ergeben, weil die Beklagte damit dem begründeten Widerspruch eines weiteren Teilnehmers abhelfen konnte. Grundsätzlich ist die Befugnis zur Planänderung nur insoweit eingeräumt, als der die Änderung auslösende Widerspruch zulässig und begründet ist (BayVGH vom 21.1.1999 = [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/22|RzF - 22 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]. Deshalb umfasst das Rügerecht des von der Änderung betroffenen Dritten (des Klägers) auch die Frage, ob der die Abhilfe auslösende Widerspruch zu Recht als zulässig und begründet angesehen wurde. Hier ist die Einlegung des Widerspruchs am 30. März 2007 fristgerecht erfolgt, nachdem am 21. März 2007 der Anhörungstermin stattgefunden hatte ([[FlurbG#59|§ 59]] Abs. 5 FlurbG, Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG). Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruch nicht "begründet im gesetzlichen Sinn wäre, bestehen nicht. Auch der Kläger hat diesbezüglich nichts geltend gemacht. | ||
17{{Tab}}Letztendlich kann diese Frage aber offen bleiben, weil die Änderung jedenfalls | 17{{Tab}}Letztendlich kann diese Frage aber offen bleiben, weil die Änderung jedenfalls "erforderlich nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG war. Die Flurbereinigungsbehörde – in Bayern nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 AGFlurbG die Teilnehmergemeinschaft – kann danach unabhängig von einem Widerspruch auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplans vornehmen, wenn sie diese für erforderlich hält. Bei der hier gebotenen Ermessensentscheidung sind die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Plankorrektur an den verfahrensbestimmenden Planungszielen und Abfindungsgrundsätzen der [[FlurbG#1|§ 1]], [[FlurbG#37|§ 37]], [[FlurbG#44|§ 44]] ff. FlurbG auszurichten (BVerwG vom 19.9.1989 BVerwGE 82, 313 = RdL 1990, 44 = [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]; BayVGH vom 21.9.2009 Az. 13 A 08.1057 <juris>; Schwantag in Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, RdNr. 3a zu § 60). Das bedeutet, dass zunächst festgestellt werden muss, ob die in [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG normierten Grundsätze beachtet sind. Der subjektivrechtliche Schutz vor rechtswidrigen Planänderungen setzt voraus, dass der Anspruch des von der Änderung betroffenen Teilnehmers auf eine wertgleiche und zweckmäßig gestaltete Abfindung verletzt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 17:13 von Administrator (LS)