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|text = Eine (ausschließlich) von Teilnehmern geschlossene Vereinbarung kann nicht nur dann im Flurbereinigungsverfahren von der Behörde verwirklicht werden, wenn die vertragliche Regelung der Flurbereinigung in dem Sinn | |text = Eine (ausschließlich) von Teilnehmern geschlossene Vereinbarung kann nicht nur dann im Flurbereinigungsverfahren von der Behörde verwirklicht werden, wenn die vertragliche Regelung der Flurbereinigung in dem Sinn "dient, dass sie der Zweck der Flurbereinigung erfordert (vgl. [[FlurbG#39|§ 39]] Abs. 1, [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG). Es genügt vielmehr, wenn sich die auf den Abfindungswünschen beruhenden Interessen in den Rahmen der Erfordernisse der allgemeinen Landeskultur und der agrarpolitischen Aufgaben der Flurbereinigung einfügen. | ||
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25{{Tab}} Eine (ausschließlich) von Teilnehmern geschlossene Vereinbarung kann nicht nur dann im Flurbereinigungsverfahren von der Behörde verwirklicht werden, wenn die vertragliche Regelung der Flurbereinigung in dem Sinn | 25{{Tab}} Eine (ausschließlich) von Teilnehmern geschlossene Vereinbarung kann nicht nur dann im Flurbereinigungsverfahren von der Behörde verwirklicht werden, wenn die vertragliche Regelung der Flurbereinigung in dem Sinn "dient, dass sie der Zweck der Flurbereinigung erfordert (vgl. [[FlurbG#39|§ 39]] Abs. 1, [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG). Es genügt vielmehr, wenn sich die auf den Abfindungswünschen beruhenden Interessen in den Rahmen der Erfordernisse der allgemeinen Landeskultur und der agrarpolitischen Aufgaben der Flurbereinigung einfügen (vgl. BVerwG vom 3.4.1986 a.a.O.; vom 20.3.1974 Buchholz 424.01 [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG Nr. 10). Für die Flurbereinigungsbehörde repräsentiert diese Vereinbarung die – inhaltlich übereinstimmenden – Vorstellungen der hieran beteiligten Teilnehmer zur Gestaltung ihrer jeweiligen Abfindung, die als Abwägungsmaterial in die (Ermessens-)Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde über die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets eingehen (BVerwG vom 3.4.1986 a.a.O.; BayVGH vom 28.12.1971 = [[FlurbG:§ 52 Abs. 1/7|RzF - 7 - zu § 52 Abs. 1 FlurbG]]; vom 7.12.2000 Az. 13 A 97.1627). Zu berücksichtigen sind die vertraglichen Regelungen von der Flurbereinigungsbehörde jedoch nur dann, wenn sie ihr bis zum Abschluss der Abfindungsverhandlungen nach [[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG mitgeteilt werden (vgl. BVerwG vom 3.4.1986 a.a.O.; ebenso BayVGH vom 7.12.2000 a.a.O.). | ||
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