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|text = Der Begriff | |text = Der Begriff "ländliche Grundstücke wird in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG im Gegensatz zu "städtischen Grundstücken gebraucht und soll nur zum Ausdruck bringen, dass die Grundstücke im ländlichen und nicht in ganz oder vorherrschend städtisch geprägten Bereichen liegen müssen. | ||
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1. Zwar weisen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend darauf hin, dass der Änderungsbeschluss Nr. 2 nicht ordnungsgemäß im Sinne des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 4 Halbs. 2 FlurbG i. V. m. den §[[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 2, [[FlurbG#110|§ 110]] FlurbG öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nach [[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 2 FlurbG ist der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung hat nach [[FlurbG#110|§ 110]] Satz 1 FlurbG in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der jeweiligen Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften zu erfolgen. Danach war hier die Hauptsatzung der Stadt A-Stadt - als Wohnsitzgemeinde des Klägers - vom 29. September 2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 2. Juli 2009 zu beachten, die in § 17 Abs. 1 bestimmt, dass die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme öffentlicher Zustellungen nach § 1 Absatz 1 VwZG LSA i. V. m. § 15 VwZG im Amtsblatt für den Landkreis Börde in der Zeitung | 1. Zwar weisen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend darauf hin, dass der Änderungsbeschluss Nr. 2 nicht ordnungsgemäß im Sinne des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 4 Halbs. 2 FlurbG i. V. m. den §[[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 2, [[FlurbG#110|§ 110]] FlurbG öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nach [[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 2 FlurbG ist der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung hat nach [[FlurbG#110|§ 110]] Satz 1 FlurbG in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der jeweiligen Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften zu erfolgen. Danach war hier die Hauptsatzung der Stadt A-Stadt - als Wohnsitzgemeinde des Klägers - vom 29. September 2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 2. Juli 2009 zu beachten, die in § 17 Abs. 1 bestimmt, dass die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme öffentlicher Zustellungen nach § 1 Absatz 1 VwZG LSA i. V. m. § 15 VwZG im Amtsblatt für den Landkreis Börde in der Zeitung "Landkreis Börde - Generalanzeiger, Ausgabe Haldensleben, A-Stadt und der Ausgabe Oschersleben, Wanzleben, erfolgen, soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen. Diese Form der öffentlichen Bekanntmachung hat das zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten allerdings auch nach den Angaben des Beklagten nicht gewählt, sondern entgegen § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung - und damit fehlerhaft - den Änderungsbeschluss Nr. 2 durch Aushang veröffentlicht. | ||
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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, bei den von ihm in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Flurstücken 101/31, 102/31 und 33/1 handele es sich nicht um ländliche Grundstücke im Sinne des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG, so dass diese von vornherein nicht an der Unternehmensflurbereinigung teilnehmen könnten. Der Begriff | Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, bei den von ihm in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Flurstücken 101/31, 102/31 und 33/1 handele es sich nicht um ländliche Grundstücke im Sinne des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG, so dass diese von vornherein nicht an der Unternehmensflurbereinigung teilnehmen könnten. Der Begriff "ländliche Grundstücke wird in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG nämlich im Gegensatz zu "städtischen Grundstücken gebraucht und soll nur zum Ausdruck bringen, dass die Grundstücke im ländlichen und nicht in ganz oder vorherrschend städtisch geprägten Bereichen liegen müssen (VGH BW, Urt. v. 24.02.1986 - 7 S 2845/85 -, = [[FlurbG:§ 7 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG]]). Damit unterfallen auch nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, z. B. Bau- und Industriegrundstücke, dem Anwendungsbereich des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG, wenn sie - wie hier - im ländlich geprägten Bereich liegen (Schwantag/Wingerter, Kommentar zum FlurbG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 6). | ||
Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr
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