FlurbG:§ 39/19: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
K (Textersetzung - „„“ durch „"“)
Zeile 13: Zeile 13:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Teilnehmer der Flurbereinigung können sich grundsätzlich darauf berufen, dass sie Teil der Gemeinschaft sind, in der Individualinteressen gleichsam gebündelt werden und in deren „gemeinschaftlichem“ Individualinteresse etwa die Erschließung im Flurbereinigungsgebiet durch gemeinschaftliche Anlagen geschaffen wurde.
|text = Teilnehmer der Flurbereinigung können sich grundsätzlich darauf berufen, dass sie Teil der Gemeinschaft sind, in der Individualinteressen gleichsam gebündelt werden und in deren "gemeinschaftlichem“ Individualinteresse etwa die Erschließung im Flurbereinigungsgebiet durch gemeinschaftliche Anlagen geschaffen wurde.
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Mögen die Erschließungsvorteile durch die gemeinschaftlichen Anlagen auch für einzelne Teilnehmer der Flurbereinigung unterschiedlich ausfallen können, so sind alle Teilnehmer der Flurbereinigung grundsätzlich selbst betroffen, wenn in das „Erschließungssystem“ eingegriffen wird. Dies gilt umso mehr bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Teilnehmer einer Flurbereinigung regelmäßig diese Erschließungsvorteile durch Landabzüge (siehe [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG) „erkauft“ haben.
|text = Mögen die Erschließungsvorteile durch die gemeinschaftlichen Anlagen auch für einzelne Teilnehmer der Flurbereinigung unterschiedlich ausfallen können, so sind alle Teilnehmer der Flurbereinigung grundsätzlich selbst betroffen, wenn in das "Erschließungssystem“ eingegriffen wird. Dies gilt umso mehr bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Teilnehmer einer Flurbereinigung regelmäßig diese Erschließungsvorteile durch Landabzüge (siehe [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG) "erkauft“ haben.
}}
}}
{{RzF/Grund
{{RzF/Grund
Zeile 39: Zeile 39:




31{{Tab}}Mag auch das streitgegenständliche Weggrundstück im Eigentum und der Weg in der Baulast der Beklagten stehen, verstößt die hier angefochtene straßenrechtliche (teilweise) Einziehung und (teilweise) Umstufung des streitgegenständlichen Weges gegen die insoweit normativ geltenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes, denn (insbesondere) durch die Einziehung würde die gemeinschaftliche Anlage „Weg“ ihrer Funktion beraubt und das in der Flurbereinigung geschaffene Erschließungssystem tangiert.<br /><br />2.2
31{{Tab}}Mag auch das streitgegenständliche Weggrundstück im Eigentum und der Weg in der Baulast der Beklagten stehen, verstößt die hier angefochtene straßenrechtliche (teilweise) Einziehung und (teilweise) Umstufung des streitgegenständlichen Weges gegen die insoweit normativ geltenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes, denn (insbesondere) durch die Einziehung würde die gemeinschaftliche Anlage "Weg“ ihrer Funktion beraubt und das in der Flurbereinigung geschaffene Erschließungssystem tangiert.<br /><br />2.2




32{{Tab}}Soweit die Beklagte eingewandt hat, der streitgegenständliche Weg sei nicht im Rahmen der Flurbereinigung „geschaffen“ worden und unterliege deshalb nicht den Rechtsgrundsätzen, welche das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seiner Entscheidung vom 18. November 2002 (Az. 9 CN 1/02 <= [[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>) aufgestellt habe, ist dies nach Ansicht des Gerichts nicht zutreffend bzw. kommt es hierauf streng genommen nicht an.<br /><br />2.2.1
32{{Tab}}Soweit die Beklagte eingewandt hat, der streitgegenständliche Weg sei nicht im Rahmen der Flurbereinigung "geschaffen“ worden und unterliege deshalb nicht den Rechtsgrundsätzen, welche das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seiner Entscheidung vom 18. November 2002 (Az. 9 CN 1/02 <= [[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>) aufgestellt habe, ist dies nach Ansicht des Gerichts nicht zutreffend bzw. kommt es hierauf streng genommen nicht an.<br /><br />2.2.1




33{{Tab}}Zum einen werden durch die öffentlichen Straßen und Wege, welche im Flurbereinigungsverfahren einbezogen wurden und als gemeinschaftliche Anlagen ausgewiesen wurden, auch Teil des gemeinschaftlichen Erschließungskonzeptes des Flurbereinigungsgebietes, wenn sie lediglich übernommen und (baulich) unverändert belassen werden. Hierfür spricht einerseits [[FlurbG#39|§ 39]] Abs. 2 FlurbG, welcher festsetzt, dass (im Flurbereinigungsverfahren) „vorhandene Anlagen“ (also auch Wege und Straßen) „geändert, verlegt oder eingezogen werden“ können, was im Gesamtzusammenhang aber nach Ansicht des Gericht auch beinhaltet, dass sie - unverändert - übernommen und in das Gesamtsystem integriert werden können.
33{{Tab}}Zum einen werden durch die öffentlichen Straßen und Wege, welche im Flurbereinigungsverfahren einbezogen wurden und als gemeinschaftliche Anlagen ausgewiesen wurden, auch Teil des gemeinschaftlichen Erschließungskonzeptes des Flurbereinigungsgebietes, wenn sie lediglich übernommen und (baulich) unverändert belassen werden. Hierfür spricht einerseits [[FlurbG#39|§ 39]] Abs. 2 FlurbG, welcher festsetzt, dass (im Flurbereinigungsverfahren) "vorhandene Anlagen“ (also auch Wege und Straßen) "geändert, verlegt oder eingezogen werden“ können, was im Gesamtzusammenhang aber nach Ansicht des Gericht auch beinhaltet, dass sie - unverändert - übernommen und in das Gesamtsystem integriert werden können.




34{{Tab}}Andererseits erscheint es auch als unmittelbar einsichtig, dass eine im oben genannten Sinne „übernommene“ Straße dem flurbereinigungsrechtlichen Regime auch dann weiter unterworfen bleiben muss, wenn sie zwar ihrerseits nicht geändert wird, aber etwa auf ihre Existenz weitere, neu geschaffene Erschließungssysteme aufbauen, denn dann könnte ihre Herausnahme eventuell die neu geschaffenen Wege funktionslos machen.<br /><br />2.2.2
34{{Tab}}Andererseits erscheint es auch als unmittelbar einsichtig, dass eine im oben genannten Sinne "übernommene“ Straße dem flurbereinigungsrechtlichen Regime auch dann weiter unterworfen bleiben muss, wenn sie zwar ihrerseits nicht geändert wird, aber etwa auf ihre Existenz weitere, neu geschaffene Erschließungssysteme aufbauen, denn dann könnte ihre Herausnahme eventuell die neu geschaffenen Wege funktionslos machen.<br /><br />2.2.2




Zeile 54: Zeile 54:




36{{Tab}}Die Kläger sind auch in ihren eigenen Rechten betroffen, denn als Teilnehmer der Flurbereinigung können sie sich grundsätzlich darauf berufen, dass sie Teil der Gemeinschaft sind, in der Individualinteressen gleichsam gebündelt werden und in deren „gemeinschaftlichem“ Individualinteresse etwa die Erschließung im Flurbereinigungsgebiet durch gemeinschaftliche Anlagen geschaffen wurde.
36{{Tab}}Die Kläger sind auch in ihren eigenen Rechten betroffen, denn als Teilnehmer der Flurbereinigung können sie sich grundsätzlich darauf berufen, dass sie Teil der Gemeinschaft sind, in der Individualinteressen gleichsam gebündelt werden und in deren "gemeinschaftlichem“ Individualinteresse etwa die Erschließung im Flurbereinigungsgebiet durch gemeinschaftliche Anlagen geschaffen wurde.




37{{Tab}}Mögen die Erschließungsvorteile durch die gemeinschaftlichen Anlagen auch für einzelne Teilnehmer der Flurbereinigung unterschiedlich ausfallen können, so sind alle Teilnehmer der Flurbereinigung grundsätzlich selbst betroffen, wenn in das „Erschließungssystem“ eingegriffen wird. Dies gilt umso mehr bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Teilnehmer einer Flurbereinigung regelmäßig diese Erschließungsvorteile durch Landabzüge (siehe [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG) „erkauft“ haben.
37{{Tab}}Mögen die Erschließungsvorteile durch die gemeinschaftlichen Anlagen auch für einzelne Teilnehmer der Flurbereinigung unterschiedlich ausfallen können, so sind alle Teilnehmer der Flurbereinigung grundsätzlich selbst betroffen, wenn in das "Erschließungssystem“ eingegriffen wird. Dies gilt umso mehr bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Teilnehmer einer Flurbereinigung regelmäßig diese Erschließungsvorteile durch Landabzüge (siehe [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG) "erkauft“ haben.




38{{Tab}}Eine besondere Konstellation, dass sämtliche oder einzelne Kläger trotz ihrer Teilnehmereigenschaft keiner individuellen Rechtsbetroffenheit ausgesetzt sein könnten, ist nicht vorgetragen oder ansonsten ersichtlich.
38{{Tab}}Eine besondere Konstellation, dass sämtliche oder einzelne Kläger trotz ihrer Teilnehmereigenschaft keiner individuellen Rechtsbetroffenheit ausgesetzt sein könnten, ist nicht vorgetragen oder ansonsten ersichtlich.
}}
}}

Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten