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Die Spruchstelle für Flurbereinigung hat durch den Nachtrag III zum Flurbereinigungsplan einerseits die in diesem bisher (Stand Nachtrag II) festgesetzten Gutschriften teilweise aufgehoben (Gutschriften in Höhe von 23.483,84 ), andererseits neue Gutschriften in Höhe von 6.124,17 WE festgesetzt. Insgesamt hat sich die Höhe der Gutschriften dadurch um 17.359,67 verringert. Während bei der Frage, ob noch ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf besteht, das Vorhandensein ungerechtfertigter Ausgleichsfestsetzungen durchaus berücksichtigt werden darf, ist der Spruchstelle für Flurbereinigung die bloße Aufhebung solcher Festsetzungen nur zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten erlaubt. Die Spruchstelle durfte also die neuen Gutschriften in Höhe von 6.124,17 WE gegen die zu Unrecht gewährten Gutschriften verrechnen. Darüber hinaus war jedoch nur die Aufhebung der Gutschriften zugunsten der Klägerin zu 1) in Höhe von 1.770,98 und 3.120,00 , also zusammen 4.890,98 , gerechtfertigt. Im Übrigen liegt keine offensichtliche Unrichtigkeit vor.<br />Nach [[FlurbG#132|§ 132]] Satz 1 FlurbG können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Flurbereinigungsplan von Amts wegen berichtigt werden. Dabei sind nur solche Unrichtigkeiten offenbar, bei denen der Widerspruch zwischen dem was die Behörde gewollt hat und dem was im Flurbereinigungsplan formuliert ist, ohne weiteres erkennbar ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich um Unrichtigkeiten handeln muss, die Schreibfehlern oder Rechenfehlern ähnlich sind. Um solche Unrichtigkeiten handelt es sich bei der doppelten Festsetzung von 1.770,98 (bzw. 1.770,86 ) und 3.120,00 sowohl zugunsten der Klägerin zu 1) als auch zugunsten des Klägers zu 3). Diese Gutschriften sind im Nachweis des neues Bestandes sowohl bei der Ordnungsnummer 105.2, der Klägerin zu 1), als auch bei der Ordnungsnummer 1.07.01 (dem Kläger zu 3)) aufgeführt. Die Begründung zu den Festsetzungen von 1.770,98 bzw. 1.770,86 unterscheidet sich zwar geringfügig hinsichtlich des Wortlautes, nicht aber hinsichtlich des wesentlichen Inhaltes und des Rechenganges. Der Rechengang lautet jeweils 3,6140 ha x 98,00 /ha x 5 Jahre. Er führt im Fall der Kläger zu 1) zu dem Ergebnis, 1.770,98 und beim Kläger zu 3) zu 1.770, 86 . In beiden Fällen lautet die Begründung: Geldausgleich für Nachteile durch Prämienverlust in Gemarkung R., Flur 3, Nrn. 57, 77 und 90. Beim Kläger zu 3) findet sich ergänzend der Zusatz | Die Spruchstelle für Flurbereinigung hat durch den Nachtrag III zum Flurbereinigungsplan einerseits die in diesem bisher (Stand Nachtrag II) festgesetzten Gutschriften teilweise aufgehoben (Gutschriften in Höhe von 23.483,84 ), andererseits neue Gutschriften in Höhe von 6.124,17 WE festgesetzt. Insgesamt hat sich die Höhe der Gutschriften dadurch um 17.359,67 verringert. Während bei der Frage, ob noch ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf besteht, das Vorhandensein ungerechtfertigter Ausgleichsfestsetzungen durchaus berücksichtigt werden darf, ist der Spruchstelle für Flurbereinigung die bloße Aufhebung solcher Festsetzungen nur zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten erlaubt. Die Spruchstelle durfte also die neuen Gutschriften in Höhe von 6.124,17 WE gegen die zu Unrecht gewährten Gutschriften verrechnen. Darüber hinaus war jedoch nur die Aufhebung der Gutschriften zugunsten der Klägerin zu 1) in Höhe von 1.770,98 und 3.120,00 , also zusammen 4.890,98 , gerechtfertigt. Im Übrigen liegt keine offensichtliche Unrichtigkeit vor.<br />Nach [[FlurbG#132|§ 132]] Satz 1 FlurbG können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Flurbereinigungsplan von Amts wegen berichtigt werden. Dabei sind nur solche Unrichtigkeiten offenbar, bei denen der Widerspruch zwischen dem was die Behörde gewollt hat und dem was im Flurbereinigungsplan formuliert ist, ohne weiteres erkennbar ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich um Unrichtigkeiten handeln muss, die Schreibfehlern oder Rechenfehlern ähnlich sind. Um solche Unrichtigkeiten handelt es sich bei der doppelten Festsetzung von 1.770,98 (bzw. 1.770,86 ) und 3.120,00 sowohl zugunsten der Klägerin zu 1) als auch zugunsten des Klägers zu 3). Diese Gutschriften sind im Nachweis des neues Bestandes sowohl bei der Ordnungsnummer 105.2, der Klägerin zu 1), als auch bei der Ordnungsnummer 1.07.01 (dem Kläger zu 3)) aufgeführt. Die Begründung zu den Festsetzungen von 1.770,98 bzw. 1.770,86 unterscheidet sich zwar geringfügig hinsichtlich des Wortlautes, nicht aber hinsichtlich des wesentlichen Inhaltes und des Rechenganges. Der Rechengang lautet jeweils 3,6140 ha x 98,00 /ha x 5 Jahre. Er führt im Fall der Kläger zu 1) zu dem Ergebnis, 1.770,98 und beim Kläger zu 3) zu 1.770, 86 . In beiden Fällen lautet die Begründung: Geldausgleich für Nachteile durch Prämienverlust in Gemarkung R., Flur 3, Nrn. 57, 77 und 90. Beim Kläger zu 3) findet sich ergänzend der Zusatz " cross compliance und BIP. Die Festsetzung zugunsten der Klägerin ist deshalb fehlerhaft, weil die Betriebsprämie für jedes Grundstück nur einmal anfällt. Wenn eine Entschädigung dafür zweifach festgesetzt ist, muss eine der beiden Festsetzungen unrichtig sein. Richtig kann nur die Festsetzung zugunsten des Klägers zu 3) sein, da dieser der Betriebsinhaber ist und die Betriebsprämie dem Betriebsinhaber zusteht. Dies gilt entsprechend für die Festsetzung von 3.120,00 , die bei der Klägerin zu 1) als "Geldausgleich für Nachteile durch Prämienminderung wegen Pachtflächenverlust in Gemarkung R., Flur 3, Nrn. 57, 77 und 90, Prämienzahlung für 3 Jahre nach Ablauf des regulären Pachtverhältnisses bezeichnet wird sowie beim Kläger zu 3) als "Geldausgleich für Nachteile durch Prämienverlust in Gemarkung R., Flur 3, Nrn. 57, 77 und 90 (cross compliance 3,6148 ha x 288,00 /ha x 3 Jahre).<br />Keine offenbare Unrichtigkeit liegt jedoch bei den übrigen, durch die Spruchstelle aufgehobenen Festsetzungen vor. Hier mögen die Festsetzungen von falschen Voraussetzungen ausgehen, etwa davon, dass trotz nicht erfolgter Bewirtschaftung des Grundstückes eine Ernteausfallentschädigung zu zahlen ist oder dass neben entgangenen Zahlungsansprüchen auch ein entgangener betriebsindividueller Betrag zu berücksichtigen ist. Hier beruht jedoch die Unrichtigkeit auf einem Irrtum über die Voraussetzungen für die Höhe der Entschädigung und ist nicht offenbar, weil sie von den besonderen Umständen des Falles abhängt, die sich aus dem Flurbereinigungsplan selbst oder allgemein bekannten Tatsachen nicht ergeben und mit einem bloßen Schreib- oder Rechenfehler nicht zu vergleichen ist.<br />Die Spruchstelle für Flurbereinigung durfte auch nicht eine Kürzung der festgesetzten Gutschriften unabhängig vom Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit vornehmen. Der Spruchstelle für Flurbereinigung, die für Entscheidungen über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan zuständig ist ([[FlurbG#141|§ 141]] Abs. 1 FlurbG, §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 AGFlurbG), steht nur eine eingeschränkte Befugnis zur Änderung des Flurbereinigungsplanes zu. Dies folgt daraus, dass nach [[FlurbG#141|§ 141]] Abs. 1 Satz 3 FlurbG nur [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG entsprechend gilt, nicht aber [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 1971, RdL 1971, 157; BayVGH, Urteil vom 25. April 2006, RdL 2007, 265). Dies bedeutet, dass die Spruchstelle für Flurbereinigung nicht bei Gelegenheit eines Widerspruches ihr sinnvoll erscheinende Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen darf, sondern nur solche Änderungen, die aufgrund der von ihr vorzunehmenden Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der mit dem Widerspruch angegriffenen Regelung zur Abhilfe des Widerspruches erforderlich sind (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 2003, RdL 2003, 265, und juris Rn. 20). Darüber hinaus ist die Spruchstelle für Flurbereinigung nicht mit der Flurbereinigungsbehörde identisch oder deren vorgesetzte Behörde, sondern ein weisungsunabhängiger Ausschuss, der unter Mitwirkung ehrenamtlicher Mitglieder nur über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung und den Flurbereinigungsplan entscheidet ([[FlurbG#141|§ 141]] Abs. 2 FlurbG, §§ 7 und 8 AGFlurbG). Ein solcher Ausschuss ist eine reine Rechtsbehelfsbehörde, die nur befugt ist, Rechtsverletzungen zu Lasten des Widerspruchsführers abzuhelfen, nicht aber dazu, objektiv rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen (OVG RP, Urteil vom 28. April 2004, NVwZ-RR 2004, 723). Erforderlich zur Abhilfe des Widerspruchs ist eine Änderung des Flurbereinigungsplanes aber nur dann, wenn der sie auslösende Widerspruch begründet ist und die Änderung geeignet ist, die Beschwer des Widerspruchsführers zu verringern.<br />Hier war die Kürzung der Gutschriften zur Abhilfe des Widerspruches der Kläger nicht erforderlich. Vielmehr erfolgte sie nur bei Gelegenheit der Prüfung des Widerspruches der Kläger. Die Spruchstelle für Flurbereinigung stützt sich auch nicht auf ihre Abhilfekompetenz, sondern lediglich auf eine offenbare Unrichtigkeit der Festsetzungen. Soweit der Beklagte das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 - 7 F 234/06 - vorlegt und sich darauf beruft, kann dies ihre Entscheidungskompetenz nicht begründen. Zum einen betrifft dieses Urteil nicht einen Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan, sondern einen damit nicht unmittelbar vergleichbaren Widerspruch gegen die Festsetzung der Ergebnisse der Wertermittlung. Jedenfalls aber wird diese Entscheidung ohne Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur lediglich damit begründet, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine sogenannte reformatio in peius im flurbereinigungsgerichtlichen Widerspruchsverfahren ausgeschlossen sein sollte. Ein solcher Grund liegt aber, wie oben ausgeführt, im Hinblick auf die reine Rechtsschutzfunktion der Spruchstelle durchaus vor. Somit durfte der Beklagte die Kürzung der festgesetzten Gutschriften über die Beträge von 1770,98 und 3120,00 hinaus nicht vornehmen. ... | ||
Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr
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