FlurbG:§ 45 Abs. 1/47: Unterschied zwischen den Versionen

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23{{Tab}}b) Allerdings begegnet die Anordnung im Hinblick auf die Qualität des Einlageflurstücks 115 als geschützte Fläche nach [[FlurbG#45|§ 45]] Abs. 1 Nr. 6 FlurbG (Sportanlage) erheblichen Zweifeln. Die in [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG genannten Anlagen können nur verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Die Antragstellerin macht geltend, dass dies bei Einlageflurstück 115 nicht der Fall sei. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist ihr Einwand berechtigt und wird im Widerspruchsverfahren voraussichtlich durchgreifen. Das Einlageflurstück 115 wird von den Beteiligten übereinstimmend als „Sportplatz“ bezeichnet. Auch in der Wertermittlungs- und Widerspruchskarte ist es als „Sportplatz“ eingetragen. Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine Definition des Begriffs „Sportanlage“. In Anlehnung an die Definition in § 1 der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen, die zur Sportausübung bestimmt sind, einschließlich der Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Nach dem Luftbild (aus http://www.geoportal.bayern.de/bayernatlas) besteht das Einlageflurstück 115 ersichtlich aus einem Fußballfeld mit Betriebsgebäude und Parkplatz. Damit stellt es eine Sportanlage im Sinn von [[FlurbG#45|§ 45]] Abs. 1 Nr. 6 FlurbG dar.
23{{Tab}}b) Allerdings begegnet die Anordnung im Hinblick auf die Qualität des Einlageflurstücks 115 als geschützte Fläche nach [[FlurbG#45|§ 45]] Abs. 1 Nr. 6 FlurbG (Sportanlage) erheblichen Zweifeln. Die in [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG genannten Anlagen können nur verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Die Antragstellerin macht geltend, dass dies bei Einlageflurstück 115 nicht der Fall sei. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist ihr Einwand berechtigt und wird im Widerspruchsverfahren voraussichtlich durchgreifen. Das Einlageflurstück 115 wird von den Beteiligten übereinstimmend als "Sportplatz“ bezeichnet. Auch in der Wertermittlungs- und Widerspruchskarte ist es als "Sportplatz“ eingetragen. Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine Definition des Begriffs "Sportanlage“. In Anlehnung an die Definition in § 1 der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen, die zur Sportausübung bestimmt sind, einschließlich der Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Nach dem Luftbild (aus http://www.geoportal.bayern.de/bayernatlas) besteht das Einlageflurstück 115 ersichtlich aus einem Fußballfeld mit Betriebsgebäude und Parkplatz. Damit stellt es eine Sportanlage im Sinn von [[FlurbG#45|§ 45]] Abs. 1 Nr. 6 FlurbG dar.





Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr

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