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24{{Tab}} (2) Die Erteilung einer Zusicherung ist, wovon das Oberverwaltungsgericht unausgesprochen ausgeht, im Flurbereinigungsrecht auch nicht durch speziellere gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung dementsprechend zwar um eine Grenzziehung zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Zusicherungen bemüht, die grundsätzliche Möglichkeit von Zusicherungen im Flurbereinigungsrecht jedoch nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr ein praktisches Bedürfnis für ein derartiges Instrumentarium stets anerkannt (vgl. Urteile vom 25. Mai 1961 - BVerwG 1 C 102.58 - NJW 1961, 1882 <1883 f.> <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/10|RzF - 10 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>, vom 19. September 1989 - BVerwG 5 C 3.87 - BVerwGE 82, 313 <316> <= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]> und vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 78 S. 12) <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/94|RzF - 94 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>. Auch aus den Regelungen der [[FlurbG#60|§ 60]] und [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG, die der Flurbereinigungsbehörde weitreichende Befugnisse zur Abänderung des Flurbereinigungsplans einräumen, folgt nichts anderes. Insbesondere lässt sich aus der Existenz dieser Vorschriften nicht der Schluss ziehen, Zusicherungen könnten letztlich keinen Schutz gegenüber zusicherungswidrigen Abänderungen der Abfindungsregelung des Flurbereinigungsplans gewähren und seien deswegen auch generell nicht geeignet, Teilnehmern verbindliche Rechtspositionen im Flurbereinigungsverfahren zu verschaffen. Denn die Funktion der Planänderungsverfahren nach den genannten Vorschriften besteht darin, weitere | 24{{Tab}} (2) Die Erteilung einer Zusicherung ist, wovon das Oberverwaltungsgericht unausgesprochen ausgeht, im Flurbereinigungsrecht auch nicht durch speziellere gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung dementsprechend zwar um eine Grenzziehung zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Zusicherungen bemüht, die grundsätzliche Möglichkeit von Zusicherungen im Flurbereinigungsrecht jedoch nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr ein praktisches Bedürfnis für ein derartiges Instrumentarium stets anerkannt (vgl. Urteile vom 25. Mai 1961 - BVerwG 1 C 102.58 - NJW 1961, 1882 <1883 f.> <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/10|RzF - 10 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>, vom 19. September 1989 - BVerwG 5 C 3.87 - BVerwGE 82, 313 <316> <= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]> und vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 78 S. 12) <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/94|RzF - 94 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>. Auch aus den Regelungen der [[FlurbG#60|§ 60]] und [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG, die der Flurbereinigungsbehörde weitreichende Befugnisse zur Abänderung des Flurbereinigungsplans einräumen, folgt nichts anderes. Insbesondere lässt sich aus der Existenz dieser Vorschriften nicht der Schluss ziehen, Zusicherungen könnten letztlich keinen Schutz gegenüber zusicherungswidrigen Abänderungen der Abfindungsregelung des Flurbereinigungsplans gewähren und seien deswegen auch generell nicht geeignet, Teilnehmern verbindliche Rechtspositionen im Flurbereinigungsverfahren zu verschaffen. Denn die Funktion der Planänderungsverfahren nach den genannten Vorschriften besteht darin, weitere "Optimierungsschritte der Behörde in Bezug auf den Flurbereinigungsplan zu ermöglichen. Hierzu hat das Flurbereinigungsgesetz ihre Gestaltungsbefugnisse über die (erste) Aufstellung des Flurbereinigungsplans hinaus (zeitlich) prolongiert (Urteil vom 19. September 1989 a.a.O. S. 316), nicht aber (inhaltlich) erweitert. Deswegen ist die Flurbereinigungsbehörde auch in dieser Phase des Flurbereinigungsverfahrens gehindert, verbindliche Zusicherungen außer Acht zu lassen (Urteile vom 19. September 1989 a.a.O. S. 316 und vom 20. Mai 1998 a.a.O. S. 12). | ||
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34{{Tab}} (bb) Auf dieser Grundlage kann dem Kläger die den Beigeladenen erteilte Zusicherung der Wiederzuteilung ihrer Einlagegrundstücke nicht entgegengehalten werden. Hiervon ist möglicherweise auch die Vorinstanz - und mithin nicht nur im Ergebnis zutreffend - ausgegangen, wenn sie in den Urteilsgründen die Bindung an die Zusicherung verneint, weil | 34{{Tab}} (bb) Auf dieser Grundlage kann dem Kläger die den Beigeladenen erteilte Zusicherung der Wiederzuteilung ihrer Einlagegrundstücke nicht entgegengehalten werden. Hiervon ist möglicherweise auch die Vorinstanz - und mithin nicht nur im Ergebnis zutreffend - ausgegangen, wenn sie in den Urteilsgründen die Bindung an die Zusicherung verneint, weil "sonst die Interessen des Klägers verletzt würden (UA S. 13). | ||
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38{{Tab}} (2) Dennoch erweist sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch insoweit im Ergebnis als zutreffend, weil ein solcher Ausnahmefall gegeben ist. Wie der Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, unterliegt die Abfindungsgestaltung insoweit der Abwägungskontrolle, als | 38{{Tab}} (2) Dennoch erweist sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch insoweit im Ergebnis als zutreffend, weil ein solcher Ausnahmefall gegeben ist. Wie der Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, unterliegt die Abfindungsgestaltung insoweit der Abwägungskontrolle, als "qualifizierte Planwünsche in Gestalt konkretisierter und verfestigter betrieblicher Entwicklungsperspektiven in Rede stehen. Als wesentlichsten Anwendungsfall hat der Senat hinreichend bestimmte und in ihrer Finanzierung gesicherte Aussiedlungsvorhaben bezeichnet. Gesondert zu berücksichtigende Abwägungsbelange sind aber auch für den Betrieb des Klägers zu bejahen. Denn aufgrund der Eigenart des von ihm betriebenen, durch permanenten Flächenverbrauch gekennzeichneten Abgrabungsunternehmens ist er nicht lediglich auf den Erhalt, sondern vor allem auf die ständige Erweiterung seiner Betriebsgrundstücke angewiesen. Dabei muss er aus Gründen der Rentabilität, aber auch im Blick auf die vorhandenen Sandvorkommen und die rechtliche Möglichkeit ihres Abbaus auf eine Abfindung im räumlichen Umfeld seiner bisher betriebenen Sandgruben bedacht sein. | ||
39{{Tab}} Ein solches, über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung und das allgemeine Interesse eines jeden Teilnehmers auf Abfindung in möglichst großen Grundstücken hinausgehendes Anliegen hat der Kläger - wenn diese Umstände dem Beklagten nicht ohnehin bekannt gewesen sind - gegenüber der Flurbereinigungsbehörde als | 39{{Tab}} Ein solches, über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung und das allgemeine Interesse eines jeden Teilnehmers auf Abfindung in möglichst großen Grundstücken hinausgehendes Anliegen hat der Kläger - wenn diese Umstände dem Beklagten nicht ohnehin bekannt gewesen sind - gegenüber der Flurbereinigungsbehörde als "qualifizierten Planwunsch auch hinreichend deutlich gemacht. Denn sowohl aus seiner Stellungnahme im Wunschtermin nach [[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG als auch aus seinem früheren Schreiben vom 4. Januar 1995 wird erkennbar, dass es dem Kläger nicht lediglich um die Zuteilung zusammenliegender Abfindungsgrundstücke gegangen ist, sondern vielmehr um eine Abfindung im räumlichen Bereich seiner Betriebsgrundstücke und somit um die Sicherung der voraussehbaren Entwicklung seines Betriebes. | ||
Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr
Vorlage:RzF Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Grund Vorlage:RzF/Anmerkung