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|text = Als | |text = Als "endgültige Nachweise genügt, dass auf Grund der Arbeiten für die Aufstellung des Flurbereinigungsplanes die Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke hergestellt sind und dass das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Diese Unterlagen müssen insoweit "endgültig" vorliegen und feststehen, dass sie als Bestandteil des den Beteiligten vorzulegenden Flurbereinigungsplans verwertbar sind. Die Nachweise und Verhältnisse müssen demgegenüber noch nicht unanfechtbar, ja noch nicht einmal gemäß [[FlurbG#32|§ 32]] Satz 3 FlurbG festgestellt sein. | ||
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Nach [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Bestand der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Insofern genügt, dass auf Grund der Arbeiten für die Aufstellung des Flurbereinigungsplanes die Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke hergestellt sind und dass das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Diese Unterlagen müssen insoweit | Nach [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Bestand der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Insofern genügt, dass auf Grund der Arbeiten für die Aufstellung des Flurbereinigungsplanes die Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke hergestellt sind und dass das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Diese Unterlagen müssen insoweit "endgültig vorliegen und feststehen, dass sie als Bestandteil des den Beteiligten vorzulegenden Flurbereinigungsplans verwertbar sind. Die Nachweise und Verhältnisse müssen demgegenüber noch nicht unanfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1988 - 5 C 78.84 - = [[FlurbG:§ 44 Abs.1/86|RzF - 86 - zu § 44 Abs.1 FlurbG]]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.03.1960 - F 3/60 -, RdL 1960, 248; OVG Koblenz, Beschl. v. 10.12.1969 - 3 D 9/69 -, = [[FlurbG:§ 65/10|RzF - 10 - zu § 65 FlurbG]]), ja noch nicht einmal gemäß [[FlurbG#32|§ 32]] Satz 3 FlurbG festgestellt sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.10.2004 - 13 AS 04.2750 -; anders Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl 2008, § 65 Rn. 6 m. w. N.; Nds. OVG, Urt.v. 27.06.1997 - 15 KF 14/06 -, RdL 2008, 16 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor, nachdem die Wertermittlungsergebnisse mit Beschluss des Amts für Flurneuordnung und Landentwicklung Cxxxxxxxxxx bereits am 24.06.2004 festgestellt worden waren (/2.6) und soweit ersichtlich auch unanfechtbar geworden sind. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 17:13 von Administrator (LS)