FlurbG:§ 44 Abs. 1/111: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
K (Textersetzung - „„“ durch „"“)
Zeile 12: Zeile 12:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Ein Anspruch auf eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle setzt das Vorliegen eines „qualifizierten“ Planwunschs voraus. Ein Planwunsch, durch Zuweisung geeigneter Flächen die Möglichkeit zu einer Betriebserweiterung zu erhalten, ist nur dann „qualifiziert“, wenn der Standort der geplanten baulichen Anlagen hinreichend bestimmt festgelegt ist. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein „qualifizierter“ Planwunsch geäußert wurde, ist der Termin nach [[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG („Wunschtermin“).
|text = Ein Anspruch auf eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle setzt das Vorliegen eines "qualifizierten“ Planwunschs voraus. Ein Planwunsch, durch Zuweisung geeigneter Flächen die Möglichkeit zu einer Betriebserweiterung zu erhalten, ist nur dann "qualifiziert“, wenn der Standort der geplanten baulichen Anlagen hinreichend bestimmt festgelegt ist. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein "qualifizierter“ Planwunsch geäußert wurde, ist der Termin nach [[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG ("Wunschtermin“).
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
Zeile 44: Zeile 44:




23{{Tab}} Voraussetzung für eine ausnahmsweise gerichtliche Kontrolle der flurbereinigungsbehördlichen Abwägungsentscheidung ist, dass Umstände in Rede stehen, denen ein über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehender Eigenwert zukommt und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Solche Faktoren müssen als „qualifizierte Planwünsche“ geltend gemachte konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven betreffen, die mit einem Anspruch auf eine bestimmte Abfindungsgestaltung einhergehen (BVerwG vom 17.1.2007 a.a.O.; vom 17.1.2007 Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 85; vom 23.8.2006 a.a.O.).
23{{Tab}} Voraussetzung für eine ausnahmsweise gerichtliche Kontrolle der flurbereinigungsbehördlichen Abwägungsentscheidung ist, dass Umstände in Rede stehen, denen ein über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehender Eigenwert zukommt und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Solche Faktoren müssen als "qualifizierte Planwünsche“ geltend gemachte konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven betreffen, die mit einem Anspruch auf eine bestimmte Abfindungsgestaltung einhergehen (BVerwG vom 17.1.2007 a.a.O.; vom 17.1.2007 Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 85; vom 23.8.2006 a.a.O.).




Zeile 50: Zeile 50:




25{{Tab}} „Einfache“ Planwünsche sind hingegen nicht in der Lage, eine fachplanungsrechtliche Abwägungskontrolle auszulösen. Dies ergibt sich daraus, dass das Flurbereinigungsrecht vom eigentumsrechtlichen „Postulat der Bestandssicherung“ (BVerwG vom 10.5.1990 RdL 1990, 214) mit der Folge geprägt ist, dass dem Teilnehmer, dem mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung ein zwingender Rechtssatz zur Seite steht, ein Recht auf weiterreichende Abwägungskontrolle versagt bleibt, soweit es um die Sicherung des Bestandes geht. Daraus folgt, dass in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse die überhaupt mögliche Gleichbehandlung der Teilnehmer erreicht ist, wenn der Flurbereinigungsplan die dem jeweiligen Teilnehmer zustehende wertgleiche Abfindung gewährleistet (vgl. z.B. BVerwG vom 23.8.2006 a.a.O.; vom 25.11.1970 RdL 1971, 97).
25{{Tab}} "Einfache“ Planwünsche sind hingegen nicht in der Lage, eine fachplanungsrechtliche Abwägungskontrolle auszulösen. Dies ergibt sich daraus, dass das Flurbereinigungsrecht vom eigentumsrechtlichen "Postulat der Bestandssicherung“ (BVerwG vom 10.5.1990 RdL 1990, 214) mit der Folge geprägt ist, dass dem Teilnehmer, dem mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung ein zwingender Rechtssatz zur Seite steht, ein Recht auf weiterreichende Abwägungskontrolle versagt bleibt, soweit es um die Sicherung des Bestandes geht. Daraus folgt, dass in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse die überhaupt mögliche Gleichbehandlung der Teilnehmer erreicht ist, wenn der Flurbereinigungsplan die dem jeweiligen Teilnehmer zustehende wertgleiche Abfindung gewährleistet (vgl. z.B. BVerwG vom 23.8.2006 a.a.O.; vom 25.11.1970 RdL 1971, 97).




26{{Tab}} Die Überprüfung der behördlichen Abfindungsgestaltung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn ein sog. „qualifizierter Planwunsch“ geäußert wurde. Dieser ist für die Behörde abwägungserheblich, wenn die damit verfolgten betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern vorhersehbar ist. Aufgrund der die Teilnehmer insoweit treffenden Mitwirkungspflicht muss im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hingewiesen werden, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und es müssen hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge unterbreitet werden (BVerwG vom 19.5.1981 a.a.O.; vom 6.11.1987 a.a.O.). Dabei gilt, je größer der Flächenbedarf einer Betriebserweiterung und der damit verbundene Gestaltungs- und Planungsaufwand für die Teilnehmergemeinschaft ist, desto höhere Anforderungen sind an den Teilnehmer in Bezug auf die Präzisierung des Vorhabens zu stellen, da ansonsten eine effektive Neuverteilungsplanung der Flurbereinigungsbehörde, die auch die Interessen der anderen Teilnehmer nicht vernachlässigen darf, nicht möglich ist bzw. unzumutbar erschwert wird.
26{{Tab}} Die Überprüfung der behördlichen Abfindungsgestaltung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn ein sog. "qualifizierter Planwunsch“ geäußert wurde. Dieser ist für die Behörde abwägungserheblich, wenn die damit verfolgten betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern vorhersehbar ist. Aufgrund der die Teilnehmer insoweit treffenden Mitwirkungspflicht muss im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hingewiesen werden, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und es müssen hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge unterbreitet werden (BVerwG vom 19.5.1981 a.a.O.; vom 6.11.1987 a.a.O.). Dabei gilt, je größer der Flächenbedarf einer Betriebserweiterung und der damit verbundene Gestaltungs- und Planungsaufwand für die Teilnehmergemeinschaft ist, desto höhere Anforderungen sind an den Teilnehmer in Bezug auf die Präzisierung des Vorhabens zu stellen, da ansonsten eine effektive Neuverteilungsplanung der Flurbereinigungsbehörde, die auch die Interessen der anderen Teilnehmer nicht vernachlässigen darf, nicht möglich ist bzw. unzumutbar erschwert wird.




Zeile 68: Zeile 68:




31{{Tab}} Der Kläger hat beim Wunschtermin am 29. April 2005 im Wesentlichen vorgetragen, er begehre in Gewanne 2025 im Bereich B. westlich anschließend an die H. Straße die Ackerabfindung zusammen mit den von seiner Tante übernommenen Flächen, die Restabfindung in Gewanne 2016 beim Einlageflurstück 177 (Schweinestall), wobei diese Abfindung absolute Priorität haben solle (S. 1 der Zusammenstellung I). Unter der Überschrift „Alternativ:“ (S. 3 der Zusammenstellung I) ist zur Ackerabfindung in Gewanne 2016 zusätzlich vermerkt, für eine Erweiterung des Schweinestalls nach Norden sei eine Mindestbreite von 40 bis 45 m erforderlich. Es werde dort Zukauf/Vergrößerung bis ca. 5 ha (Mindestlösung) beantragt. In ihren Grundzügen war diese Abfindungsgestaltung vom Kläger auch bereits bei der Vorbefragung zur Neugestaltung des Grundbesitzes am 12. November 2004 angestrebt worden.
31{{Tab}} Der Kläger hat beim Wunschtermin am 29. April 2005 im Wesentlichen vorgetragen, er begehre in Gewanne 2025 im Bereich B. westlich anschließend an die H. Straße die Ackerabfindung zusammen mit den von seiner Tante übernommenen Flächen, die Restabfindung in Gewanne 2016 beim Einlageflurstück 177 (Schweinestall), wobei diese Abfindung absolute Priorität haben solle (S. 1 der Zusammenstellung I). Unter der Überschrift "Alternativ:“ (S. 3 der Zusammenstellung I) ist zur Ackerabfindung in Gewanne 2016 zusätzlich vermerkt, für eine Erweiterung des Schweinestalls nach Norden sei eine Mindestbreite von 40 bis 45 m erforderlich. Es werde dort Zukauf/Vergrößerung bis ca. 5 ha (Mindestlösung) beantragt. In ihren Grundzügen war diese Abfindungsgestaltung vom Kläger auch bereits bei der Vorbefragung zur Neugestaltung des Grundbesitzes am 12. November 2004 angestrebt worden.





Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten