FlurbG:§ 54 Abs. 2/33: Unterschied zwischen den Versionen

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35{{Tab}} Dass die Notwendigkeit der Erreichung des Mindestgebots nicht (nochmals) unter den "Bedingungen für den Erwerb" aufgeführt ist, steht der hier vertretenen Interpretation nicht entgegen, da diese Auflistung erkennbar keinen abschließenden Charakter aufweist. Dies ergibt sich schlüssig aus dem dortigen Fehlen von im Ausschreibungstext bereits vorher aufgeführten eindeutig als solche erkennbaren (und deshalb nicht eigens wiederholten) „typischen“ Vergabebedingungen, wie der Beachtung der Schriftform und der Abgabefrist. Ebenso wie bei diesen – denen als auch allgemein so verstandenen wesentlichen Essentialien eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens gleichwohl das Wesen einer verbindlichen Bedingung nicht abgesprochen werden kann – lässt das Fehlen eines Hinweises auf die Beachtung des Mindestgebots bei der Aufzählung der „Bedingungen für den Erwerb“ gerade nicht auf dessen Unverbindlichkeit schließen. Vielmehr handelt es sich ebenfalls um eine solche Vergabebedingung, deren Beachtung auch ohne (nochmalige) Nennung und ausdrücklichen Bezeichnung als „Bedingung für den Erwerb“ als Selbstverständlichkeit zu gelten hat. Soweit die Beklagte vorträgt, mit der Nennung des (Mindestgebots-) Betrags lediglich beabsichtigt zu haben, einen „vernünftigen“ Preis zu erzielen (zu den Anforderungen an die Preisgestaltung bei der Landweitergabe: Nr. 3 der Beilage 1, Anlage 1, der Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung – FinR-LE –, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 23.3.2005 Nr. E 5-7554-1300, AllMBl 2005, S. 175/184), kommt diese Absicht in dem verwendeten Begriff nicht zum Ausdruck. Um diesem Zweck gerecht zu werden, hätte es einer (am objektiven Erklärungswert orientierten) entsprechenden Bezeichnung, wie z.B. „Preisvorstellung“, „WVZ-Preis“, bedurft.
35{{Tab}} Dass die Notwendigkeit der Erreichung des Mindestgebots nicht (nochmals) unter den "Bedingungen für den Erwerb" aufgeführt ist, steht der hier vertretenen Interpretation nicht entgegen, da diese Auflistung erkennbar keinen abschließenden Charakter aufweist. Dies ergibt sich schlüssig aus dem dortigen Fehlen von im Ausschreibungstext bereits vorher aufgeführten eindeutig als solche erkennbaren (und deshalb nicht eigens wiederholten) "typischen“ Vergabebedingungen, wie der Beachtung der Schriftform und der Abgabefrist. Ebenso wie bei diesen – denen als auch allgemein so verstandenen wesentlichen Essentialien eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens gleichwohl das Wesen einer verbindlichen Bedingung nicht abgesprochen werden kann – lässt das Fehlen eines Hinweises auf die Beachtung des Mindestgebots bei der Aufzählung der "Bedingungen für den Erwerb“ gerade nicht auf dessen Unverbindlichkeit schließen. Vielmehr handelt es sich ebenfalls um eine solche Vergabebedingung, deren Beachtung auch ohne (nochmalige) Nennung und ausdrücklichen Bezeichnung als "Bedingung für den Erwerb“ als Selbstverständlichkeit zu gelten hat. Soweit die Beklagte vorträgt, mit der Nennung des (Mindestgebots-) Betrags lediglich beabsichtigt zu haben, einen "vernünftigen“ Preis zu erzielen (zu den Anforderungen an die Preisgestaltung bei der Landweitergabe: Nr. 3 der Beilage 1, Anlage 1, der Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung – FinR-LE –, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 23.3.2005 Nr. E 5-7554-1300, AllMBl 2005, S. 175/184), kommt diese Absicht in dem verwendeten Begriff nicht zum Ausdruck. Um diesem Zweck gerecht zu werden, hätte es einer (am objektiven Erklärungswert orientierten) entsprechenden Bezeichnung, wie z.B. "Preisvorstellung“, "WVZ-Preis“, bedurft.




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39{{Tab}} Die Kläger haben nach den Feststellungen in der Niederschrift zur Sitzung des Vorstands der Beklagten vom 14. Juni 2005 ein form- und fristgerechtes Angebot eingereicht. Ob sie einen landwirtschaftlichen Betrieb im Vollerwerb betreiben – was von der Beklagten und vom Beigeladenen in Frage gestellt wird –, kann offen bleiben, da sie jedenfalls als ausübende (Nebenerwerbs-)Landwirte anzusehen sind. Als solche zählen sie nach den Vergaberichtlinien zu dem bei der Masselandzuteilung „vorrangig zu berücksichtigenden“ Personenkreis.
39{{Tab}} Die Kläger haben nach den Feststellungen in der Niederschrift zur Sitzung des Vorstands der Beklagten vom 14. Juni 2005 ein form- und fristgerechtes Angebot eingereicht. Ob sie einen landwirtschaftlichen Betrieb im Vollerwerb betreiben – was von der Beklagten und vom Beigeladenen in Frage gestellt wird –, kann offen bleiben, da sie jedenfalls als ausübende (Nebenerwerbs-)Landwirte anzusehen sind. Als solche zählen sie nach den Vergaberichtlinien zu dem bei der Masselandzuteilung "vorrangig zu berücksichtigenden“ Personenkreis.




40{{Tab}} Mit der Vergabe an die Kläger wird das streitgegenständliche Flurstück zudem in einer [[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG entsprechenden Weise verwendet. Sie dient durch die Aufstockung der Nutzfläche ihres landwirtschaftlichen Betriebs Zwecken der Flurbereinigung und beachtet in ausreichender Weise – die in den „Bedingungen für den Erwerb“ als Zuteilungskriterium genannten – agrarstrukturellen Gesichtspunkte (vgl. Schwantag, a.a.O., RdNr. 8 zu § 54). Dass bei einer Zuteilung an den Beigeladenen ein (noch) größerer agrarstruktureller Vorteil erreicht würde, steht der Zuteilung an die Kläger nicht entgegen, da sowohl [[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG als auch die Vergabebedingungen nicht das optimale agrarstrukturelle Zuteilungsergebnis als ausschlaggebend bewerten, sondern die genannten geringeren bei der Vergabe an die Kläger erfüllten Anforderungen ausreichen lassen. Die Vergabeentscheidung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Flurstück 1271 nicht zusammen mit einem unmittelbar benachbarten Grundstück der Kläger genutzt werden kann. Nach der Auffassung des insoweit sachverständig besetzten Senats kann die 0,6739 ha große Fläche ohne weiteres als eigenständiges Flurstück sinnvoll bewirtschaftet werden.
40{{Tab}} Mit der Vergabe an die Kläger wird das streitgegenständliche Flurstück zudem in einer [[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG entsprechenden Weise verwendet. Sie dient durch die Aufstockung der Nutzfläche ihres landwirtschaftlichen Betriebs Zwecken der Flurbereinigung und beachtet in ausreichender Weise – die in den "Bedingungen für den Erwerb“ als Zuteilungskriterium genannten – agrarstrukturellen Gesichtspunkte (vgl. Schwantag, a.a.O., RdNr. 8 zu § 54). Dass bei einer Zuteilung an den Beigeladenen ein (noch) größerer agrarstruktureller Vorteil erreicht würde, steht der Zuteilung an die Kläger nicht entgegen, da sowohl [[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG als auch die Vergabebedingungen nicht das optimale agrarstrukturelle Zuteilungsergebnis als ausschlaggebend bewerten, sondern die genannten geringeren bei der Vergabe an die Kläger erfüllten Anforderungen ausreichen lassen. Die Vergabeentscheidung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Flurstück 1271 nicht zusammen mit einem unmittelbar benachbarten Grundstück der Kläger genutzt werden kann. Nach der Auffassung des insoweit sachverständig besetzten Senats kann die 0,6739 ha große Fläche ohne weiteres als eigenständiges Flurstück sinnvoll bewirtschaftet werden.




41{{Tab}} Im Ergebnis liegen somit ausschließlich bei den Klägern alle bei der Ausschreibung festgelegten Vergabevoraussetzungen vor. Das von der Beklagten bei der Zuteilungsentscheidung auszuübende Ermessen reduziert sich in diesem Fall auf Null mit der Folge, dass das Masselandflurstück 1271 rechtsfehlerfrei nur den Klägern zugewiesen werden kann. Diese rechtliche Bindung vermittelt den Klägern einen Rechtsanspruch auf die Vergabe an sie zum Angebotspreis von 7.200 Euro.
41{{Tab}} Im Ergebnis liegen somit ausschließlich bei den Klägern alle bei der Ausschreibung festgelegten Vergabevoraussetzungen vor. Das von der Beklagten bei der Zuteilungsentscheidung auszuübende Ermessen reduziert sich in diesem Fall auf Null mit der Folge, dass das Masselandflurstück 1271 rechtsfehlerfrei nur den Klägern zugewiesen werden kann. Diese rechtliche Bindung vermittelt den Klägern einen Rechtsanspruch auf die Vergabe an sie zum Angebotspreis von 7.200 Euro.
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Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr

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