FlurbG:§ 40/27: Unterschied zwischen den Versionen

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Die zwangsweise Belastung von Grundstückseigentum mit einer Dienstbarkeit ist ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum, der nur verhältnismäßig erfolgen darf (vgl. für Inhalts- und Schrankenbestimmungen: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991, BVerfGE 83, 201 [212]). Ob die von [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG erlaubte Bereitstellung von Land im öffentlichen Interesse darüber hinaus noch den besonderen Anforderungen an die Enteignung genügen muss, kann hier dahingestellt bleiben. Für die Annahme einer Enteignung könnte sprechen, dass dieser Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen nicht privatnützig, das heißt im wechselseitigen privaten Interesse der Gemeinschaft der Flurbereinigungsteilnehmer geschieht, sondern zu einem von der Interessenlage der betroffenen Grundstückseigentümer abgelösten öffentlichen Zweck, mithin fremdnützig, erfolgt (vgl. zum Begriff der Enteignung: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – Bau-landumlegung –, BVerfGE 104, 1 [9 f]). Die Landbereitstellung für öffentliche Anlagen nach [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG – im Unterschied zum ebenfalls fremdnützigen Eigentumszugriff im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, BVerfGE 74, 264 – Boxberg –  <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/38|RzF - 38 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>) – nicht als Enteignung zu werten (so: Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 40 Rn. 8), könnte mit der Einbettung der Maßnahme in ein allgemeines Flurbereinigungsverfahren und mit deren Beschränkung auf einen „verhältnismäßig geringen Umfang“ begründet werden. Aber auch bei der Einordnung dieses Eigentumszugriffs als Teil einer insgesamt und einheitlich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu wertenden Maßnahme dürfte ihre Fremdnützigkeit bei deren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. ähnlich: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991, BVerfGE 83, 201 [213]).
Die zwangsweise Belastung von Grundstückseigentum mit einer Dienstbarkeit ist ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum, der nur verhältnismäßig erfolgen darf (vgl. für Inhalts- und Schrankenbestimmungen: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991, BVerfGE 83, 201 [212]). Ob die von [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG erlaubte Bereitstellung von Land im öffentlichen Interesse darüber hinaus noch den besonderen Anforderungen an die Enteignung genügen muss, kann hier dahingestellt bleiben. Für die Annahme einer Enteignung könnte sprechen, dass dieser Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen nicht privatnützig, das heißt im wechselseitigen privaten Interesse der Gemeinschaft der Flurbereinigungsteilnehmer geschieht, sondern zu einem von der Interessenlage der betroffenen Grundstückseigentümer abgelösten öffentlichen Zweck, mithin fremdnützig, erfolgt (vgl. zum Begriff der Enteignung: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – Bau-landumlegung –, BVerfGE 104, 1 [9 f]). Die Landbereitstellung für öffentliche Anlagen nach [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG – im Unterschied zum ebenfalls fremdnützigen Eigentumszugriff im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, BVerfGE 74, 264 – Boxberg –  <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/38|RzF - 38 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>) – nicht als Enteignung zu werten (so: Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 40 Rn. 8), könnte mit der Einbettung der Maßnahme in ein allgemeines Flurbereinigungsverfahren und mit deren Beschränkung auf einen "verhältnismäßig geringen Umfang“ begründet werden. Aber auch bei der Einordnung dieses Eigentumszugriffs als Teil einer insgesamt und einheitlich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu wertenden Maßnahme dürfte ihre Fremdnützigkeit bei deren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. ähnlich: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991, BVerfGE 83, 201 [213]).




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Es kann offenbleiben, ob der Zugriff auf die Grundstücke des Klägers schon deshalb nicht erforderlich war, weil Alternativen in anderen Lagen zur Verfügung standen, wie der Kläger meint. Denn die Plangenehmigung enthält die Vorgabe, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich nicht gegen den Willen der betroffenen Grundstückseigentümer umgesetzt werden soll. So wird der Beigeladenen zu 2) zunächst auferlegt, die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme zu realisieren. Weiterhin heißt es aber ausdrücklich: „Für den Fall, dass die Realisierung von Ersatzmaßnahmen aus privatrechtlichen Gründen nachweislich nicht oder nicht vollständig möglich ist, wird der Vorhabenträger verpflichtet, im Benehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden andere Maßnahmen festzulegen und im Rahmen des Planänderungsverfahrens feststellen zu lassen.“ (vgl. S. 7 der Plangenehmigung). Damit wird deutlich, dass nach der Plangenehmigung ein Zugriff auf Grundstücke gegen den Willen des jeweiligen Eigentümers als nicht gerechtfertigt angesehen wird. Diese Regelung in der dem öffentlichen Vorhaben zugrundeliegenden Planungsentscheidung ist auch für die Flurbereinigungsbehörde bei ihrer Entscheidung nach [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG bindend. Vor diesem Hintergrund hätte es nahegelegen, bereits im Rahmen der Ausführungsplanung das Einverständnis der betroffenen Eigentümer zu erfragen und bei Ablehnung die Planung entsprechend anzupassen. Angesichts der klaren Regelung in der Plangenehmigung ist es dabei unerheblich, dass die vorgesehenen Entbuschungsmaßnahmen den jeweiligen Eigentümer nicht merklich belasten, ihm vielmehr sogar zugutekommen, weshalb sich auch die überwiegende Zahl der Eigentümer hiermit einverstanden erklärt hat.
Es kann offenbleiben, ob der Zugriff auf die Grundstücke des Klägers schon deshalb nicht erforderlich war, weil Alternativen in anderen Lagen zur Verfügung standen, wie der Kläger meint. Denn die Plangenehmigung enthält die Vorgabe, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich nicht gegen den Willen der betroffenen Grundstückseigentümer umgesetzt werden soll. So wird der Beigeladenen zu 2) zunächst auferlegt, die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme zu realisieren. Weiterhin heißt es aber ausdrücklich: "Für den Fall, dass die Realisierung von Ersatzmaßnahmen aus privatrechtlichen Gründen nachweislich nicht oder nicht vollständig möglich ist, wird der Vorhabenträger verpflichtet, im Benehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden andere Maßnahmen festzulegen und im Rahmen des Planänderungsverfahrens feststellen zu lassen.“ (vgl. S. 7 der Plangenehmigung). Damit wird deutlich, dass nach der Plangenehmigung ein Zugriff auf Grundstücke gegen den Willen des jeweiligen Eigentümers als nicht gerechtfertigt angesehen wird. Diese Regelung in der dem öffentlichen Vorhaben zugrundeliegenden Planungsentscheidung ist auch für die Flurbereinigungsbehörde bei ihrer Entscheidung nach [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG bindend. Vor diesem Hintergrund hätte es nahegelegen, bereits im Rahmen der Ausführungsplanung das Einverständnis der betroffenen Eigentümer zu erfragen und bei Ablehnung die Planung entsprechend anzupassen. Angesichts der klaren Regelung in der Plangenehmigung ist es dabei unerheblich, dass die vorgesehenen Entbuschungsmaßnahmen den jeweiligen Eigentümer nicht merklich belasten, ihm vielmehr sogar zugutekommen, weshalb sich auch die überwiegende Zahl der Eigentümer hiermit einverstanden erklärt hat.




Ist deshalb die festgesetzte Dienstbarkeit aufzuheben, so ist auch die zum Ausgleich festgesetzte Gutschrift in Höhe von 257 WE (S. 10 des Widerspruchsbescheides, Bl. 44 der Gerichtsakte) gegenstandslos. Für die dadurch entstehende Mehrausweisung hat der Kläger den verfahrensüblichen Geldausgleich von 257,00 € zu zahlen.
Ist deshalb die festgesetzte Dienstbarkeit aufzuheben, so ist auch die zum Ausgleich festgesetzte Gutschrift in Höhe von 257 WE (S. 10 des Widerspruchsbescheides, Bl. 44 der Gerichtsakte) gegenstandslos. Für die dadurch entstehende Mehrausweisung hat der Kläger den verfahrensüblichen Geldausgleich von 257,00 € zu zahlen.
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Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr

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