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Indes ist für das Flurbereinigungsgericht als | Indes ist für das Flurbereinigungsgericht als "Beschwerdegericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit bindend, als darin (stillschweigend) die erstinstanzliche Zuständigkeit bejaht worden ist. Dies folgt aus den §[[FlurbG#138|§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 83 Satz 1 VwGO, der als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auch auf die instanzielle Zuständigkeit entsprechend anwendbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 83 Rdnr. 4, m.w.N.), in Verbindung mit § 17a Abs. 5 GVG, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.01.2004 - BVerwG 4 B 113.03 -, zit. nach JURIS; Kissel, GVG, § 17 Rdnr. 46). | ||
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