LwAnpG:§ 57/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, der Antragsteller habe das Gebäudeeigentum nicht von den Eheleuten K. erwerben können, weil diese zum Verkauf der Stallanlage ausweislich der insoweit geführten zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nicht berechtigt gewesen seien; denn gemäß [[LwAnpG#57|§ 57]] LwAnpG hat die Flurneuordnungsbehörde die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln. Die Vorschrift findet ihre Entsprechung in [[FlurbG#12|§ 12]] FlurbG und beruht auf der Erwägung, dass sich in der Regel Eigentumsrechte an Grund und Boden wie an Gebäuden aus dem Grundbuch ergeben. Die Vorschrift knüpft damit an die Vermutungsregelung des § 891 Abs. 1 BGB, dass das eingetragene Recht besteht und dem Eingetragenen seit der Eintragung zusteht, an, die in allen Verfahrensarten zur Anwendung kommt, also auch etwa im Verwaltungsprozess (vgl. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.2005 - BVerwG 10 B 43.05 -, zit. nach juris <= [[LwAnpG:§ 57/2|RzF - 2 - zu § 57 LwAnpG]]>; SächsOVG, Urt. v. 17.03.2005 - F 7 D 17/04 -, m.w.N., zit. nach juris; Seehusen/Schwede, 7. Aufl., [[FlurbG#12|§ 12]] FlurbG, Rdnr. 1; BayVGH, Urt. v. 26.07.1999 - 19 B 95.2321 -, RdL 2000, 208 <209>). Es ist hiernach nicht Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, die im Grundbuch eingetragen sind. Lediglich bei Offenkundigkeit des Gegenteils gilt die Vermutung nicht - mehr - (vgl. § 291 ZPO). Eine derartige Offenkundigkeit scheidet hier aus; insbesondere lässt sich der Entscheidung des Landgerichts Halle vom 16. Januar 2004 entgegen der Auffassung der Kläger nicht die Feststellung entnehmen, dass „bereits die Eheleute K. Eigentum am Gebäude nicht durch wirksamen Erwerbsvorgang erlangt hätten“; denn zum einen betraf das Verfahren ausschließlich den Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts und zum anderen ist das im Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Januar 2004 erwähnte „Besitzrecht am Grundstück“ nicht mit dem „Eigentum am Gebäude“ gleichzusetzen, d. h. Gebäudeeigentum kann auch ohne ein entsprechendes Besitzrecht im Sinne des Art. 233 § 2a Abs. 1 oder § 2b EGBGB bestehen.
Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, der Antragsteller habe das Gebäudeeigentum nicht von den Eheleuten K. erwerben können, weil diese zum Verkauf der Stallanlage ausweislich der insoweit geführten zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nicht berechtigt gewesen seien; denn gemäß [[LwAnpG#57|§ 57]] LwAnpG hat die Flurneuordnungsbehörde die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln. Die Vorschrift findet ihre Entsprechung in [[FlurbG#12|§ 12]] FlurbG und beruht auf der Erwägung, dass sich in der Regel Eigentumsrechte an Grund und Boden wie an Gebäuden aus dem Grundbuch ergeben. Die Vorschrift knüpft damit an die Vermutungsregelung des § 891 Abs. 1 BGB, dass das eingetragene Recht besteht und dem Eingetragenen seit der Eintragung zusteht, an, die in allen Verfahrensarten zur Anwendung kommt, also auch etwa im Verwaltungsprozess (vgl. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.2005 - BVerwG 10 B 43.05 -, zit. nach juris <= [[LwAnpG:§ 57/2|RzF - 2 - zu § 57 LwAnpG]]>; SächsOVG, Urt. v. 17.03.2005 - F 7 D 17/04 -, m.w.N., zit. nach juris; Seehusen/Schwede, 7. Aufl., [[FlurbG#12|§ 12]] FlurbG, Rdnr. 1; BayVGH, Urt. v. 26.07.1999 - 19 B 95.2321 -, RdL 2000, 208 <209>). Es ist hiernach nicht Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, die im Grundbuch eingetragen sind. Lediglich bei Offenkundigkeit des Gegenteils gilt die Vermutung nicht - mehr - (vgl. § 291 ZPO). Eine derartige Offenkundigkeit scheidet hier aus; insbesondere lässt sich der Entscheidung des Landgerichts Halle vom 16. Januar 2004 entgegen der Auffassung der Kläger nicht die Feststellung entnehmen, dass "bereits die Eheleute K. Eigentum am Gebäude nicht durch wirksamen Erwerbsvorgang erlangt hätten“; denn zum einen betraf das Verfahren ausschließlich den Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts und zum anderen ist das im Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Januar 2004 erwähnte "Besitzrecht am Grundstück“ nicht mit dem "Eigentum am Gebäude“ gleichzusetzen, d. h. Gebäudeeigentum kann auch ohne ein entsprechendes Besitzrecht im Sinne des Art. 233 § 2a Abs. 1 oder § 2b EGBGB bestehen.





Version vom 10. August 2021, 17:12 Uhr

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