LwAnpG:§ 62/1: Unterschied zwischen den Versionen

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a) Dabei ist die Wendung „kann“ nicht als Zuweisung eines Ermessens zu verstehen, die es der Teilnehmergemeinschaft im Einzelfall erlaubt zu entscheiden, ob sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit, Beiträge zu erheben, Gebrauch machen will. Vielmehr hat das Wort „kann“ hier die Bedeutung einer die Zuständigkeit begründenden Aufgabenzuweisung. Das ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Gemäß [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG hat die Teilnehmergemeinschaft die gemeinschaftlichen Anlagen (vgl. [[FlurbG#39|§ 39]] Abs. 1 FlurbG) herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten. Die damit verbundenen Ausführungskosten trägt gemäß [[FlurbG#105|§ 105]] FlurbG die Teilnehmergemeinschaft. Soweit diese Kosten nicht durch Zuschüsse Dritter, insbesondere durch Mittel, die von Bund und Land auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes i. d. F. vom 21. Juli 1988 (BGBl. I, S. 1055) bereitgestellt werden, abgedeckt sind, muss die Teilnehmergemeinschaft die Mittel durch die Erhebung von Beiträgen aufbringen. Denn die Teilnehmergemeinschaft kann die nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckten Kosten nach den Regelungen im Flurbereinigungsgesetz nur durch Beiträge decken, weil ihr andere Möglichkeiten als die der Beitragserhebung durch die Regelungen im Flurbereinigungsgesetz nicht zur Verfügung stehen.
a) Dabei ist die Wendung "kann“ nicht als Zuweisung eines Ermessens zu verstehen, die es der Teilnehmergemeinschaft im Einzelfall erlaubt zu entscheiden, ob sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit, Beiträge zu erheben, Gebrauch machen will. Vielmehr hat das Wort "kann“ hier die Bedeutung einer die Zuständigkeit begründenden Aufgabenzuweisung. Das ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Gemäß [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG hat die Teilnehmergemeinschaft die gemeinschaftlichen Anlagen (vgl. [[FlurbG#39|§ 39]] Abs. 1 FlurbG) herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten. Die damit verbundenen Ausführungskosten trägt gemäß [[FlurbG#105|§ 105]] FlurbG die Teilnehmergemeinschaft. Soweit diese Kosten nicht durch Zuschüsse Dritter, insbesondere durch Mittel, die von Bund und Land auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes i. d. F. vom 21. Juli 1988 (BGBl. I, S. 1055) bereitgestellt werden, abgedeckt sind, muss die Teilnehmergemeinschaft die Mittel durch die Erhebung von Beiträgen aufbringen. Denn die Teilnehmergemeinschaft kann die nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckten Kosten nach den Regelungen im Flurbereinigungsgesetz nur durch Beiträge decken, weil ihr andere Möglichkeiten als die der Beitragserhebung durch die Regelungen im Flurbereinigungsgesetz nicht zur Verfügung stehen.





Version vom 10. August 2021, 17:12 Uhr

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