LwAnpG:§ 64/70: Unterschied zwischen den Versionen

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„Als Verwaltungsaufgabe im Sinne dieser Vorschrift sind solche anzusehen, die nach Art. 21 des Einigungsvertrages bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes - SachenRBerG - anzusehen sind (vgl. Heller in: Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, § 1 VerkFlBerG § 1 Rn. 21). Daran dürfte es nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom 02.09.1998 - 11 C 14/97 - <= [[LwAnpG:§ 64/14|RzF - 14 - zu § 64 LwAnpG]]>, das die hier in Rede stehende Oxidationsanlage betrifft, fehlen. Das Gericht hat ausgeführt:
"Als Verwaltungsaufgabe im Sinne dieser Vorschrift sind solche anzusehen, die nach Art. 21 des Einigungsvertrages bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes - SachenRBerG - anzusehen sind (vgl. Heller in: Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, § 1 VerkFlBerG § 1 Rn. 21). Daran dürfte es nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom 02.09.1998 - 11 C 14/97 - <= [[LwAnpG:§ 64/14|RzF - 14 - zu § 64 LwAnpG]]>, das die hier in Rede stehende Oxidationsanlage betrifft, fehlen. Das Gericht hat ausgeführt:




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2.2. Liegen mithin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG vor, richtet sich der festzusetzende Ausgleich, abweichend von den Regelungen des FlurbG und LwAnpG, nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (§ 11 Abs. 2 Satz 2 VerkFlBerG). Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, „dass die Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht originär für die Regelung des rückständigen Grunderwerbs zur Verfügung stehen, sondern in diesen Verfahren die Frage des rückständigen Grunderwerbs gleichsam mitgeregelt werden kann. Geschieht dies im Einzelfall, muss sich die Regelung dieser Rechtsverhältnisse zwar verfahrensrechtlich nach dem Flurbereinigungsgesetz bzw. dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz richten, materiellrechtlich muss aber sichergestellt werden, dass die Vorgaben dieses Gesetzes Anwendung finden. Dies ist insbesondere für die Wertbestimmung der betroffenen Flächen von Bedeutung“ (vgl. BT-Drucksache 14/6204, S. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.07.2007 - 8 K 4/06 -).§ 6 VerkFlBerG bestimmt den Ankaufspreis und die Bodenwertermittlung anderer Flächen als Verkehrsflächen und ist somit anzuwendende Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs im vorliegenden Bodenordnungsverfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG beträgt der Kaufpreis für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG genutzte Grundstücke die Hälfte des Bodenwertes im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 VerkFlBerG, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerkFlBerG ist der Bodenwert für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG genutzte Grundstücke in der Weise zu bestimmen, dass von dem nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG ermittelten Wert des baureifen Grundstücks ein Betrag von einem Drittel abzuziehen ist. Dieser Verkehrswert wiederum wird in Anwendung der Vorschriften der Wertermittlungsverordnung vom 2. Februar 1988 (WertV) ermittelt. Des Weiteren ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerkFlBerG § 19 Abs. 5 SachenRBerG anzuwenden, wonach der Wert des baureifen Grundstücks nach Bodenrichtwerten (= durchschnittlicher Lagewert des Bodens für Grundstücke eines Gebietes [einer Zone], für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen) gemäß § 196 BauGB bestimmt wird, soweit diese für das Grundstück vorliegen. Dies gilt auch bei der Ermittlung des Bodenwertes über die Anwendung des Vergleichswertverfahrens nach §§ 13, 14 WertV. Gemäß § 13 Abs. 2 WertV könnten mittelbar geeignete Bodenrichtwerte zur Ermittlung des Bodenwertes herangezogen werden.
2.2. Liegen mithin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG vor, richtet sich der festzusetzende Ausgleich, abweichend von den Regelungen des FlurbG und LwAnpG, nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (§ 11 Abs. 2 Satz 2 VerkFlBerG). Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, "dass die Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht originär für die Regelung des rückständigen Grunderwerbs zur Verfügung stehen, sondern in diesen Verfahren die Frage des rückständigen Grunderwerbs gleichsam mitgeregelt werden kann. Geschieht dies im Einzelfall, muss sich die Regelung dieser Rechtsverhältnisse zwar verfahrensrechtlich nach dem Flurbereinigungsgesetz bzw. dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz richten, materiellrechtlich muss aber sichergestellt werden, dass die Vorgaben dieses Gesetzes Anwendung finden. Dies ist insbesondere für die Wertbestimmung der betroffenen Flächen von Bedeutung“ (vgl. BT-Drucksache 14/6204, S. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.07.2007 - 8 K 4/06 -).§ 6 VerkFlBerG bestimmt den Ankaufspreis und die Bodenwertermittlung anderer Flächen als Verkehrsflächen und ist somit anzuwendende Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs im vorliegenden Bodenordnungsverfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG beträgt der Kaufpreis für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG genutzte Grundstücke die Hälfte des Bodenwertes im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 VerkFlBerG, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerkFlBerG ist der Bodenwert für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG genutzte Grundstücke in der Weise zu bestimmen, dass von dem nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG ermittelten Wert des baureifen Grundstücks ein Betrag von einem Drittel abzuziehen ist. Dieser Verkehrswert wiederum wird in Anwendung der Vorschriften der Wertermittlungsverordnung vom 2. Februar 1988 (WertV) ermittelt. Des Weiteren ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerkFlBerG § 19 Abs. 5 SachenRBerG anzuwenden, wonach der Wert des baureifen Grundstücks nach Bodenrichtwerten (= durchschnittlicher Lagewert des Bodens für Grundstücke eines Gebietes [einer Zone], für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen) gemäß § 196 BauGB bestimmt wird, soweit diese für das Grundstück vorliegen. Dies gilt auch bei der Ermittlung des Bodenwertes über die Anwendung des Vergleichswertverfahrens nach §§ 13, 14 WertV. Gemäß § 13 Abs. 2 WertV könnten mittelbar geeignete Bodenrichtwerte zur Ermittlung des Bodenwertes herangezogen werden.
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Version vom 10. August 2021, 17:12 Uhr

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