LwAnpG:§ 64/69: Unterschied zwischen den Versionen

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nach der Änderung des Baugesetzbuchs vom 23. September 2004 durch das Europarechtsanpassungsgesetz nicht mehr erforderlich, dass die überwiegend eigene Futtergrundlage in örtlicher Nähe zum Betrieb liegen muss und das tatsächlich erzeugte Futter auch unmittelbar in der Tierhaltung des Betriebs Verwendung findet (unmittelbare Verfütterung an die Tiere des Betriebs, der das Futter erzeugt). Durch die Neufassung der Vorschrift sollte vielmehr eine Interpretation, nach der das Futter für die Tiere, das zumindest mit mehr als der Hälfte auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt wird, dort auch tatsächlich verfüttert werden müsse, vermieden werden. Auf eine unmittelbare Verfütterung des erzeugten Futters an die Tiere i. S. d. § 201 BauGB kommt es mithin nicht an (sog. abstrakte Betrachtungsweise; vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. 15/2250 S. 62). Sind die Verarbeitung des erzeugten Futters (auch außerhalb des Betriebs) und ihre Verwendung außerhalb des Betriebs mithin nicht ausgeschlossen, kann die von der Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 06.01.1997 - BVerwG 4 B 256.96 -, NVwZ-RR 1997, 590) nach der alten Rechtslage geforderte „örtliche Nähe zum Betrieb“ auf die neue Rechtslage nicht übertragen werden. Im Übrigen dürfte selbst eine Entfernung von ca. 44 km nach W. bzw. ca. 52 km nach D-Stadt mit Blick auf die straßenrechtliche Erschließung und den Einsatz von Lastkraftwagen noch den notwendigen örtlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb in W. aufweisen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nach der Änderung des Baugesetzbuchs vom 23. September 2004 durch das Europarechtsanpassungsgesetz nicht mehr erforderlich, dass die überwiegend eigene Futtergrundlage in örtlicher Nähe zum Betrieb liegen muss und das tatsächlich erzeugte Futter auch unmittelbar in der Tierhaltung des Betriebs Verwendung findet (unmittelbare Verfütterung an die Tiere des Betriebs, der das Futter erzeugt). Durch die Neufassung der Vorschrift sollte vielmehr eine Interpretation, nach der das Futter für die Tiere, das zumindest mit mehr als der Hälfte auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt wird, dort auch tatsächlich verfüttert werden müsse, vermieden werden. Auf eine unmittelbare Verfütterung des erzeugten Futters an die Tiere i. S. d. § 201 BauGB kommt es mithin nicht an (sog. abstrakte Betrachtungsweise; vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. 15/2250 S. 62). Sind die Verarbeitung des erzeugten Futters (auch außerhalb des Betriebs) und ihre Verwendung außerhalb des Betriebs mithin nicht ausgeschlossen, kann die von der Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 06.01.1997 - BVerwG 4 B 256.96 -, NVwZ-RR 1997, 590) nach der alten Rechtslage geforderte "örtliche Nähe zum Betrieb“ auf die neue Rechtslage nicht übertragen werden. Im Übrigen dürfte selbst eine Entfernung von ca. 44 km nach W. bzw. ca. 52 km nach D-Stadt mit Blick auf die straßenrechtliche Erschließung und den Einsatz von Lastkraftwagen noch den notwendigen örtlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb in W. aufweisen.




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Unzweifelhaft sind die Stallgebäude auf den dem gesetzlichen Nutzungsrecht der LPG (T) „Thomas Müntzer“ unterliegenden Flächen errichtet und am 30. Juni 1990 im weiteren Sinne land- oder forstwirtschaftlich genutzt worden. Dies bestreitet auch der Beklagte nicht. Vielmehr weist er sogar ausdrücklich darauf hin, dass die LPG (T) zu einer Zeit der zunehmenden Industrialisierung und Spezialisierung in der Landwirtschaft entstanden ist, ohne aber die Auffassung zu vertreten, die von der LPG ausgeübte Nutzung sei gewerblicher Art gewesen. Ist mithin der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SachenRBerG eröffnet, bedarf es keiner vertiefenden Prüfung, ob die vor dem 30. Juni 1990 ausgeübte Nutzung den Begriff der Landwirtschaft erfüllt oder nicht.
Unzweifelhaft sind die Stallgebäude auf den dem gesetzlichen Nutzungsrecht der LPG (T) "Thomas Müntzer“ unterliegenden Flächen errichtet und am 30. Juni 1990 im weiteren Sinne land- oder forstwirtschaftlich genutzt worden. Dies bestreitet auch der Beklagte nicht. Vielmehr weist er sogar ausdrücklich darauf hin, dass die LPG (T) zu einer Zeit der zunehmenden Industrialisierung und Spezialisierung in der Landwirtschaft entstanden ist, ohne aber die Auffassung zu vertreten, die von der LPG ausgeübte Nutzung sei gewerblicher Art gewesen. Ist mithin der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SachenRBerG eröffnet, bedarf es keiner vertiefenden Prüfung, ob die vor dem 30. Juni 1990 ausgeübte Nutzung den Begriff der Landwirtschaft erfüllt oder nicht.




Eine Nutzungsänderung des Grundstücks ist nicht eingetreten; denn - wie bereits unter 2. ausgeführt - werden die auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude nach wie vor landwirtschaftlich genutzt, dienen also nicht gewerblichen Zwecken im Sinne dieser Vorschrift.3.2. Auch die Voraussetzungen für eine Nutzungsänderung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SachenRBerG, die dann anzunehmen ist, wenn das Gebäude abweichend von der nach dem Inhalt des Nutzungsrechts vorgesehenen oder der am Ablauf des 3. Oktober 1990 ausgeübten Nutzungsart genutzt wird, liegen nicht vor; denn der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nur bei wesentlichen Änderungen der landwirtschaftlichen Nutzung eröffnet (Eickmann/Bischoff, Kommentar zum SachenRBerG, § 70 Rdnr. 11). Daran fehlt es; denn die Beigeladene hat nach Erwerb der Gebäude die ursprünglich der Rinderzucht dienenden Stallgebäude zu Geflügelställen umgebaut und benutzt diese nunmehr im Rahmen des von ihr betriebenen landwirtschaftlichen Betriebes. Dass diese Nutzung, wie der Kläger geltend macht, andere Betriebsbedingungen erfordert, ändert an ihrer landwirtschaftlichen Prägung und damit am Inhalt des Nutzungsrechts im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SachenRBerG nichts. Damit entfällt eine Bemessung des Kaufpreises nach dem ungeteilten Bodenwert infolge Nutzungsänderung nach § 70 Abs. 1 SachenRBerG.
Eine Nutzungsänderung des Grundstücks ist nicht eingetreten; denn - wie bereits unter 2. ausgeführt - werden die auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude nach wie vor landwirtschaftlich genutzt, dienen also nicht gewerblichen Zwecken im Sinne dieser Vorschrift.3.2. Auch die Voraussetzungen für eine Nutzungsänderung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SachenRBerG, die dann anzunehmen ist, wenn das Gebäude abweichend von der nach dem Inhalt des Nutzungsrechts vorgesehenen oder der am Ablauf des 3. Oktober 1990 ausgeübten Nutzungsart genutzt wird, liegen nicht vor; denn der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nur bei wesentlichen Änderungen der landwirtschaftlichen Nutzung eröffnet (Eickmann/Bischoff, Kommentar zum SachenRBerG, § 70 Rdnr. 11). Daran fehlt es; denn die Beigeladene hat nach Erwerb der Gebäude die ursprünglich der Rinderzucht dienenden Stallgebäude zu Geflügelställen umgebaut und benutzt diese nunmehr im Rahmen des von ihr betriebenen landwirtschaftlichen Betriebes. Dass diese Nutzung, wie der Kläger geltend macht, andere Betriebsbedingungen erfordert, ändert an ihrer landwirtschaftlichen Prägung und damit am Inhalt des Nutzungsrechts im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SachenRBerG nichts. Damit entfällt eine Bemessung des Kaufpreises nach dem ungeteilten Bodenwert infolge Nutzungsänderung nach § 70 Abs. 1 SachenRBerG.
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Version vom 10. August 2021, 17:12 Uhr

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