LwAnpG:§ 63 Abs. 2/24: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies erfordert, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Ankaufsansprüche nach § 15 MeAnlG können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Bodenordnungsverfahren angeordnet ist.
|text = Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies erfordert, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Ankaufsansprüche nach § 15 MeAnlG können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Bodenordnungsverfahren angeordnet ist.
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|text = Der von der vorläufigen Anordnung betroffene Teilnehmer kann nicht nur deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit bestreiten, sondern auch die für das Gestaltungsbedürfnis vorauszusetzende Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten gemeinschaftlichen Anlage nach Art. Umfang und finanziellem Aufwand in Abrede stellen, sodass die Planrechtfertigung dieser gemeinschaftlichen Anlage nicht nur inzident zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist.
|text = Der von der vorläufigen Anordnung betroffene Teilnehmer kann nicht nur deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit bestreiten, sondern auch die für das Gestaltungsbedürfnis vorauszusetzende Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten gemeinschaftlichen Anlage nach Art. Umfang und finanziellem Aufwand in Abrede stellen, sodass die Planrechtfertigung dieser gemeinschaftlichen Anlage nicht nur inzident zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt die von ihr angegriffene vorläufige Anordnung nicht schon formell-rechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit der Maßnahme. Gemäß §&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 VwVfG Bbg in Verbindung mit §&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies erfordert, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13/11 - <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>, bei Juris, Rz. 11). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 nicht das Erfordernis stets metergenauer Angaben. Derartige Angaben lagen zwar dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zu Grunde und sind von ihm als hinreichend gebilligt worden. Daraus folgt aber nicht, dass sich eine ausreichende Bestimmtheit nicht auch auf andere Weise herstellen lässt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt die von ihr angegriffene vorläufige Anordnung nicht schon formell-rechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit der Maßnahme. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies erfordert, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 13/11 - <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>, bei Juris, Rz. 11). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2012 nicht das Erfordernis stets metergenauer Angaben. Derartige Angaben lagen zwar dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zu Grunde und sind von ihm als hinreichend gebilligt worden. Daraus folgt aber nicht, dass sich eine ausreichende Bestimmtheit nicht auch auf andere Weise herstellen lässt.




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Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, dass die Voraussetzungen der Plangenehmigung nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FlurbG nicht vorgelegen hätten, weil der Beklagte mit Blick auf ihren Widerspruch gegen die Wertermittlung nicht davon habe ausgehen dürfen, dass mit Einwendungen gegen den zu genehmigenden Plan nicht zu rechnen gewesen sei. Ihre Auffassung, mit Einwendungen seien nicht die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sondern der betroffenen Privateigentümer gemeint, beruht auf einem Rechtsirrtum (vgl. Wingerter in Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 9. Aufl., §&nbsp;41, Rz. 22, m.w.N.). Bei der Aufstellung des Plans nach [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG ist die Klägerin nicht zu beteiligen gewesen. Der Wege- und Gewässerplan ist von der Flurbereinigungsbehörde aufzustellen und mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung ([[FlurbG#109|§ 109]] FlurbG) in einem Anhörungstermin zu erörtern ([[FlurbG#41|§ 41]] Abs.&nbsp;1 und 2 Satz&nbsp;1 FlurbG), das Ergebnis der Planüberprüfung durch die obere Flurbereinigungsbehörde, der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung, ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen ([[FlurbG#41|§ 41]] Abs.&nbsp;6 FlurbG). Da die Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen eine öffentliche Aufgabe ist (§[[FlurbG#2|§ 2]] Abs.&nbsp;1 und 2, [[FlurbG#18|§ 18]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, [[FlurbG#42|§ 42]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG), die die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts ([[FlurbG#16|§ 16]] Satz&nbsp;2 FlurbG) wahrzunehmen hat, ist diese verpflichtet, die gemeinschaftlichen Interessen der Teilnehmer gesamtheitlich wahrzunehmen. Aus diesen Gründen ist eine Beteiligung bzw. Mitwirkung der einzelnen Teilnehmer bei der Planaufstellung und Planfeststellung bzw. Plangenehmigung von ihrer Interessenlage her nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.&nbsp;Februar&nbsp;1986 - 5 C 40/84 - <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/51|RzF - 51 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>, bei Juris, Rz. 28 f., 32, nachfolgend bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 11.&nbsp;Mai&nbsp;1989, - 1 BvR 581/86 -, juris).
Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, dass die Voraussetzungen der Plangenehmigung nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 4 Satz 1 FlurbG nicht vorgelegen hätten, weil der Beklagte mit Blick auf ihren Widerspruch gegen die Wertermittlung nicht davon habe ausgehen dürfen, dass mit Einwendungen gegen den zu genehmigenden Plan nicht zu rechnen gewesen sei. Ihre Auffassung, mit Einwendungen seien nicht die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sondern der betroffenen Privateigentümer gemeint, beruht auf einem Rechtsirrtum (vgl. Wingerter in Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 9. Aufl., § 41, Rz. 22, m.w.N.). Bei der Aufstellung des Plans nach [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG ist die Klägerin nicht zu beteiligen gewesen. Der Wege- und Gewässerplan ist von der Flurbereinigungsbehörde aufzustellen und mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung ([[FlurbG#109|§ 109]] FlurbG) in einem Anhörungstermin zu erörtern ([[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 1 und 2 Satz 1 FlurbG), das Ergebnis der Planüberprüfung durch die obere Flurbereinigungsbehörde, der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung, ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen ([[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 6 FlurbG). Da die Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen eine öffentliche Aufgabe ist (§[[FlurbG#2|§ 2]] Abs. 1 und 2, [[FlurbG#18|§ 18]] Abs. 1 Satz 2, [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG), die die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts ([[FlurbG#16|§ 16]] Satz 2 FlurbG) wahrzunehmen hat, ist diese verpflichtet, die gemeinschaftlichen Interessen der Teilnehmer gesamtheitlich wahrzunehmen. Aus diesen Gründen ist eine Beteiligung bzw. Mitwirkung der einzelnen Teilnehmer bei der Planaufstellung und Planfeststellung bzw. Plangenehmigung von ihrer Interessenlage her nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 40/84 - <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/51|RzF - 51 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>, bei Juris, Rz. 28 f., 32, nachfolgend bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1989, - 1 BvR 581/86 -, juris).




Zwar ist dem Rechtsschutzbedürfnis des einzelnen Teilnehmers dadurch Rechnung zu tragen, dass er sich gegen den Wege- und Gewässerplan nicht nur gemeinsam mit einem Rechtsbehelf gegen den Flurbereinigungsplan bzw. Bodenordnungsplan, sondern auch insoweit wenden kann, als er gegen eine den Vorausbau ermöglichende vorläufige Anordnung vorgeht (vgl. BT-Drs. 7/4169 zu Nr.&nbsp;28). Insoweit kann der von der vorläufigen Anordnung betroffene Teilnehmer nicht nur deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit bestreiten, sondern auch die für das Gestaltungsbedürfnis vorauszusetzende Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten gemeinschaftlichen Anlage nach Art.&nbsp;Umfang und finanziellem Aufwand in Abrede stellen, so dass die Planrechtfertigung dieser gemeinschaftlichen Anlage nicht nur inzidenter zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.&nbsp;Februar&nbsp;1986, a.a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/51|RzF - 51 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>, Rz. 39; Senatsurteil vom 15.&nbsp;Dezember&nbsp;2016 - 70 A 7.13 -, EA 25).
Zwar ist dem Rechtsschutzbedürfnis des einzelnen Teilnehmers dadurch Rechnung zu tragen, dass er sich gegen den Wege- und Gewässerplan nicht nur gemeinsam mit einem Rechtsbehelf gegen den Flurbereinigungsplan bzw. Bodenordnungsplan, sondern auch insoweit wenden kann, als er gegen eine den Vorausbau ermöglichende vorläufige Anordnung vorgeht (vgl. BT-Drs. 7/4169 zu Nr. 28). Insoweit kann der von der vorläufigen Anordnung betroffene Teilnehmer nicht nur deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit bestreiten, sondern auch die für das Gestaltungsbedürfnis vorauszusetzende Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten gemeinschaftlichen Anlage nach Art. Umfang und finanziellem Aufwand in Abrede stellen, so dass die Planrechtfertigung dieser gemeinschaftlichen Anlage nicht nur inzidenter zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986, a.a.O. <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/51|RzF - 51 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>, Rz. 39; Senatsurteil vom 15. Dezember 2016 - 70 A 7.13 -, EA 25).




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Die Dringlichkeit der Maßnahme im Sinne von [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 FlurbG hat der Beklagte sowohl in den angefochtenen Bescheiden als auch in der Klageerwiderung unter anderem damit begründet, dass die Fördermittel der Europäischen Union für die Erneuerungsmaßnahmen nur noch bis Ende 2014 zur Verfügung gestanden hätten und deshalb ein Baubeginn zum 27.&nbsp;August&nbsp;2014 erforderlich gewesen sei. Mit dem Auslaufen der auf das Förderprogramm der EU ausgerichteten Förderrichtlinien des Landes Brandenburg habe sich auch die Ungewissheit über die Fördermöglichkeit und gegebenenfalls die bestehende Förderhöhe innerhalb der neuen, nach 2014 beginnenden Förderperiode ergeben. Bereits das genügt, um die Dringlichkeit zu begründen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Sicherung zugesagter - bei Nichtabruf unter Umständen verfallender - öffentlicher Zuschüsse einen  im (finanziellen) Interesse aller Teilnehmer bestehenden beachtlichen Dringlichkeitsgrund darstellt (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 4.&nbsp;Oktober&nbsp;2010 - F 7 B 265/10 -, bei Juris, Rz. 5; OVG Sachsen, Beschluss vom 2.&nbsp;Februar&nbsp;2012 - S 7 B 278/11 -, bei Juris, Rz. 6; OVG  Lüneburg, Beschluss vom 26.&nbsp;Februar&nbsp;2009, - 15 MS 6/09 -, bei Juris, Rz. 25; BayVGH, Beschluss vom 12.&nbsp;März&nbsp;2013 - 13 AS 13.493 - <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/73|RzF - 73 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>, bei Juris, Rz. 18; BayVGH, Beschluss vom 30.&nbsp;Juli&nbsp;2009 - 13 AS 09.973 -, bei Juris, Rz. 15;). Angesichts der Belastung der Verfahrensteilnehmer mit den Ausführungskosten ([[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;1 i.V.m. [[FlurbG#105|§ 105]] FlurbG) ist das Interesse aller Teilnehmer an einer möglichst kostengünstigen Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen von beachtlichem Gewicht (vgl. Senatsbeschluss vom 14.&nbsp;Februar&nbsp;2011 - 70 S 1.10 -, EA 13 f.).
Die Dringlichkeit der Maßnahme im Sinne von [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 FlurbG hat der Beklagte sowohl in den angefochtenen Bescheiden als auch in der Klageerwiderung unter anderem damit begründet, dass die Fördermittel der Europäischen Union für die Erneuerungsmaßnahmen nur noch bis Ende 2014 zur Verfügung gestanden hätten und deshalb ein Baubeginn zum 27. August 2014 erforderlich gewesen sei. Mit dem Auslaufen der auf das Förderprogramm der EU ausgerichteten Förderrichtlinien des Landes Brandenburg habe sich auch die Ungewissheit über die Fördermöglichkeit und gegebenenfalls die bestehende Förderhöhe innerhalb der neuen, nach 2014 beginnenden Förderperiode ergeben. Bereits das genügt, um die Dringlichkeit zu begründen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Sicherung zugesagter - bei Nichtabruf unter Umständen verfallender - öffentlicher Zuschüsse einen  im (finanziellen) Interesse aller Teilnehmer bestehenden beachtlichen Dringlichkeitsgrund darstellt (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - F 7 B 265/10 -, bei Juris, Rz. 5; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Februar 2012 - S 7 B 278/11 -, bei Juris, Rz. 6; OVG  Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2009, - 15 MS 6/09 -, bei Juris, Rz. 25; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/73|RzF - 73 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>, bei Juris, Rz. 18; BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 13 AS 09.973 -, bei Juris, Rz. 15;). Angesichts der Belastung der Verfahrensteilnehmer mit den Ausführungskosten ([[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 1 i.V.m. [[FlurbG#105|§ 105]] FlurbG) ist das Interesse aller Teilnehmer an einer möglichst kostengünstigen Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen von beachtlichem Gewicht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2011 - 70 S 1.10 -, EA 13 f.).
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|text = <br />Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2018 - BVerwG 9 B 26.17 - =&nbsp;[[LwAnpG:§ 63 Abs. 2/25|RzF - 25 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG]]
|text = <br />Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2018 - BVerwG 9 B 26.17 - = [[LwAnpG:§ 63 Abs. 2/25|RzF - 25 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG]]
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Version vom 10. August 2021, 16:58 Uhr

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