LwAnpG:§ 64/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:58 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.07.1997 - BVerwG 11 C 2.97 = BVerwGE 105, 128= RdL 1998 S. 158

Aktenzeichen BVerwG 11 C 2.97 Entscheidung Urteil Datum 09.07.1997
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 105, 128 = RdL 1998 S. 158  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die "Zielstellung" des § 3 LwAnpG umfaßt die Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 Satz 1 LwAnpG auch dann, wenn der antragstellende Gebäudeeigentümer in Ausübung eines ihm zugewiesenen Nutzungsrechts auf genossenschaftlich genutzten Bodenflächen ein Eigentum errichtet hat (sog. Häuslebauer-Fälle).
2. Wenn der Gebäudeeigentümer Tauschflächen nicht in das Bodenordnungsverfahren einbringen kann, beschränkt sich der "freiwillige Landtausch" regelmäßig auf den Versuch, eine Vereinbarung über eine Geldabfindung des weichenden Bodeneigentümers zu erreichen.
3. Der Neuordnungsauftrag des § 64 Satz 1 LwAnpG ermöglicht es, bei der Abgrenzung des Verfahrensgebiets dem Interesse des Gebäudeeigentümers an einer straßenmäßigen Erschließung seines Eigenheims Rechnung zu tragen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 56 Abs. 1 LwAnpG.