LwAnpG:§ 64/11: Unterschied zwischen den Versionen

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a)<br />Der Kläger kann sich nicht mehr gegen die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens wenden. Diese Anordnung ist durch die Nichteinlegung bzw. durch die Rücknahme des Widerspruchs bestandskräftig geworden.
a)<br />Der Kläger kann sich nicht mehr gegen die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens wenden. Diese Anordnung ist durch die Nichteinlegung bzw. durch die Rücknahme des Widerspruchs bestandskräftig geworden.


b)<br />Unzutreffend ist die vom Kläger vertretene Auffassung, eine Bodenneuordnung nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG habe mit Rücksicht auf die Sondervorschriften der [[LwAnpG#45|§ 45]]&nbsp;ff. LwAnpG über die Rückgabe von Flächen an frühere Mitglieder einer LPG nicht durchgeführt werden dürfen. Nach [[LwAnpG#45|§ 45]] Satz 1 LwAnpG erhält das ausscheidende Mitglied einer LPG mit Beendigung der Mitgliedschaft das volle Verfügungsrecht und den unmittelbaren Besitz nur an den von ihm "eingebrachten" Flächen sowie "seine" Hofstelle zurück. Die Bestimmung erfaßt mithin nicht die von der LPG auf dem Grundeigentum des Mitglieds errichteten Gebäude und baulichen Anlagen. Anderenfalls wären die Sondervorschriften über die Entstehung und den Fortbestand selbständigen Gebäudeeigentums weitgehend obsolet. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Vorschrift des [[LwAnpG#47|§ 47]] Satz 1 LwAnpG, wonach die LPG verpflichtet ist, von ihr genutzte Wirtschaftsgebäude "des ausscheidenden Mitgliedes" zurückzugeben oder zurückzuübereignen. Die von der LPG errichteten Gebäude sind nicht solche des ausscheidenden Mitgliedes und diesem daher auch nicht nach [[LwAnpG#47|§ 47]] Satz 1 LwAnpG zurückzugeben. Das vom Kläger genannte Urteil des OLG Dresden vom 17. Januar 1997 -  3 U 2236/95 - steht dieser Rechtsauslegung nicht entgegen, da in dem dieser Entscheidung zugunde liegende Fall die Grundstückseigentümer im Jahre 1983 die Flurstücke mit den bereits bis 1978 errichteten baulichen Anlagen erworben und danach der LPG zur Nutzung überlassen hatten, während hier die LPG die Gebäude und baulichen Anlagen erst nach Überlassung der Grundstücke zur Nutzung errichtet hatte.
b)<br />Unzutreffend ist die vom Kläger vertretene Auffassung, eine Bodenneuordnung nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG habe mit Rücksicht auf die Sondervorschriften der [[LwAnpG#45|§ 45]] ff. LwAnpG über die Rückgabe von Flächen an frühere Mitglieder einer LPG nicht durchgeführt werden dürfen. Nach [[LwAnpG#45|§ 45]] Satz 1 LwAnpG erhält das ausscheidende Mitglied einer LPG mit Beendigung der Mitgliedschaft das volle Verfügungsrecht und den unmittelbaren Besitz nur an den von ihm "eingebrachten" Flächen sowie "seine" Hofstelle zurück. Die Bestimmung erfaßt mithin nicht die von der LPG auf dem Grundeigentum des Mitglieds errichteten Gebäude und baulichen Anlagen. Anderenfalls wären die Sondervorschriften über die Entstehung und den Fortbestand selbständigen Gebäudeeigentums weitgehend obsolet. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Vorschrift des [[LwAnpG#47|§ 47]] Satz 1 LwAnpG, wonach die LPG verpflichtet ist, von ihr genutzte Wirtschaftsgebäude "des ausscheidenden Mitgliedes" zurückzugeben oder zurückzuübereignen. Die von der LPG errichteten Gebäude sind nicht solche des ausscheidenden Mitgliedes und diesem daher auch nicht nach [[LwAnpG#47|§ 47]] Satz 1 LwAnpG zurückzugeben. Das vom Kläger genannte Urteil des OLG Dresden vom 17. Januar 1997 -  3 U 2236/95 - steht dieser Rechtsauslegung nicht entgegen, da in dem dieser Entscheidung zugunde liegende Fall die Grundstückseigentümer im Jahre 1983 die Flurstücke mit den bereits bis 1978 errichteten baulichen Anlagen erworben und danach der LPG zur Nutzung überlassen hatten, während hier die LPG die Gebäude und baulichen Anlagen erst nach Überlassung der Grundstücke zur Nutzung errichtet hatte.


c)<br />Die im Bodenordnungsplan vorgesehene Geldabfindung des Klägers in Geld bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. U. v. 08.04.1997 - C 8 S 2/96 -) muß gemäß [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 LwAnpG jeder Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren für die von ihm abzutretenden Grundstücke Land von gleichem Wert erhalten. Nur mit seiner Zustimmung kann er gemäß [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 2 LwAnpG überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Nach Auffassung des Senats erlaubt die gegenwärtige Rechtslage eine Abfindung des weichenden Grundstückseigentümers in Geld ohne seine Zustimmung auch nicht dann, wenn wertgleiches Ersatzland nicht zur Verfügung steht. Eine nach [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG vorgesehene entsprechende Anwendung der Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes führt grundsätzlich zu keinem anderen Ergebnis (vgl. im einzelnen Senatsurteil a.a.O. UA S.7 ff.).
c)<br />Die im Bodenordnungsplan vorgesehene Geldabfindung des Klägers in Geld bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. U. v. 08.04.1997 - C 8 S 2/96 -) muß gemäß [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 LwAnpG jeder Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren für die von ihm abzutretenden Grundstücke Land von gleichem Wert erhalten. Nur mit seiner Zustimmung kann er gemäß [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 2 LwAnpG überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Nach Auffassung des Senats erlaubt die gegenwärtige Rechtslage eine Abfindung des weichenden Grundstückseigentümers in Geld ohne seine Zustimmung auch nicht dann, wenn wertgleiches Ersatzland nicht zur Verfügung steht. Eine nach [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG vorgesehene entsprechende Anwendung der Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes führt grundsätzlich zu keinem anderen Ergebnis (vgl. im einzelnen Senatsurteil a.a.O. UA S.7 ff.).

Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:58 Uhr

Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 07.05.1998 - C 8 S 1/98 = RdL 1999 S. 71

Aktenzeichen C 8 S 1/98 Entscheidung Urteil Datum 07.05.1998
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen RdL 1999 S. 71  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Sondervorschriften über die Rückgabe von Flächen, Hofstellen und Gebäuden an frühere LPG-Mitglieder (§§ 45 ff. Landwirtschaftsanpassungsgesetz) finden keine Anwendung, wenn die LPG auf dem Grundeigentum des Mitgliedes Gebäude und bauliche Anlagen errichtet hat. In diesem Fall kann zur Bodenneuordnung ein Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG durchgeführt werden.

Aus den Gründen

2.
Bezüglich des im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücks 23/4 ist die Klage zulässig, aber unbegründet; denn der angefochtene Bodenordnungsplan ist insoweit rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a)
Der Kläger kann sich nicht mehr gegen die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens wenden. Diese Anordnung ist durch die Nichteinlegung bzw. durch die Rücknahme des Widerspruchs bestandskräftig geworden.

b)
Unzutreffend ist die vom Kläger vertretene Auffassung, eine Bodenneuordnung nach § 64 LwAnpG habe mit Rücksicht auf die Sondervorschriften der § 45 ff. LwAnpG über die Rückgabe von Flächen an frühere Mitglieder einer LPG nicht durchgeführt werden dürfen. Nach § 45 Satz 1 LwAnpG erhält das ausscheidende Mitglied einer LPG mit Beendigung der Mitgliedschaft das volle Verfügungsrecht und den unmittelbaren Besitz nur an den von ihm "eingebrachten" Flächen sowie "seine" Hofstelle zurück. Die Bestimmung erfaßt mithin nicht die von der LPG auf dem Grundeigentum des Mitglieds errichteten Gebäude und baulichen Anlagen. Anderenfalls wären die Sondervorschriften über die Entstehung und den Fortbestand selbständigen Gebäudeeigentums weitgehend obsolet. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Vorschrift des § 47 Satz 1 LwAnpG, wonach die LPG verpflichtet ist, von ihr genutzte Wirtschaftsgebäude "des ausscheidenden Mitgliedes" zurückzugeben oder zurückzuübereignen. Die von der LPG errichteten Gebäude sind nicht solche des ausscheidenden Mitgliedes und diesem daher auch nicht nach § 47 Satz 1 LwAnpG zurückzugeben. Das vom Kläger genannte Urteil des OLG Dresden vom 17. Januar 1997 - 3 U 2236/95 - steht dieser Rechtsauslegung nicht entgegen, da in dem dieser Entscheidung zugunde liegende Fall die Grundstückseigentümer im Jahre 1983 die Flurstücke mit den bereits bis 1978 errichteten baulichen Anlagen erworben und danach der LPG zur Nutzung überlassen hatten, während hier die LPG die Gebäude und baulichen Anlagen erst nach Überlassung der Grundstücke zur Nutzung errichtet hatte.

c)
Die im Bodenordnungsplan vorgesehene Geldabfindung des Klägers in Geld bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. U. v. 08.04.1997 - C 8 S 2/96 -) muß gemäß § 58 Abs. 1 LwAnpG jeder Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren für die von ihm abzutretenden Grundstücke Land von gleichem Wert erhalten. Nur mit seiner Zustimmung kann er gemäß § 58 Abs. 2 LwAnpG überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Nach Auffassung des Senats erlaubt die gegenwärtige Rechtslage eine Abfindung des weichenden Grundstückseigentümers in Geld ohne seine Zustimmung auch nicht dann, wenn wertgleiches Ersatzland nicht zur Verfügung steht. Eine nach § 63 Abs. 2 LwAnpG vorgesehene entsprechende Anwendung der Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes führt grundsätzlich zu keinem anderen Ergebnis (vgl. im einzelnen Senatsurteil a.a.O. UA S.7 ff.).

d)
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in den vorangegangenen Verhandlungen zunächst eine Bereitstellung des oder eines Teils seines Flurstücks 23/4 an die Beigeladene gegen Geldabfindung abgelehnt. Er hat dann aber durch seine Bevollmächtigten, seine Tochter und deren Ehemann T. und M. O., nach der Ortsbegehung am 24. November 1994 seine Zustimmung zur Geldabfindung für die Bereitstellung eines Teils des Flurstücks 23/4 erteilt. Dies ergibt sich aus der von den Eheleuten O. unterzeichneten Verhandlungsniederschrift und der ihr als Anlage beigefügten Flurkarte.

4.
Der Bodenordnungsplan berücksichtigt, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die in dem Vergleich getroffenen Absprachen und Eckwerte und setzt sie um. Er legt insbesondere den vom Kläger akzeptierten Kaufpreis von 8,50 DM/qm für das von ihm bereitgestellte Land zugrunde. Da er auch keine anderen Mängel aufweist, erweist er sich als rechtmäßig, so daß die Anfechtungsklage erfolglos bleiben muß.