imported>Unknown user Keine Bearbeitungszusammenfassung |
K (Textersetzung - „ “ durch „ “) |
||
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind in Verfahren nach dem 8. | |text = Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind in Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht unbeachtlich; sie sind vielmehr mitsamt den sie flankierenden Detailregelungen bei der Ermessensausübung der Flurbereinigungsbehörde zu beachten und bilden in der Regel für die Entscheidungsfindung maßgebliche Abwägungskriterien. Wenn es zur Erreichung der Ziele nach [[LwAnpG#3|§ 3]], [[LwAnpG#53|§ 53]] Landwirtschaftsanpassungsgesetzes geboten ist, kann und muß gegebenenfalls die Bodenneuordnungsbehörde von den Vorgaben des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes abweichen. | ||
}} | }} | ||
Du siehst gerade eine alte Version dieser Seite. Zurück zur letzten Version.
Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:58 von Administrator (LS)