FlurbG:§ 87 Abs. 3/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:57 Uhr


Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 23.03.2010 - 8 R 12/09 = NVwZ-RR 2010, 620-621 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 8 R 12/09 Entscheidung Beschluss Datum 23.03.2010
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen NVwZ-RR 2010, 620-621 (Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 87 Abs. 3 Satz 1 FlurbG verlangt nicht zwingend die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens, sondern ermöglicht im Ausnahmefall (hier bejaht) eine Fortführung des Verfahrens.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 30 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.