FlurbG:§ 88 Nr. 3/22: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
 
Zeile 12: Zeile 12:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wenn die für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach §[[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 Satz 1, [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 3 Satz 1 FlurbG vorgetragenen Gründe der Dringlichkeit mit denen, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtfertigen sollen, im Wesentlichen übereinstimmen. Hinsichtlich der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist es in derartigen Fällen ausreichend, wenn die Flurbereinigungsbehörde maßgeblich darauf abstellt, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht.
|text = Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wenn die für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach §[[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 Satz 1, [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 3 Satz 1 FlurbG vorgetragenen Gründe der Dringlichkeit mit denen, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtfertigen sollen, im Wesentlichen übereinstimmen. Hinsichtlich der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist es in derartigen Fällen ausreichend, wenn die Flurbereinigungsbehörde maßgeblich darauf abstellt, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht.
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Der Erlass einer vorläufigen Anordnung gem. §[[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1, [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 3 FlurbG ist nicht auf die für das Unternehmen im engeren Sinne notwendigen Flächen (etwa Straßenanlagen) beschränkt, sondern auch für Flächen möglich, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft oder vorübergehend als Arbeitsstreifen vorgesehen sind.
|text = Der Erlass einer vorläufigen Anordnung gem. §[[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1, [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 3 FlurbG ist nicht auf die für das Unternehmen im engeren Sinne notwendigen Flächen (etwa Straßenanlagen) beschränkt, sondern auch für Flächen möglich, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft oder vorübergehend als Arbeitsstreifen vorgesehen sind.
}}
}}



Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:57 Uhr


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 16.10.2015 - 15 MF 18/14 = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de (Lieferung 2017)

Aktenzeichen 15 MF 18/14 Entscheidung Beschluss Datum 16.10.2015
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de  Lieferung 2017

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wenn die für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach §§ 36 Abs. 1 Satz 1, § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG vorgetragenen Gründe der Dringlichkeit mit denen, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtfertigen sollen, im Wesentlichen übereinstimmen. Hinsichtlich der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist es in derartigen Fällen ausreichend, wenn die Flurbereinigungsbehörde maßgeblich darauf abstellt, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht.
2. Der Erlass einer vorläufigen Anordnung gem. §§ 36 Abs. 1, § 88 Nr. 3 FlurbG ist nicht auf die für das Unternehmen im engeren Sinne notwendigen Flächen (etwa Straßenanlagen) beschränkt, sondern auch für Flächen möglich, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft oder vorübergehend als Arbeitsstreifen vorgesehen sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 77 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.