FlurbG:§ 88 Nr. 1/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:57 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 08.05.2013 - 13 AS 13.406 (Lieferung 2014)

Aktenzeichen 13 AS 13.406 Entscheidung Beschluss Datum 08.05.2013
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2014

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 88 Nr. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 FlurbG einschließlich der entsprechenden bayerischen Verwaltungsvorschriften stellen es der oberen Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich frei, in welcher Form sie die vorgeschriebene Aufklärung der beteiligten Eigentümer vornehmen will. § 5 FlurbG dient dem Zweck, die Beteiligten hinreichend über die Planungsabsichten der Behörde zu informieren.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 31 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.