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Die Anforderungen des [[FlurbG#5|§ 5]] FlurbG Abs. | Die Anforderungen des [[FlurbG#5|§ 5]] FlurbG Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) - FlurbG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187), sind erfüllt. Danach sind vor der Anordnung der Flurbereinigung die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären. Das ist hier geschehen. Der Beklagte hat nach öffentlich bekannt gemachter Ladung am 28. November 1994 die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten über das geplante Flurbereinigungsverfahren, dessen Abgrenzung und die voraussichtlich entstehenden Kosten unterrichtet. Die betroffenen Behörden wurden zusätzlich schriftlich informiert. Hierdurch war gewährleistet, dass die in Betracht kommenden (voraussichtlichen) Teilnehmer von der Veranstaltung Kenntnis erlangen konnten und die Möglichkeit erhielten, an der Versammlung teilzunehmen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 09.12.1992 - 11 B 5.92 -, RdL 1993, 95, 96, [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/20|RzF - 20 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]). Von dieser Möglichkeit hat auch der Kläger Gebrauch gemacht. Es war nicht erforderlich, auf die Belange aller Betroffenen im Einzelnen einzugehen, sondern es genügte, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens und den voraussichtlichen Ablauf sowie die daraus sich ergebenden Fragen darzustellen. Im Übrigen wäre eine unvollständige Aufklärung gemäß § 114 Abs. 1 LVwG nachholbar (BVerwG, a.a.O.). Daher wäre ein eventueller Aufklärungsmangel, soweit er den Kläger betrifft, durch die im Widerspruchsverfahren gegebenen zusätzlichen Erläuterungen geheilt. | ||
Der Beklagte hat ferner gemäß [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. | Der Beklagte hat ferner gemäß [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 2 Nr. 1 FlurbG den entscheidenden Teil des Beschlusses öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung, die den Anforderungen des [[FlurbG#110|§ 110]] FlurbG i.V.m. § 329 LVwG und §§ 1, 2 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 12. Juni 1979 (GVOBl. S. 378) entspricht, enthält den Beschlusstenor, die Beschreibung der betroffenen Grundstücke durch Angabe der Flurstücke, die Entstehung der Teilnehmergemeinschaft, die Aufforderung, bestimmte aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte innerhalb einer Frist anzumelden, und die Untersagung bestimmter Maßnahmen an Grundstücken und Bauwerken. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Begründung nicht zum "entscheidenden Teil" gehört und nicht öffentlich bekannt zu machen ist. | ||
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind erfüllt. | Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind erfüllt. | ||
Die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung eines solchen Verfahrens ist zunächst nach den Vorgaben der Vorschrift des [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. | Die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung eines solchen Verfahrens ist zunächst nach den Vorgaben der Vorschrift des [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zu beurteilen. Darüber hinaus setzt die Verfahrensanordnung das Interesse der Beteiligten im Sinne von [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG voraus. Schließlich sind bei der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes die Grundsätze des [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG zu beachten. | ||
Nach [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. | Nach [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG kann ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen. Diese gesetzliche Regelung ist auf die Unterstützung einer Fremdplanung durch Bodenordnung gerichtet. Durch sie wird die Flurbereinigungsbehörde (vgl. [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 2 Nr. 1 FlurbG) ermächtigt, die die genannten Maßnahmen der Landentwicklung betreffende Planung eines anderen Trägers der öffentlichen Verwaltung zu ermöglichen oder auszuführen und somit entweder die Fremdplanung durch Bodenordnung zu unterstützen und zu fördern oder in geeigneten Fällen und im Benehmen mit dem jeweiligen Planungsträger auch die Trägerschaft für die Fremdplanung im Interesse einer gebündelten, schnellen Durchführung der Bodenordnung und Fremdplanung zu übernehmen (vgl. Gruschinski, Zweck eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens, RdL 1998, 312; vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.1998 - 11 B 28.98 -, RdL 1998, 209, 210, [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]; vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 05.03.1998 - 15 K 351/96 -, S. 18 EA). Zur Klarstellung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber der Flurbereinigungsbehörde durch die Vorschrift des [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG jedoch (grundsätzlich) keine originäre Planungskompetenz hinsichtlich der dort genannten Maßnahmen der Landentwicklung eingeräumt hat. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm. Während der Gesetzentwurf des Bundesrates noch den Begriff "durchzuführen" enthalten hatte (vgl. BT-Drs. 12/7909, S. 4), wurde dieser Begriff im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Begriff "auszuführen" ersetzt. In der Begründung der diesbezüglichen Stellungnahme der Bundesregierung heißt es, das Wort "durchzuführen" sei durch das Wort "auszuführen" zu ersetzen, um auszuschließen, dass Eingriffe in die Zuständigkeit anderer Planungsträger ermöglicht würden, weil der Begriff "Durchführung" (wie z.B. bei städtebaulichen Maßnahmen die Bauleitplanung) auch die Aufstellung der Planung umfassen könnte (vgl. BT-Drs. 12/7909, S. 11 f.). Dadurch, dass der Begriff "durchzuführen" durch den Begriff "auszuführen" ersetzt worden ist, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Zuständigkeit für die Aufstellung der die genannten Maßnahmen der Landentwicklung betreffenden Planung bei einem anderen Träger der öffentlichen Verwaltung verbleibt und die Teilnehmergemeinschaft lediglich im Wege der Auftragsverwaltung für diesen Planungsträger bei der Realisierung des Projekts tätig wird (vgl. Gruschinski, a.a.O.). Liegen die vorangehend dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift des [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG vor, so hat die Flurbereinigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und somit insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit über die Einleitung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens zu entscheiden. | ||
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|text = Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss v. 24.08.1999 - | |text = Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss v. 24.08.1999 - 11 B 17.99 - verworfen. | ||
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:56 Uhr
Flurbereinigungsgericht Schleswig, Urteil vom 23.04.1999 - 10 K 10/95
Aktenzeichen | 10 K 10/95 | Entscheidung | Urteil | Datum | 23.04.1999 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Schleswig | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens ist bereits dann zulässig, wenn die von einem anderen Träger der öffentlichen Verwaltung beabsichtigte Maßnahme der Landentwicklung so sicher zu erwarten und hinsichtlich ihres Flächenbedarfs so klar abgegrenzt ist, dass ihre Berücksichtigung bei einer Bodenneuordnung möglich und sinnvoll erscheint. |
Aus den Gründen
Die Anforderungen des § 5 FlurbG Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) - FlurbG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187), sind erfüllt. Danach sind vor der Anordnung der Flurbereinigung die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären. Das ist hier geschehen. Der Beklagte hat nach öffentlich bekannt gemachter Ladung am 28. November 1994 die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten über das geplante Flurbereinigungsverfahren, dessen Abgrenzung und die voraussichtlich entstehenden Kosten unterrichtet. Die betroffenen Behörden wurden zusätzlich schriftlich informiert. Hierdurch war gewährleistet, dass die in Betracht kommenden (voraussichtlichen) Teilnehmer von der Veranstaltung Kenntnis erlangen konnten und die Möglichkeit erhielten, an der Versammlung teilzunehmen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 09.12.1992 - 11 B 5.92 -, RdL 1993, 95, 96, RzF - 20 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG). Von dieser Möglichkeit hat auch der Kläger Gebrauch gemacht. Es war nicht erforderlich, auf die Belange aller Betroffenen im Einzelnen einzugehen, sondern es genügte, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens und den voraussichtlichen Ablauf sowie die daraus sich ergebenden Fragen darzustellen. Im Übrigen wäre eine unvollständige Aufklärung gemäß § 114 Abs. 1 LVwG nachholbar (BVerwG, a.a.O.). Daher wäre ein eventueller Aufklärungsmangel, soweit er den Kläger betrifft, durch die im Widerspruchsverfahren gegebenen zusätzlichen Erläuterungen geheilt.
Der Beklagte hat ferner gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 FlurbG den entscheidenden Teil des Beschlusses öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung, die den Anforderungen des § 110 FlurbG i.V.m. § 329 LVwG und §§ 1, 2 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 12. Juni 1979 (GVOBl. S. 378) entspricht, enthält den Beschlusstenor, die Beschreibung der betroffenen Grundstücke durch Angabe der Flurstücke, die Entstehung der Teilnehmergemeinschaft, die Aufforderung, bestimmte aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte innerhalb einer Frist anzumelden, und die Untersagung bestimmter Maßnahmen an Grundstücken und Bauwerken. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Begründung nicht zum "entscheidenden Teil" gehört und nicht öffentlich bekannt zu machen ist.
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind erfüllt.
Die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung eines solchen Verfahrens ist zunächst nach den Vorgaben der Vorschrift des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zu beurteilen. Darüber hinaus setzt die Verfahrensanordnung das Interesse der Beteiligten im Sinne von § 4 FlurbG voraus. Schließlich sind bei der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes die Grundsätze des § 7 FlurbG zu beachten.
Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG kann ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen. Diese gesetzliche Regelung ist auf die Unterstützung einer Fremdplanung durch Bodenordnung gerichtet. Durch sie wird die Flurbereinigungsbehörde (vgl. § 86 Abs. 2 Nr. 1 FlurbG) ermächtigt, die die genannten Maßnahmen der Landentwicklung betreffende Planung eines anderen Trägers der öffentlichen Verwaltung zu ermöglichen oder auszuführen und somit entweder die Fremdplanung durch Bodenordnung zu unterstützen und zu fördern oder in geeigneten Fällen und im Benehmen mit dem jeweiligen Planungsträger auch die Trägerschaft für die Fremdplanung im Interesse einer gebündelten, schnellen Durchführung der Bodenordnung und Fremdplanung zu übernehmen (vgl. Gruschinski, Zweck eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens, RdL 1998, 312; vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.1998 - 11 B 28.98 -, RdL 1998, 209, 210, RzF - 14 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG; vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 05.03.1998 - 15 K 351/96 -, S. 18 EA). Zur Klarstellung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber der Flurbereinigungsbehörde durch die Vorschrift des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG jedoch (grundsätzlich) keine originäre Planungskompetenz hinsichtlich der dort genannten Maßnahmen der Landentwicklung eingeräumt hat. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm. Während der Gesetzentwurf des Bundesrates noch den Begriff "durchzuführen" enthalten hatte (vgl. BT-Drs. 12/7909, S. 4), wurde dieser Begriff im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Begriff "auszuführen" ersetzt. In der Begründung der diesbezüglichen Stellungnahme der Bundesregierung heißt es, das Wort "durchzuführen" sei durch das Wort "auszuführen" zu ersetzen, um auszuschließen, dass Eingriffe in die Zuständigkeit anderer Planungsträger ermöglicht würden, weil der Begriff "Durchführung" (wie z.B. bei städtebaulichen Maßnahmen die Bauleitplanung) auch die Aufstellung der Planung umfassen könnte (vgl. BT-Drs. 12/7909, S. 11 f.). Dadurch, dass der Begriff "durchzuführen" durch den Begriff "auszuführen" ersetzt worden ist, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Zuständigkeit für die Aufstellung der die genannten Maßnahmen der Landentwicklung betreffenden Planung bei einem anderen Träger der öffentlichen Verwaltung verbleibt und die Teilnehmergemeinschaft lediglich im Wege der Auftragsverwaltung für diesen Planungsträger bei der Realisierung des Projekts tätig wird (vgl. Gruschinski, a.a.O.). Liegen die vorangehend dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG vor, so hat die Flurbereinigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und somit insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit über die Einleitung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens zu entscheiden.Anmerkung
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss v. 24.08.1999 - 11 B 17.99 - verworfen.