FlurbG:§ 87 Abs. 1/57: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:56 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 08.05.2013 - 13 AS 13.406 (Lieferung 2014)

Aktenzeichen 13 AS 13.406 Entscheidung Beschluss Datum 08.05.2013
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2014

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein isolierter Straßenbebauungsplan trifft keine verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer Enteignung. Über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums wird deshalb erst im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung entschieden.
2. Für die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung (Anmerkung der Redaktion: Hier aufgrund Bebauungsplans) ist der Nachweis des Enteignungsbegünstigten, dass er sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der für das Unternehmen benötigten Flächen bemüht habe, noch nicht erforderlich. Der Versuch des freihändigen Erwerbs der benötigten Fläche kann bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder bis zu einer vorläufigen Besitzeinweisung unternommen werden. Das Verhältnismäßigkeitsgebot verlangt nicht, dass Verhandlungen über einen Erwerb der benötigten Grundstücke vor Anordnung der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 FlurbG durchzuführen sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 31 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.