FlurbG:§ 68 Abs. 1 Satz 2/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:56 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 04.02.2016 - 13 A 14.2728 = RdL 209-211 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2017)

Aktenzeichen 13 A 14.2728 Entscheidung Urteil Datum 04.02.2016
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 209-211 (Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2017

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Fischereirecht als privates dingliches Nutzungsrecht stellt eine vermögenswerte Rechtsposition dar, die als Eigentum anzusehen ist. Dieses Recht geht auf die in der örtlichen Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über und ist im Fortführungsnachweis als Bestandteil des Flurbereinigungsplans deklaratorisch zu beschreiben.
2. Solange nicht der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erbracht ist, ist für das Flurbereinigungsverfahren der Eintrag im Grundbuch maßgeblich. Weitergehende Ermittlungen zu streitigen Eigentumsverhältnissen oder dem Umfang des Fischereirechts sind nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 13 - zu § 12 FlurbG.