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|text = Bei der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung eines (isolierten) Straßenbebauungsplans hat die Flurbereinigungsbehörde das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen nach den Vorgaben des für das Unternehmen geltenden Fachgesetzes zu prüfen. Diese Überprüfung unterliegt der Kontrolle durch das Flurbereinigungsgericht, wenn sie nicht - wie etwa bei der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - in einem anderen Verfahren erfolgt. [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. | |text = Bei der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung eines (isolierten) Straßenbebauungsplans hat die Flurbereinigungsbehörde das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen nach den Vorgaben des für das Unternehmen geltenden Fachgesetzes zu prüfen. Diese Überprüfung unterliegt der Kontrolle durch das Flurbereinigungsgericht, wenn sie nicht - wie etwa bei der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - in einem anderen Verfahren erfolgt. [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 1 Satz 1, [[FlurbG#5|§ 5]] Abs.1 FlurbG, die in geeigneter Weise die Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer über das geplante Unternehmensflurbereinigungsverfahren und dessen besonderen Zweck einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten vorsehen, verlangen weder die Nichtöffentlichkeit der Aufklärungsversammlung noch die Möglichkeit der Diskussion von individuellen grundstücksbezogenen Detailfragen zum Verfahrensablauf. | ||
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:56 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 06.06.2008 - 13 AS 08.688 = RdL 2008, 355-358 (Lieferung 2009)
Aktenzeichen | 13 AS 08.688 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 06.06.2008 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 2008, 355-358 | Lieferung | 2009 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Bei der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung eines (isolierten) Straßenbebauungsplans hat die Flurbereinigungsbehörde das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen nach den Vorgaben des für das Unternehmen geltenden Fachgesetzes zu prüfen. Diese Überprüfung unterliegt der Kontrolle durch das Flurbereinigungsgericht, wenn sie nicht - wie etwa bei der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - in einem anderen Verfahren erfolgt. § 88 Nr. 1 Satz 1, § 5 Abs.1 FlurbG, die in geeigneter Weise die Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer über das geplante Unternehmensflurbereinigungsverfahren und dessen besonderen Zweck einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten vorsehen, verlangen weder die Nichtöffentlichkeit der Aufklärungsversammlung noch die Möglichkeit der Diskussion von individuellen grundstücksbezogenen Detailfragen zum Verfahrensablauf. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.