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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:56 Uhr
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Urteil vom 05.11.2015 - OVG 70 A 3.14 = juris (Lieferung 2017)
Aktenzeichen | OVG 70 A 3.14 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.11.2015 |
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Gericht | Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat | Veröffentlichungen | = juris | Lieferung | 2017 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Auch in Unternehmensflurbereinigungsverfahren gilt: Indem § 65 FlurbG nur das Vorliegen der endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke und das Feststehen des Verhältnisses der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten voraussetzt, nimmt er nicht auf die weiteren Maßgaben des § 44 FlurbG für die Landabfindung Bezug, so dass die vorläufige Besitzeinweisung grundsätzlich nicht mit Verweis hierauf angefochten und Abfindungsmängel ausnahmsweise lediglich dann berücksichtigt werden können, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Besitzeinweisung offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebs führt. |
2. | Die vorläufige Besitzeinweisung hat nur die vorübergehende Nutzung bis zur Planausführung zur Folge und beinhaltet deshalb noch keinen Eigentumsentzug. |
3. | Durch Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten auch grundbuchlich dauerhaft gesicherte Bindungen der Grundstücke sind für deren wirtschaftlichen (Verkehrs-)Wert von erheblicher Bedeutung. Die Flurbereinigungsbehörde ist verfassungsrechtlich nicht daran gehindert, bei der vorliegend nur maßgeblichen wirtschaftlichen Bewertung des eingebrachten klägerischen Grundeigentums zu berücksichtigen, inwieweit dieses Äquivalent eigener Leistung ist bzw. mit öffentlichen Mitteln für Naturschutzzwecke erworben wurde. |
4. | Es erscheint zumindest nicht fernliegend, davon auszugehen, dass es der Übernahme der Flächen des Klägers im Nationalpark in sein Eigentum zur Sicherstellung des Unternehmenszwecks nicht bedarf und diese insoweit nicht i. S. v. § 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG für das Unternehmen "benötigt" werden. Dies ist mit Blick auf die naturschutzrechtliche Zweckbindung der vom Kläger im Rahmen des GRP "Unteres Odertal" erworbenen Grundstücke und die diesbezügliche dingliche Absicherung durch entsprechende Grunddienstbarkeiten und Grundpfandrechte zugunsten der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Landes Brandenburg auch hinsichtlich der außerhalb des Nationalparks gelegenen Austauschflächen in Erwägung zu ziehen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 47 - zu § 65 FlurbG.